Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 02.09.2008, FSRV/0042-L/07

Strafberufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen MA, geb. X, Adresse, vertreten durch G AG, Adresse1, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes ABC vom , SN 051/2005/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründeten der Berufungswerber (Bw) und TH die Fa. A OEG. Gegenstand des Unternehmens war die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes. Beide Gesellschafter waren gemeinsam mit einem zweiten Komplementär vertretungsbefugt.

Ab wurden auf Grund des Ausscheidens des TH und des In-Kraft-Tretens des Unternehmensgesetzbuches sowohl die Rechtsform als auch die Firma auf B OG geändert.

Im Zuge einer die Jahre 2001 und 2002 umfassenden, auf Grundlage des § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Prüfung der OEG stellte der Prüfer fest, dass für den Betrieb getätigte Einkäufe weder als Wareneinkauf noch bei der Umsatzermittlung erfasst worden waren (vgl. die im Besprechungsprogramm vom zu ABNr. 1 angeführten Feststellungen).

Mit im vereinfachten Verfahren nach § 143 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG ergangener Strafverfügung vom erkannte das Finanzamt den Bw für schuldig, im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit TH als Gesellschafter, somit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. A OEG, vorsätzlich

a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 11.233,70 € bewirkt zu haben, indem er die Einnahmen nicht vollständig erklärt habe, wodurch die oa. Steuern bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt worden seien;

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 5.743,68 € bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Er habe dadurch zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 wurde über ihn eine Geldstrafe von 5.000,00 € verhängt und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Tagen festgesetzt.

Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG pauschal mit 363,00 € bemessen.

Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Fa. A OEG zur Haftung für die Geldstrafe herangezogen.

Zur Begründung verwies das Finanzamt im Wesentlichen auf die im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen sowie eine Überprüfung des Abgabenkontos.

Als mildernd wertete es bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und die vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung.

Mit Schreiben vom erhob die steuerliche Vertretung des Bw fristgerecht Einspruch gegen diese Strafverfügung, wodurch diese außer Kraft gesetzt wurde. Nach Abschluss der Betriebsprüfung sei nach mehreren Telefonaten zwischen MMag. F von der steuerlichen Vertretung und dem Prüfer, Herrn K, sowie nach Rücksprache mit dem Vorstand, Dr. R, eine Einigung das Strafausmaß betreffend erzielt worden. Vereinbart worden sei eine Strafe in Höhe von 10 % der hinterzogenen Abgaben, welche jeweils zu 50 % vom Bw und seinem Geschäftspartner getragen werden sollte. Mit Strafverfügungen vom seien über den Bw eine Geldstrafe von 5.000,00 € und über TH eine Geldstrafe von 4.000,00 €, insgesamt somit 9.000,00 €, verhängt worden. Dieses Strafausmaß betrage, bezogen auf den Umsatzsteuerverkürzungsbetrag, rund 53 % und sei damit der Strafrahmen zu 26,5 % ausgeschöpft worden. Zu berücksichtigen sei aber nicht nur die festgestellte Umsatzsteuerverkürzung, sondern auch, dass dem Bw und TH insgesamt Einkommensteuer von 11.411,04 € gutgeschrieben worden sei, da im Zuge der Sachverhaltsermittlungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung für das Gastgewerbe überprüft und bestätigt worden sei. Mit Verweis auf die Vereinbarung mit dem Prüfer und dem Vorstand werde die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

Mit E-Mail vom gab Dr. R in einer Stellungnahme an, dass zwischen dem Prüfer und der steuerlichen Vertretung zahlreiche Gespräche geführt worden seien, wobei er durch den Prüfer über deren Inhalt informiert worden sei. Unter anderem sei ein mögliches Strafverfahren thematisiert worden. Herr K habe ihm mit Bestimmtheit sagen können, dass auch über die Höhe der Strafe gesprochen und dabei ein Prozentsatz von 10 - 15 % geäußert worden sei. Ausschließen könne er aber, dass es eine fixe Zusage gegeben habe und dass sich der genannte Prozentsatz auf den Verkürzungsbetrag bezogen habe, weil er in seiner Tätigkeit als Leiter der Strafsachenstelle die Strafe immer ausgehend von der zulässigen Höchststrafe bemessen habe. Wie klar seine Aussagen zu Herrn K und von diesem zur steuerlichen Vertretung gelangt seien und ob es allenfalls Raum für Missverständnisse gegeben habe, wage er mangels schriftlicher Festlegungen nicht mehr zu sagen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am wurde dem Bw die genannte E-Mail zur Kenntnis gebracht. Der als Zeuge einvernommene Prüfer gab an, dass es im Zuge der Prüfung Gespräche über die Strafhöhe gegeben habe. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob 10 % des Verkürzungsbetrages oder 10 % des Strafrahmens vereinbart worden seien. Fest stehe aber, dass eine milde Bestrafung vor allem für den Fall der Entrichtung der Abgaben in Aussicht gestellt worden sei.

