Inskription ohne tatsächliches Studium und Prüfungen stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG dar
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag werden für den Zeitraum bis gewährt.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerberin (Bw.) für ihre Tochter B., geb. am x.x..1989, im Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zustanden.
Die Tochter der Bw. begann im Wintersemester 2009 mit dem Bacheliorstudium der Ernährungswissenschaften. Am meldete die Bw. dem Finanzamt den Anspruch auf Kinderbeihilfe ab, da die Tochter seit eine Arbeitsstelle angenommen hat.
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den oben genannten Zeitraum.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung mit der Begründung, dass ein Studienabbruch nach einem Jahr bzw. die Nichterfüllung des erforderlichen Leistungsnachweises eine Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht rechtfertigen würde.
Über Aufforderung des Finanzamtes mit dem Ersuchen um die Vorlage eines Studienerfolgsnachweises bzw. Nachweise, dass die Tochter im Studienjahr 2009/2010 ernsthaft studiert hat, legte die Bw. die jeweiligen Studienbestätigungen für das Wintersemester 2009 und Sommersemester 2010 mit Meldezettel, einen Ausweis für Studierende und sämtliche Unterlagen aus den absolvierten Semestern zum Nachweis vor.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung teilweise statt, mit folgender Begründung:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergesehene Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt zum Begriff der Berufsausbildung im Erkenntnis vom , 2011/16/0077, ausgeführt, dass von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG beim Besuch einer im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes dann zu sprechen ist, wenn das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorhanden ist. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht gelingt.
Daraus ergibt sich, dass nicht die Absicht, sondern das tatsächliche Absolvieren von Prüfungen für die Anerkennung als Berufsausbildung zählt. Es ist jedoch nicht entscheidend, ob die Prüfungen mit positivem Ergebnis abgelegt werden.
Lt. Studienordnung der Universität X. ist im ersten Semester die Absolvierung von Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS, im zweiten Semester von 29 ECTS vorgesehen.
Betreffend Ihre Tochter B. wurde bis dato kein einziger Prüfungsantritt nachgewiesen. Die vorgelegten umfangreichen Studienunterlagen lassen lediglich für das Wintersemester 2009/10 den Besuch von Lehrveranstaltungen u. dgl. erkennen.
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass eine Berufsausbildung im Sinne der genannten Bestimmungen nur für das Wintersemester 2009/10 anzuerkennen ist.
Da Ihre Tochter gegen Ende des Sommersemesters 2010 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und für dieses Semester keinerlei Bemühungen hinsichtlich eines Ausbildungserfolges vorliegen, wird Ihre Berufung für den Zeitraum März bis September 2010 abgewiesen."
Im Rahmen des fristgerechten Vorlageantrages führte die Bw. aus, dass die Tochter die Vorlesungen bis Ende Juni 2010 tatsächlich besucht hätte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967, in der hier maßgeblichen Fassung, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des " 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz125, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Voraussetzung, dass die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt, ist im Zusammenhang mit studienförderungsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere auch im Zusammenhang mit der Voraussetzung für die Beihilfengewährung ab dem zweiten Studienjahr zu sehen, wonach ein Beihilfenanspruch nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Daraus ergibt sich, dass dem Studierenden im ersten Studienjahr eine Eingewöhnungsphase zugestanden wird, in der einerseits die Eignung für das gewählte Studium erforscht werden und andererseits eine Gewöhnung an den Studien- und Prüfungsbetrieb erfolgen kann. Aus diesem Grund ist für die Beihilfengewährung ab dem zweiten Studienjahr auch nur der Nachweis eines als minimal zu bezeichnenden Studienerfolgs erforderlich. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Studium überhaupt betrieben werden muss. Wird das Studium überhaupt nicht (wenigstens ernsthaft) betrieben, sondern liegt nur eine rein formelle Fortsetzungsbestätigung vor, kann von einer Berufsausbildung nicht gesprochen werden.
Die Tochter der Bw. hat wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, das Studium im zweiten Semester abgebrochen, da Lehrveranstaltungen nur im ersten Semester besucht wurden. Tatsache ist, dass dem Finanzamt Unterlagen aus Lehrveranstaltungen nur für das erste Semester vorgelegt wurden. Ein tatsächlicher Prüfungsantritt wurde nicht nachgewiesen.
Es kann dem Finanzamt daher nicht mit Erfolg widersprochen werden, wenn es den Zeitpunkt des Studienabbruchs (kein ernsthaftes studieren) bereits mit Ende des ersten Semesters angenommen hat.
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt daher als erwiesen an, dass die Tochter der Bw. im maßgeblichen Zeitraum vom 1.3. bis keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung betrieben hat, sondern lediglich, aus welchen Gründen auch immer, zur Fortsetzung in einem Studium gemeldet war. Damit stand sie im Sommersemester 2010 tatsächlich nicht mehr in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Die bloße Inskription ist für den Bezug von Familienbeihilfe jedoch nicht ausreichend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Studium ernsthaft zielstrebig Inskription |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at