Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 11.03.2013, RV/2754-W/12

Eingabengebühr für VfGH-Beschwerde bei Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (Abweisung).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/2753-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat am durch die Vorsitzende Hofrätin Mag. Dr. Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Hofrätin Andrea Wimmer-Bernhauser, Herrn Michael Haim und ÖkR Gustav Anderst über die Berufung der S, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte die Berufungswerberin (Bw) namens und Auftrags von E Beschwerde gegen den Bescheid des XY, Zahl, beim Verfassungsgerichtshof ein. Gleichzeitig wurde der "Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe hinsichtlich der Barauslagen (Eingabengebühr)" gestellt.

Mit Erkenntnis vom , abc, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (Punkt I. des Spruches) und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (Punkt II. des Spruches).

Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber der Berufungswerberin 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Berufungswerberin (Bw) bringt vor, mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom betreffend E, vertreten durch die Bw, sei unter einem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt worden. Über diese Beschwerde samt Antrag auf Verfahrenshilfe sei mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom insofern entschieden worden, als sowohl die Behandlung der Beschwerde als auch der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgelehnt worden sei. Dieser Beschluss sei der Rechtsvertreterin am zugestellt worden. Der Antragsteller und Beschwerdeführer habe in weiterer Folge bereits am die Eingabegebühr in Höhe von 220,00 Euro bezahlt. Der gegenständliche Gebührenbescheid sei somit rechtswidrig ergangen.

Als Beweise wurden die Abbuchungsbestätigung über 220,00 Euro vom und der samt Eingangsstempel vom in Kopie vorgelegt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens richtete das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eine Anfrage an den Verfassungsgerichtshof mit der Bitte um Stellungnahme, ob der Zahlungsbeleg dem VfGH vorgelegt worden sei.

Mit Schreiben des GZ xyz, teilte das Präsidium des VfGH mit, dass dem Verfassungsgerichtshof zu der Zahl abc., betreffend E, keine Einzahlungsbestätigung zugekommen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung als unbegründet ab.

Fristgerecht beantragte die Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer Verhandlung.

Die Bw wendet ein, die Entrichtung der Gebühr in Höhe von 220,00 Euro sei fristgerecht erfolgt.

Die Behörde übersehe, dass gegenständlich bei Eingabe der Beschwerde an den VfGH Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Es sei daher bereits faktisch nicht möglich, der Eingabe einen Einzahlungsbeleg beizulegen. Diese Forderung widerspreche der Systematik der vom Staat angebotenen Verfahrenshilfe. Gegenständlich sei nach Abweisung der Verfahrenshilfe und Aufforderung zur Zahlung der 220,00 Euro, der Aufforderung zur Zahlung unverzüglich nachgekommen worden. Die fristgerechte Einzahlung sei dennoch erfolgt, obwohl der Bf aufgrund seines Aufenthaltsverbotes nicht in Österreich aufhältig sei. So habe die Weiterleitung der Aufforderung des VfGH an E erfolgen als auch eine ehestmögliche Überweisung organisiert werden müssen.

Letztendlich sei der Betrag nur fünf Tage nach der Zustellung des Schriftstückes einbezahlt worden. Der Zahlungsbeleg - ein Internetausdruck mit Durchführungsdatum - sei unverzüglich weitergeleitet worden. Der Betrag sei von der Lebensgefährtin des Bf, welche über einen Online-Banking-Zugang einer österreichischen Bank verfüge, einbezahlt worden.

Am sei dieser Betrag laut Behörde I. Instanz - entrichtet und letztendlich am dem Gebührenkonto von S. gutgeschrieben worden. Die Entrichtung sei jedenfalls fristgerecht erfolgt. Der Zahlungsbeleg, sohin der Onlineausdruck, sei urschriftlich und entspreche den Erfordernissen des Nachweises. § 203 BAO könne keine Anwendung mehr finden.

Die Berufungsbehörde habe gemäß § 289 BAO von der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen. Die Zahlung sei nachweislich fristgerecht erfolgt, der Überweisungsbeleg (Online-Überweisung) sei dem VfGH im Original überbracht worden. Aus reiner Vorsicht sei zudem seitens der Rechtsanwältin die Unwiderruflichkeit der Überweisung bestätigt worden, zumal die Behörde I. Instanz selbst die Entrichtung mit intern vermerkt habe. Die Zahlung sei folglich auch eingelangt. Allfällige Formerfordernisse seien sohin auch erfüllt.

Die Bw legt eine Kopie des Schreibens vom an den Verfassungsgerichtshof zur Zahl abc,, E, vor, womit der Original-Onlineausdruck a samt Bestätigung des Rechtsanwaltes übermittelt werde. Eine Kopie dieses Online-Auftrages vom samt handschriftlichem Vermerk, dass dieser Auftrag unwiderruflich sei, wurde ebenfalls vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ab lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von 220,00 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.

Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.

Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Das heißt, es kann beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen, womit dieser auch nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist. Zu diesem Zweck bestimmt § 17a Z 4 VfGG, dass die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichthof im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden (; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11).

§ 17a Z 4 VfGG bestimmt ausdrücklich, dass Rechtsanwälte die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen können, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird (vgl. im Zusammenhang mit dem GGG).

§ 17a VfGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, was zu einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) führt (; RV/1101-W/11).

Der Verfassungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu Entrichten und das Original des Einzahlungsbeleges vorzulegen.

Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

Der Bf hat den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.

Nach § 35 VfGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sinngemäß.

Auf Grund des § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs.1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Voraussetzung für eine Befreiung von der Gebühr nach § 17a VfGG auf Grund eines Antrages um Verfahrenshilfe ist daher eine entsprechende Bewilligung. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabengebühr eintreten.

Da zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof), mit welchem die Gebühr auch fällig wurde, die Voraussetzung für eine Befreiung von dieser Gebühr nicht vorlag, wäre die Gebühr nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 a VfGG zu entrichten gewesen.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG gelten die §§ 203 und 241 Abs. 3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung4, §203, Tz 5). Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10).

Kann der Bw dem Finanzamt die Entrichtung der Gebühr im Berufungsverfahren nachweisen, wird die Gebühr dem Abgabenkonto gutgebucht, die Gebührenerhöhung bleibt jedoch bestehen, wenn die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Das ist grundsätzlich nicht nur dann der Fall, wenn der Beleg dem Gerichtshof nicht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde in Urschrift vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof innerhalb der von diesem gesetzten Nachfrist einbezahlt. Denn die Gebührenschuld ist trotzdem bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerdeschrift entstanden (siehe z.B. ).

Die Vorlage des Original-Onlineausdruckes kann jedoch - selbst wenn der VfGH dessen Erhalt nicht verneint hätte - nach dem oben Gesagten nichts an der gebührenrechtlichen Beurteilung ändern, da einerseits die Zahlung nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (Einlangen der Beschwerden beim Gerichtshof) erfolgt ist und andererseits der Nachweis in jedem Fall zu spät vorgelegt worden wäre, nämlich mit Schreiben vom , wohingegen die Gebührenschuld bereits am entstanden ist.

In vorliegendem Fall ist einerseits der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nicht erbracht worden, sowie ist die Gebührenschuld - wie oben ausgeführt - jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof entstanden, und andererseits ist keine Verfahrenshilfe bewilligt worden. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr erfolgte somit zu Recht.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse ; , 98/16/0137).

Die Bw hat in ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.

Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at