Mit Erkenntnis vom wurde der Bw. nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG abermals schuldig gesprochen, im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit TH als Gesellschafter, somit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Fa. A OEG, vorsätzlich

a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 11.233,70 € bewirkt zu haben, indem er die Einnahmen nicht vollständig erklärt habe, wodurch die oa. Steuern bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt worden seien;

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 5.743,68 € bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gemäß § 33 Abs. 5 wurde über ihn eine Geldstrafe von 3.400,00 € verhängt und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Tagen festgesetzt.

Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG pauschal mit 340,00 € bemessen.

Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Fa. B OG zur Haftung für die Geldstrafe herangezogen.

Anlässlich der Betriebsprüfung sei hervorgekommen, dass der Beschuldigte mit seinem damaligen Geschäftspartner TH überein gekommen sei, Wareneinkäufe nicht in die Buchhaltung aufzunehmen. Bei den Tageslosungen und den Lohnaufwendungen hätten sich gravierende Aufzeichnungsmängel ergeben, sodass eine Nachkalkulation der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich gewesen sei, sondern diese griffweise geschätzt hätten werden müssen. In dem gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch sei nicht die Tat an sich in Frage gestellt, sondern lediglich das Strafausmaß als zu hoch angesehen worden. Mit dem damaligen Leiter des Finanzamtes C als Finanzstrafbehörde erster Instanz sei ein Strafausmaß von 10 % der hinterzogenen Abgaben, aufgeteilt auf die beiden Gesellschafter, vereinbart worden. Bei der mündlichen Verhandlung sei hervorgekommen, dass die Verhängung einer Strafe im Bereich des nach § 23 Abs. 4 FinStrG angedrohten Mindestmaßes in Aussicht gestellt worden sei, wenn Schadensgutmachung erfolge. Da die Finanzstrafbehörde insoweit rechtlichen Entscheidungsspielraum habe, werde die Strafe entsprechend der im Zuge des Abgabenverfahrens in Aussicht gestellten Höhe verhängt, wobei sich das Mindestmaß von 10 % am Strafrahmen und nicht am Verkürzungsbetrag orientiere. Die Verhängung der Geldstrafe erfolge jedoch für jeden Beschuldigten, da die Aufteilung einer an sich tat- und schuldangemessenen Strafe auf mehrere Täter im Gesetz keine Deckung finde.

Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit, die vollständige Schadensgutmachung und das Wohlverhalten seit der Tat, als erschwerend die mehrfache Tatbegehung. Darüber hinaus nahm es auf die bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, insbesondere auf seine Sorgepflicht für eine Tochter im Alter von zwölf Jahren, Bedacht.

