Zurückweisung einer nicht zulässigen Berufung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MV als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A., Adr1,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes B. vom betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom XY., wurde vom Unabhängigen Finanzsenat folgender Sachverhalt festgestelllt:
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, das in den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen Jänner und März 2000 die Vorsteuerabzüge aufgrund zweier Rechnungen zu Unrecht vorgenommen wurde. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma C GmbH vom in Höhe von 8.614.788,73 S (626.061,11 €) wurde nicht anerkannt, weil keine Warenbewegung festgestellt werden konnte und die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 5 und 3 UStG 1994 nicht vorlagen. Weiters wurde der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung der Firma D GmbH vom in Höhe von 1.000.480,40 € mangels Vorliegens eines Geldflusses und aufgrund einer mangelhaften Rechnung (§ 11 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 5 UStG 1994) nicht anerkannt.
Diese Feststellungen haben in die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom für die Monate Jänner und März 2000 Eingang gefunden. Die dagegen eingebrachte Berufung vom wurde mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, weil am ein Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2000 ergangen ist.
Zwischenzeitig wurde mit Beschluss des Landesgerichtes B vom über das Vermögen der A. der Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt MV. zum Masseverwalter bestellt.
Der "Umsatzsteuerbescheid" für das Jahr 2000 vom wurde an die Firma "a z.H. MV mv, Adr.1" gerichtet.
Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid von MV als Masseverwalter über das Vermögen der A . Berufung erhoben.
Hinsichtlich der Berufung kam der Unabhängige Finanzsenat in der Berufungsentscheidung vom zum Ergebnis, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird und der angefochtene Bescheid unverändert bleibt.
Die o.a. Berufungsentscheidung erging an "MV als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. ".
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom XX, den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. In den Entscheidungsgründen führte er Folgendes aus:
"Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), desses freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0099, und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. hg. Beschlüsse vom , 2003/15/0061, und vom , 97/13/0023).
Die als Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 intendierte Erledigung des Finanzamtes vom konnte gegenüber der Gemeinschuldnerin AA, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Sie wäre an den Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist aber nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom , 2006/15/0087, mwN).
Indem die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch behandelt und abgewiesen hat, hat sie eine (funktionelle) Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Vielmehr wäre die Berufung mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen.
Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/15/0130)."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Wie sich aus dem o.a Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hat der Unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung vom XY, die Berufung abgewiesen, obwohl sie nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen wäre. Der Unabhängige Finanzsenat hat somit über eine bei ihn anhängige Berufung in der Sache entschieden ("eine funktionelle Zuständigkeit in Anspruch genommen"), obwohl der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes keine Wirksamkeit erlangt hatte.
Da der Unabhängige Finanzsenat demnach verpflichtet ist, den der Rechtsanschauuung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unzuständigkeit Zurückweisung Verwaltungsgerichtshof |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAD-07477