Eingabegebühr bei Ersuchen an eine Polizeiinspektion um Herstellung und Übersendung einer Aktenabschrift in einer Verkehrsunfallsache
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Miterledigte GZ: |
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RV/3419-W/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des X., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit einer Eingabe vom ersuchte der Berufungswerber, im Folgenden kurz Bw. genannt, als Vertreter der mj. P, um Herstellung und Übermittlung einer Aktabschrift in einer Verkehrsunfallsache. Das Schreiben war an die Polizeiinspektion Y. gerichtet.
Mit Schreiben vom 5. Feber 2009 urgierte der Bw. die Erledigung seines Begehrens. Mit schriftlicher Mitteilung vom 8. Feber 2009 wurde sein Ansuchen dahingehend beantwortet, dass eine Anzeige in der Sache am gleichen Tage unter GZ 123 an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ergangen sei und Anträge um Einsicht in die Akten bzw. Übermittlung von Aktenauszügen vom bezeichneten Gericht bzw. der angegebenen Behörde beantwortet werden. Niederschriften der Beteiligten wurden beigelegt. Gleichzeitig wurde auf die Gebührenpflicht der Eingabe hingewiesen.
Der Bw. vertrat die Ansicht, dass Gebührenfreiheit nach § 14 TP 6 Abs. 5 GebG 1957 vorliege und ersuchte um bescheidmäßige Vorschreibung. Am 9. März wurde von der Polizeiinspektion ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren aufgenommen.
Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine Eingabegebühr nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 von 13.20 € und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 im Ausmaß von 50%, also 6,60 € fest.
Gegen diese Vorschreibungen wurde Berufung eingebracht und ausgeführt, dass der Bw. als rechtsfreundlicher Vertreter nicht zur gebührenrechtlichen Verantwortung herangezogen werden könne und es sich außerdem beim zugrunde liegenden Verfahren um ein Strafverfahren handle. Die mj. Klientin sei bei einem Verkehrsunfall verletzt worden und erfolgte ein Privatbeteiligtenanschluss im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens nach § 88 StGB. Im Rahmen dieses gerichtlichen Strafverfahrens erfolgte das Ersuchen um Herstellung einer Aktabschrift. Die Eingabe an die Polizeiinspektion erfolgte an eine Behörde, die als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft und somit der Gerichtsbehörden tätig gewesen sei und nicht im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens. In § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 sei eindeutig geregelt, dass Eingaben an die Gerichte nicht der Eingabengebühr unterliegen. Es handle sich um eine Eingabe an das Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen § 88 StGB, welches lediglich an das Hilfsorgan, nämlich die Polizeiinspektion als damals noch ermittelnde Hilfsbehörde, gerichtet gewesen sei.
Das Finanzamt ersuchte die Polizeiinspektion um Stellungnahme zur Berufung. Darin führte diese unter Hinweis auf die Strafprozessordnung und das Sicherheitspolizeigesetz aus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als Organe der Gerichte tätig sind. Die Eingabe sei nicht an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt gerichtet gewesen und eine Gebührenbefreiung sei nach § 14 bei Eingaben an die Sicherheitsbehörden nicht ersichtlich, wenn es sich um strafrechtliche Delikte handle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen wurde der Vorlageantrag gestellt und auf § 18 StPO verwiesen, wonach die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege bestehe. Es stehe unzweifelhaft fest, dass die Eingabe für welche nun eine Eingabegebühr begehrt werde, eine solche im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens gewesen sei, sei sie auch an eine Polizeiinspektion gerichtet gewesen. Die Polizei sei im Sinne des § 18 als Kriminalpolizei im Dienste der Strafrechtspflege tätig gewesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,20 €.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Eingabe vom des Bw. als Vertreter eines mj. Unfallopfers das Tatbestandsbild des Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich erfüllt. Bekämpft wird die Nichtberücksichtigung der in Abs. 5 leg. cit. angeführten Befreiungsbestimmungen, die da lauten: "Der Eingabengebühr unterliegen nicht,
1. Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist. und 7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren."
Unter Gerichte im Sinne dieser Bestimmung sind nur Gerichte der staatlichen Gerichtsorganisation zu verstehen (Frotz - Hügel - Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, www.lexisnexis.com, zu § 14 TP 6, VI. Gebührenfreie Eingaben, Punkt 1). Der Bw. meint, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Hilfsorgane der Gerichte und im Dienste der Strafrechtspflege tätig sind und verweist auf die Bestimmung des § 18 StPO (gültig ab ).
Nach dieser Bestimmung besteht nach Abs. 1 die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (StPO). Die Kriminalpolizei hat die Aufgabe, Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts von Straftaten entweder von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige zu führen (§ 91 Abs. 2 StPO). Ebenso hat sie auf Grund von Anordnungen des Gerichts (§ 105 Abs. 2 StPO) oder der Staatsanwaltschaft (§§ 101 Abs. 4, 103 Abs. 1 StPO) Ermittlungen durchzuführen.