In der gegen dieses Erkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung wandte sich der steuerliche Vertreter des Bw gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und beantragte deren Herabsetzung auf 850,00 €. Vorgebracht wurde wie im Einspruch gegen die Strafverfügung. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Bw mit seinem Einspruch nicht die Tat in Frage gestellt, sondern lediglich die verhängte Strafe als zu hoch angesehen habe, weil das Strafausmaß weit über jenem gelegen sei, das mit dem Prüfer und dem seinerzeitigen Leiter des Finanzamtes C vereinbart und gegenüber der steuerlichen Vertretung mehrmals bestätigt worden sei. Aus diesem Grund sei die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet worden. Überraschend sei der Bw dennoch zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden. Er habe dieser Ladung Folge geleistet und den Sachverhalt nochmals dargestellt. Laut Begründung des Straferkenntnisses sei durch die mündliche Verhandlung hervorgekommen, dass die Verhängung einer Strafe im Bereich des nach § 23 Abs. 4 FinStrG angedrohten Mindestmaßes in Aussicht gestellt worden sei, wenn Schadensgutmachung erfolge. Die Finanzstrafbehörde habe in der Folge die Strafe in Höhe von 10 % des Strafrahmens mit 3.400,00 € neu festgesetzt. Die Strafverhängung sei jedoch in diesem Ausmaß für jeden der beiden Beschuldigten erfolgt und sei die tat- und schuldangemessene Strafe nicht, wie ursprünglich vereinbart, zur Hälfte auf den Bw und TH aufgeteilt worden. Insgesamt sei daher eine Geldstrafe von 6.800,00 € verhängt worden. Damit sei der Strafrahmen insgesamt zu 20 % ausgeschöpft worden und betrage das Strafausmaß, bezogen auf den Verkürzungsbetrag, rund 40 %. Mit dem Prüfer und dem damaligen Leiter des Finanzamtes sei aber ein Strafausmaß von 10 % der hinterzogenen Abgaben, aufgeteilt auf beide Gesellschafter, vereinbart worden. Danach ergebe sich eine Gesamtstrafe von rund 1.700,00 €, die je zur Hälfte vom Bw und TH zu tragen sei, sodass jeder der beiden Gesellschafter eine Geldstrafe von rund 850,00 € zu übernehmen habe. Berücksichtigt solle auch werden, dass nicht nur eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 16.977,38 € festgestellt worden sei, sondern auch, dass der Bw und TH insgesamt 11.411,04 € Einkommensteuer entrichtet hätten, die wieder gutgeschrieben worden sei, da im Zuge der Sachverhaltsermittlungen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschalierungsverordnung für das Gastgewerbe überprüft und bestätigt worden sei. Bei einer kumulierten Betrachtung des Betriebsprüfungsergebnisses betrage der Gesamtschaden folglich nur rund 5.500,00 €. Trotz unveränderter Sachlage sei das Strafausmaß gegenüber der ursprünglich getroffenen Vereinbarung wesentlich erhöht worden. Der Bw habe darauf vertraut, dass die Geldstrafe in der vereinbarten Höhe festgesetzt werde, sodass der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei. Die Herabsetzung der nunmehr verhängten Strafe auf das ursprünglich vereinbarte Strafausmaß werde daher beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Festzuhalten ist, dass der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz unbekämpft geblieben und damit in (Teil)Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens ist daher nur noch die Strafbemessung. Es steht somit im gegenständlichen Verfahren bindend fest, dass der Bw die im Schuldspruch umschriebene Tat begangen hat.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (Abs. 2). Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach Abs. 4 leg.cit. ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20 Abs. 1 FinStrG).

Der 4. Absatz des § 23 FinStrG wurde durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 57/2004, mit Wirkung ab eingefügt. Als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe ist in der Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, angeführt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe.

Nach § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Wenngleich daher die Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist, lässt sie doch die dahinter stehende Absicht des Gesetzgebers erkennen, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Rahmen einer Ermessensentscheidung auszumessende Geldstrafe in einer Höhe festzusetzen, die eine ausreichende general- und spezialpräventive Wirkung gewährleistet und nicht wegen der Geringfügigkeit der Strafhöhe einer Nichtverfolgung des Strafanspruches nahe kommt.

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist - unter Heranziehung und Abwägung der genannten Strafbemessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe den Täter einerseits von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten (Spezialprävention) und andererseits einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch andere (Generalprävention) entgegen wirken soll.

Aufgabe der Strafbehörde bei der Strafbemessung ist, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen.

Bei den dem Bw vorgeworfenen Finanzvergehen beträgt der nach § 33 Abs. 5 FinStrG dafür vorgesehene höchstmögliche Strafrahmen 33.954,76 €.

Mit Verhängung der bekämpften Geldstrafe von 3.400,00 € wurde dieser Strafrahmen nur zu rund 10 % ausgeschöpft, wobei das Finanzamt die außergewöhnlich niedrige Strafbemessung insbesondere mit den im bekämpften Erkenntnis genannten Milderungsgründen und mit der Bedachtnahme auf die vom Bw aufgezeigten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Finanzvermögen rund 120.000,00 €, Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer minderjährigen Tochter) begründete, aber nicht zuletzt erkennbar auch auf die dem Bw unbestritten gegebenen Zusagen Bedacht nahm.

