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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.05.2011, RV/0457-L/10

Keine säumniszuschlagshemmende Wirkung eines innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch Treufinanz Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H., 1180 Wien, Sternwartestraße 76, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 10/2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am wurde elektronisch die Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2009 eingereicht und darin eine am fällige Vorauszahlung in Höhe von 506.141,76 € erklärt.

Die steuerliche Vertreterin ersuchte mit Eingabe vom um Stundung dieser Umsatzsteuerzahllast bis zum .

Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom ab, und ersuchte die Berufungswerberin zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die Umsatzsteuer 10/2009 bis zu entrichten.

Die Abgabe wurde jedoch auch bis zu diesem Termin nicht entrichtet, vielmehr ersuchte die steuerliche Vertreterin mit Eingabe vom um Stundung des zu diesem Zeitpunkt offenen Gesamtrückstandes in Höhe von 787.743,60 € bis Ende April 2010. Dieses Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 10/2009 in Höhe von 506.141,76 € einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 10.122,84 € fest, da die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, die damit begründet wurde, dass am fristgerecht um Stundung des damaligen Gesamtrückstandes von 787.743,60 € ersucht worden sei. In diesem Rückstand sei auch die Umsatzsteuer 10/2009 in Höhe von 506.141,76 € enthalten gewesen.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Zahlungserleichterungsansuchen vom innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 BAO eingebracht worden sei. Ein während dieser Nachfrist eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen stünde der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entgegen.

Im Vorlageantrag vom wurde zwar die Nachreichung einer "ausführlichen Begründung zu diesem Vorlageantrag in den nächsten Tagen" angekündigt. Tatsächlich wurde eine solche jedoch nicht übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist (lit. a), ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist (lit. b), ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt (lit. c), oder ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist (lit. d).

§ 212 Abs. 3 BAO bestimmt: Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

§ 230 Abs. 3 BAO normiert: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

Die steuerliche Vertreterin ersuchte im gegenständlichen Fall am (Fälligkeitstermin der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuerzahllast 10/2009) um Stundung bis . Dieses Zahlungserleichterungsansuchen war fristgerecht im Sinne des § 212 Abs. 3 zweiter Satz bzw. des § 230 Abs. 3 BAO und hatte daher gemäß § 217 Abs. 4 BAO säumniszuschlagshemmende Wirkung.

Dieses Zahlungserleichterungsansuchen wurde jedoch mit Bescheid vom abgewiesen. Der Berufungswerberin stand damit zwar gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO für die Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast 10/2009 die dort erwähnte Nachfrist zu. Das innerhalb dieser Nachfrist eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen war jedoch nicht mehr fristgerecht im Sinne des § 212 Abs. 3, und hatte auch keine vollstreckungshemmende Wirkung mehr (§ 230 Abs. 3 letzter Halbsatz). Damit fehlte es diesem Zahlungserleichterungsansuchen aber auch an der in § 217 Abs. 4 BAO normierten säumniszuschlagshemmenden Wirkung.

Da auch keiner der anderen in § 217 Abs. 4 BAO normierten Umstände vorlag, welcher die Verwirkung des gegenständlichen Säumniszuschlages verhindert hätte, erfolgte die Festsetzung desselben zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at