Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.04.2012, RV/1891-W/07

Erlassung eines Feststellungsbescheides (Wertfortschreibung) nach Verkauf der wirtschaftlichen Einheit auf einen Fortschreibungszeitpunkt vor dem Verkauf

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten durch STYRIA TREUHAND- und Revisions GmbH, 8010 Graz, Brockmanngasse 75, gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom - Wertfortschreibung zum , EW-AZ entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit an den Berufungswerber (Bw.) gerichteten Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt Baden Mödling für den unter der EW-AZ erfassten Grundbesitz EZ KG - in Folge eines Kaufes durch den Bw. vom Stift im Jahr 2005 - eine Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG vor und rechnete diese wirtschaftliche Einheit zum dem Bw. zu.

Mit an den Voreigentümer gerichteten Feststellungsbescheid vom nahm das Finanzamt betreffend diese wirtschaftliche Einheit eine Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 BewG zum vor und setzte mit dem gleichzeitig ergangenen Grundsteuermessbescheid den Grundsteuermessbetrag für den Voreigentümer zum fest.

Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom gab das Finanzamt diese Wertfortschreibung zum auch dem Rechtsnachfolger, nämlich dem Bw., bekannt.

In diesem Bescheid ist ausgeführt, dass die Bekanntgabe des gegenständlichen Bescheides an den Bw. erforderlich gewesen sei, da dieser Bescheid einen vor Eintritt seiner Rechtsnachfolge liegenden Feststellungszeitpunkt betreffe. In dem, dem Bw. gleichzeitig bekanntgegebenen Grundsteuermessbescheid zum ist ausgeführt, dass die Bescheidzustellung an den Bw. als Rechtsnachfolger erforderlich gewesen sei, da der gegenständliche Bescheid einen vor Eintritt seiner Rechtsnachfolge liegenden Feststellungszeitpunkt betreffe und auch gegenüber dem Rechtsnachfolger hinsichtlich sachlicher Abgabepflicht und Höhe des Steuermessbetrages wirke.

Gegen den Feststellungsbescheid vom brachte der Bw. rechtzeitig eine Berufung mit der Begründung ein, dass er die Liegenschaft erst 2005 gekauft habe und der an ihn adressierte Feststellungsbescheid zum und der davon abgeleitete Grundsteuermessbescheid offensichtlich unrichtig sei. Der Bw. ersuchte dementsprechend um ersatzlose Aufhebung des Bescheides und meinte weiters, dass allenfalls der Einheitswert im Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung zum zu berichtigen wäre.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 97 Abs. 2 BAO und des § 191 Abs. 4 BAO abgewiesen, wogegen der Bw. einen Vorlageantrag mit der Begründung einbrachte, dass das Finanzamt die BAO unrichtig zitiere und anwende. Zum sei eine Zurechnung und Wertfortschreibung an den zukünftigen Eigentümer undenkbar. Per entfalte die an das Stift gerichtete Wertfortschreibung per ohnehin Wirkung für den Bw.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass der vom Bw. angefochtene Feststellungsbescheid - Wertfortschreibung zum sowohl an den Voreigentümer wie auch an den Bw. nach Rechtsnachfolge (Kauf des Grundstückes durch den Bw. im Jahr 2005) und auch nach der Zurechnungsfortschreibung zum ergangen ist.

Auf Grund des § 191 Abs. 4 BAO wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt auf Grund es § 97 Abs. 2 BAO mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

Da im gegebenen Fall die Zustellfiktion des § 97 Abs. 2 BAO nicht greift, war auf Grund des § 191 Abs. 4 BAO der Feststellungsbescheid - Wertfortschreibung zum auch dem Bw. zuzustellen um ihm gegenüber wirksam zu werden (siehe Ritz, BAO-Kommentar4, Rz. 5 zu § 191 BAO; Stoll, BAO 1019, 2025). Gleiches gilt im Übrigen auf Grund des § 194 Abs. 5 BAO für den Grundsteuermessbescheid.

Entgegen der Ansicht des Bw. war der am ergangene Feststellungsbescheid zum - neben dem Eigentümer zum Feststellungszeitpunkt - auch dem Bw. zuzustellen, weil er die Liegenschaft zwischenzeitig erworben hat. Im Übrigen ist zu den Einwendungen im Vorlageantrag zu sagen, dass der angefochtene Feststellungsbescheid keine Zurechnungsfortschreibung umfasst. Die Zurechnung zum ist unberührt geblieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 97 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at