Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.03.2013, RV/3109-W/12

Gebührenpflicht eines Ansuchens um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b StVO


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Miterledigte GZ:
RV/3108-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) brachte am bei der Magistratsabteilung 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 20b StVO 1960 ein.

Daraufhin wurde ein ärztliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden der Bw seitens der Magistratsabteilung 40 ein Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung () und ein weiteres Gutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der Stadt Wien () zur Stellungnahme übermittelt. Zu beiden Gutachten, nämlich mit Schreiben vom und vom , äußerte sich die Bw. schriftlich.

Mit Schreiben vom wies die Bw sodann darauf hin, dass sie noch immer auf die Ausstellung des Gehbehindertenausweises warte.

In der Folge erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 den Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs.1 StVO abgewiesen wurde.

In Einem erging eine Zahlungsanweisung über Gebühren im Ausmaß von € 57,20 und zwar für den Antrag € 14,30, sowie für 3 weitere Eingaben (2 Stellungnahmen und Urgenzschreiben) jeweils € 14,30.

Nachdem die Bw diese Gebühren nicht überwiesen hatte, wurde am ein Amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übersendet, bei welchem dieser am einlangte.

Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde der Bw mit Bescheiden vom 1. für die Eingaben (Antrag + 3 weitere Eingaben) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG die Gebühr in der Höhe von € 57,20 und 2. gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 28,60, also insgesamt € 85,80 vorgeschrieben.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen: 1. Gebührenbescheid: "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung bringt die Bw ausschließlich vor, dass sie die Auskunft erhalten hätte, dass ein Antrag zur Erlangung eines Behindertenausweises nach § 29 b StVO keinerlei Kosten nach sich ziehe und beantragt daher die ersatzlose Behebung des Bescheides.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaft in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Die festen Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie dabei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Dass Eingaben vorliegen, wird von der Bw nicht bestritten. Die Bw vertritt jedoch die Meinung, dass für diese Eingaben deswegen keine Gebühr zu entrichten sei, da sie die Auskunft erhalten hätte, dass ein Antrag zur Erlangung eines Behindertenausweises nach § 29 b StVO keinerlei Kosten nach sich ziehe.

Die Einsichtnahme in den Akt der Magistratsabteilung 40 hat ergeben, dass nach Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Gehbehindertenausweises ein umfangreiches und aufwendiges Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde, in dem die Bw. mehrfach auch Stellungnahmen abgab.

Der Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 wurde mit dem Antrag um Ausstellung eines Gehbehindertenausweises an die Magistratsabteilung 40, den Stellungnahmen zu den ärztlichen Gutachten, sowie dem Urgenzschreiben auf Erledigung des Antrages erfüllt. In diesen Eingaben ist unschwer ein erhoffter persönlicher Vorteil für die Bw zu erkennen. Mit der Zustellung des Bescheides vom am war für die Eingaben die Gebührenschuld entstanden.

Selbst für den Fall, dass die Bw. eine unrichtige Auskunft erhalten hat, kann dies die Gebühr nicht zum Wegfallen bringen.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG 1957 bezahlt wurde (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts- und Stempelgebühren. Rz 4 zu § 3).

Nach § 203 BAO ist hinsichtlich der festen Gebühren ein Bescheid zu erlassen, wenn diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die feste Gebühr in der Höhe von insgesamt 57,20 € nicht entrichtet wurde, erging der Bescheid über die Gebührenvorschreibung zu Recht.

Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at