Wenn der Bw nunmehr unter Berufung auf diese Zugeständnisse die Festsetzung einer Geldstrafe von 850,00 € einfordert und sich auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben beruft, ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Im Abgabenrecht kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben vor allem bei - nachträglich als unrichtig erkannten - Rechtsauskünften Bedeutung zu.

Eine Bindung der Behörde an eine derartige Auskunft wird nach Lehre und Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen als gegeben erachtet. Im Allgemeinen wird diese zu bejahen sein, wenn - neben für den vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Voraussetzungen - der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder anders getroffen hätte.

Ein Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vorliegen, weil eine Vereinbarung über das Strafausmaß erst getroffen worden ist, nachdem das strafrechtlich relevante Verhalten gesetzt worden war. Dieses Verhalten konnte daher nicht im Vertrauen auf eine bestimmte Vereinbarung gesetzt worden sein (vgl. ).

Darüber hinaus ist eine vergleichsweise Bereinigung des Strafanspruches im Gesetz ebenso wenig vorgesehen (vgl. das angeführte Erkenntnis vom ) wie die Aufteilung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe auf mehrere Täter. Letzteres folgt aus § 12 FinStrG, wonach dann, wenn an der Tat mehrere beteiligt sind, jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen ist. Jede an einer Tat beteiligte Person hat somit unabhängig vom Verschulden und auch vom Grad des Verschuldens anderer Beteiligter für ihre eigene Schuld einzustehen.

Der Bw stützt seine Berufung in erster Linie auf die erwähnte Zusage. Dieser kann aber weder unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes noch auf Grundlage der bestehenden Gesetze rechtliche Relevanz zukommen, da die Strafausmessung sich ausschließlich, wie oben angeführt, an den Kriterien des § 23 FinStrG und nicht an allfälligen Zusagen oder geschlossenen Vergleichen zu orientieren hat.

Wenngleich für die Entscheidung unerheblich, besteht zudem Streit darüber, ob sich die Zusage einer "Strafe von 10 %" auf den Strafrahmen (so der ehemalige Vorstand des Finanzamtes) oder den Verkürzungsbetrag (so der Bw) bezog. Der als Zeuge befragte Prüfer gab dazu an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob von 10 % des Verkürzungsbetrages oder des Strafrahmens die Rede gewesen sei.

Folgte man der Argumentation des Bw, wäre mit Festsetzung der begehrten Geldstrafe von 850,00 € der Strafrahmen nur zu 2,5 % ausgeschöpft. Ein Strafausmaß von nur 2,5 % der möglichen Höchststrafe würde aber nicht nur eine an völlige Sanktionslosigkeit grenzende Geldstrafe für die durch den Bw begangenen Straftaten bedeuten, sondern auch ein in der Praxis völlig unübliches Strafausmaß, welches keinesfalls mehr geeignet wäre, general- oder spezialpräventive Wirkungen zu entfalten.

Nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Da somit die Abänderungsmöglichkeit der Rechtsmittelbehörde durch das Verböserungsverbot zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers eingeschränkt ist, erübrigen sich Überlegungen im Hinblick auf eine allfällige Erhöhung des Strafausmaßes.

Dem Einwand des Bw, zu berücksichtigen sei ferner, dass im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nur eine Umsatzsteuerverkürzung von 16.977,38 € festgestellt, sondern dem Bw und TH insgesamt auch 11.411,04 € Einkommensteuer gutgeschrieben worden sei, sodass der Gesamtschaden folglich nur rund 5.500,00 € betragen habe, ist zu entgegnen, dass der Begriff der Verkürzung grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit umfasst, sodass eine Kompensation einer Abgabenverkürzung mit einer Abgabenmehrleistung derselben Abgabe in einem anderen Zeitraum oder die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit Summen, die an anderen Abgaben zu viel entrichtet wurden, grundsätzlich nicht zulässig sind (Saldierungsverbot; vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, Kommentar, Band I, § 33 Tz. 72 und die dort zitierte Judikatur).

Weitere Umstände, die zu einer Reduzierung der ohnedies bereits am unteren möglichen Ende des Strafrahmens ausgemessenen Geldstrafe oder zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe Anlass geboten hätten, wurden nicht vorgebracht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Strafberufung
Mindestgeldstrafe
Verböserungsverbot

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at