Dies bedeutet zwar eine funktionelle Zurechnung der Tätigkeit der Kriminalpolizei zur Strafrechtspflege, heißt aber nicht, dass sie in der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit tätig wird (siehe auch Kommentar zur StPO, Fuchs/Ratz, Manz online-Bibliothek, www.rdb.at, zu § 99, Rz 3). Für eine Interpretation, dass auch die Kriminalpolizei bzw. die nach dem Sicherheitspolizeigesetz eingerichteten Sicherheitsbehörden als Gerichtsorgane anzusehen sind, bietet daher § 18 StPO keine Möglichkeit. Anders verhält es sich bei der Staatsanwaltschaft. Hier wurde eigens durch die B-VG Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ein neuer Art 90a B-VG geschaffen, der besagt, dass Staatsanwälte Organe der Gerichtsbarkeit sind.
Die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 lässt keine über den Wortsinn ("Eingaben an die Gerichte") hinausgehende Deutung zu und kann daher auf den gegenständlichen Fall nicht angewandt werden.
Nach der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG 1957 sind Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren steuerbefreit. Für die Zuordnung einer Verfahrenshandlung zum Verwaltungsstrafverfahren sind die jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen (Verwaltungsverfahrensgesetze) ausschlaggebend, dh Eingaben im gerichtlichen Strafverfahren, das nach der StPO geführt wird, gelten nach dieser Bestimmung nicht als befreit. Das Strafverfahren setzt ein, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (§ 1 Abs. 2 StPO).
Im gegenständlichen Fall begann mit den polizeilichen Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB infolge eines Verkehrsunfalles) das gerichtliche Strafverfahren und es waren ausschließlich die Bestimmungen der StPO anzuwenden, weshalb die Befreiungsbestimmung nach Z 7 nicht in Betracht kommen kann (vgl. ).
Dass es sich bei dem Gegenstand des Strafverfahrens um ein gerichtlich zu ahndendes Delikt handelt, ist unbestritten und ergibt sich auch aus dem Akt der Polizeiinspektion, in den der UFS Einblick genommen hat, weshalb von einer weiteren Beweisaufnahme hinsichtlich des Aktes der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO Abstand genommen wurde.
Zu prüfen bleibt noch, ob die in der Strafprozessordnung verankerte Befreiung nach § 380 StPO in Betracht kommt. Diese Bestimmung lautet: "Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten." Unter den Strafsachen, wie sie § 380 StPO im Auge hat, sind nur jene Verfahren gemeint, die vor den Strafgerichten durchgeführt werden ().
Die Ermittlungen der Kriminalpolizei iS des § 99 StPO ff idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 (ab in Kraft), gehören ebenso wie Ermittlungen der Finanzstrafbehörde zum gerichtlichen Strafverfahren (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Gebührenbefreiungen außerhalb des Gebührengesetzes, Rz 46).
Als gebührenfreie Eingaben in Strafsachen können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur solche angesehen werden, die der Feststellung einer Straftat oder des Täters oder seiner Überführung dienen, oder aber solche Eingaben, durch die eine an einem Strafverfahren als Beschuldigter, Angeklagter, Privatankläger, Privatbeteiligter, Zeuge oder Sachverständiger u.a.m. beteiligte Person irgendeine in der Strafprozessordnung vorgesehene Verfahrenshandlung vornimmt (Fellner, w.o., Rz 47).
So ist beispielsweise eine Eingabe, die nur die Erklärung enthält, dass sich der vom Beschwerdeführer vertretene Klient dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen wünscht, von der Gebühr befreit, weil dadurch Rechte nach der StPO geltend gemacht werden (). Ein Begehren auf Herstellung und Übermittlung einer Aktabschrift stellt dagegen keine gebührenfreie Eingabe in einer Strafsache dar.
Nach § 13 Abs. 1 Z1 GebG 1957 ist bei Eingaben derjenige zur Entrichtung der Stempelgebühr verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht. Damit besteht eine gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle, die in offener Stellvertretung handeln. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13). Die Gesamtschuldner schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand nebeneinander; eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Gesamtschuldner sieht das Gesetz nicht vor ().
Ist ein Gesamtschuldverhältnis entstanden, dann liegt es in der Hand der Finanzbehörde, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Es liegt also im Ermessen der Behörde, an welchen Gesamtschuldner sie das Leistungsgebot richtet. Ihre Entscheidung hat sie im Rahmen des § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Billigkeit bedeutet die Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Parteien. Unter Zweckmäßigkeit sind das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften und die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie.
Der Bw. hat als Rechtsanwalt der Vertretenen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, weshalb die Vorschreibung an ihn anstatt an die mündige Minderjährige aus verwaltungsökonomischen Überlegungen als gerechtfertigt anzusehen ist.
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG 1957 zusätzlich eine Gebührenerhöhung von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung ist als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr zwingend im Gesetz angeordnet.
Über die Berufungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 380 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 |
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Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at