Steuerliche Behandlung von das BVG-Minimum übersteigenden AN- und AG-Beiträgen bei einem öffentlich Bediensteten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer für 2011 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Einkommensteuer 2011 wird festgesetzt mit 15.319,00 €.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, ist als Lehrer bei der Gemeinde X beschäftigt. Seine Arbeitgeberin ist also eine schweizerische juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne von Art 19 DBA Schweiz. Am 11.1. des Streitjahres verlegte er den Wohnsitz von der Schweiz, wo er weiterhin berufstätig ist, nach Österreich. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte er die von ihm geleisteten Beiträge zur beruflichen Vorsorge (2. Säule des schweizerischen Vorsorgekonzepts) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt wich von der Erklärung des Bw ab und anerkannte die Beitragszahlungen des Bw zur beruflichen Vorsorge insoweit nicht als Werbungskosten (sondern als Topfsonderausgaben) als sie das im BVG (Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.49) vorgesehene (obligatorische) Minimum überstiegen. Weiters wertete es die von der Arbeitgeberin des Bw "überobligatorisch-freiwillig bezahlten" Beiträge als zu versteuernder Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Gegen die Nichtberücksichtigung der als Werbungskosten geltend gemachten Beiträge zur beruflichen Altersvorsorge wandte sich der Bw mit Berufung. Ebenso gegen die Hinzurechnung der überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge als Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bw, das Reglement seiner Pensionskasse vorzulegen.
Mit E-Mail vom teilte der Bw dem Finanzamt mit, die Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse könne über den Link http://www.gallex.ch/gallex/2/fs213.550.html abgerufen werden.
Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung, sondern legte die Berufung direkt der Berufungsbehörde vor. In der Berufungsvorlage regte es an, die Berufungsbehörde möge prüfen, ob die für die Rentenbezüge vorgesehene Steuerfreistellung nicht ein Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 2 EStG auslöse.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Frage, was unter "überobligatorisch" zu leistenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zu verstehen ist und wie sie steuerlich zu behandeln sind, war Gegenstand einer von der UFS-Außenstelle Feldkirch durchgeführten Enquete. Zu ihr wurden ein Schweizer Fachmann, der Obmann des lokalen Grenzgängerverbandes sowie Vertreter der Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens eingeladen. In der Vorbereitung wurde auch ausländische Judikatur ausgehoben. Weiters wurden einschlägige Fachbücher zu Rat gezogen. Als Ergebnis stellt sich das äußerst komplexe und zum Teil unübersichtliche und verästelte Schweizer Vorsorgesystem in seinen Grundzügen wie folgt dar (vgl. Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz2; Helbling, Personalvorsorge und BVG8; E-Mail der St. Galler Steuerverwaltung vom ; FG Baden-Württemberg , 3 K 4156/08; Versicherungsgericht Kanton Basel-Stadt , 121 V 104).
Berufliche Vorsorge in der Schweiz
Das Drei-Säulen-Konzept
In der Schweiz wird die Alterssicherung von drei verfassungsrechtlich vorgesehenen Säulen getragen. Die staatliche Vorsorge basiert auf dem Umlageverfahren und deckt als erste Säule den Existenzbedarf. Die zweite Säule ist die an das Arbeitsverhältnis gekoppelte berufliche Vorsorge. Sie ist seit 1985 gesetzlich verpflichtend, basiert auf dem Kapitaldeckungsverfahren und soll zusammen mit der ersten Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Die berufliche Vorsorge kennt zwei Bereiche, die miteinander verknüpft sind, zahlreiche Gemeinsamkeiten, aber auch gewisse Unterschiede aufweisen. In beiden Teilbereichen liegt beim Arbeitgeber die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Vorsorge. Meist schließt sich der Arbeitgeber in Erfüllung dieser Verpflichtung einer selbständigen privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung an. Beide Bereiche dieser Säule werden grundsätzlich paritätisch durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge finanziert, unterstehen der behördlichen Aufsicht und werden steuerrechtlich gleich behandelt. Das sogenannte "Obligatorium" stellt die Säule 2a dar. Für diesen Bereich geben die Gesetze neben Gestaltungsmöglichkeiten relativ strenge Minimalanforderungen vor. Das sogenannte "Überobligatorium" bildet die Säule 2b. Dieser Bereich ist rahmengesetzlich geregelt, bietet den Arbeitgebern Gestaltungsmöglichkeiten, sieht aber auch Gestaltungsgrenzen und staatliche Kontrollen vor. Die dritte Säule ist die individuelle, private bzw freiwillige Vorsorge (vgl. auch RV/0335-F/08).
Rechtliche Grundlagen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Die rechtlichen Grundlagen der beruflichen Vorsorge sind die Bundesverfassung, das Stiftungsrecht, das Arbeitsvertragsrecht sowie Spezialvorschriften über die berufliche Vorsorge, Steuerrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften mit Bezug zur beruflichen Vorsorge wie zB das Eherecht.
Der Arbeitsvertrag bildet die Basis für alle weiteren hier interessierenden Rechtsbeziehungen. Dies gilt auch für das Obligatorium. Auch die Rechtsbeziehungen im Obligatorium sind somit eine gesetzliche Folge des Arbeitsvertrages. Im überobligatorischen Bereich beruhen die Rechtsbeziehungen auf einem (eigenen) Vertragsverhältnis (Vorsorgevertrag), welches in der Praxis vielfach in den Arbeitsvertrag integriert ist und de facto hinsichtlich Abschluss-, Partnerwahl- und Inhaltsfreiheit stark eingeschränkt ist bzw dem Arbeitnehmer faktisch keine Wahl lässt. Rechte und Pflichten der Vorsorgebeteiligten ergeben sich im Bereich des Obligatoriums unmittelbar und im Bereich des Überobligatoriums (meist) mittelbar aus dem Gesetz. Im Bereich des Obligatoriums ist das Rechtsverhältnis (überwiegend) öffentlich-rechtlicher Natur, im Bereich des Überobligatoriums überwiegend privatrechtlicher Natur. Der Grundsatz der kollektiven Beitragsparität basiert im Bereich des Obligatoriums auf Art. 66 Abs. 1 BVG, im Bereich des Überobligatoriums auf der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Art. 331 Abs. 3 OR. Die zuletzt genannte Bestimmung ist im Bereich des Überobligatoriums neben dem auch hier geltenden Art 66 BVG (arg. reglementarischen Bestimmungen) jene gesetzliche Bestimmung, auf der die Beitragspflicht von AG und AN beruht. Auch hier gilt wie im Bereich des Obligatoriums, dass der AG den gesamten Betrag der Vorsorgeeinrichtung schuldet.
In der Praxis bedeutet dies: Umhüllende Vorsorgelösungen, also mit obligatorischer und überobligatorischer Basis, sind der große Regelfall. Reine obligatorische Vorsorgelösungen gibt es praktisch nicht, werden in der Regel gar nicht angeboten. Basis für den überobligatorischen Bereich ist immer das Obligatorium. Eine ziffernmäßige Trennbarkeit zwischen Obligatorium und Überobligatorium ist bei umhüllenden Lösungen weder beitrags- noch leistungsseitig möglich (ausgenommen im Sparbereich).
Zusammenfassend gilt, dass heute eine sehr große Anzahl von Normen des BVG-Obligatoriumsbereiches auch auf den überobligatorischen Bereich anzuwenden ist.
Sozialversicherung
Die berufliche Vorsorge ist sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit unterstellt. Für Locher ist deshalb auch der überobligatorische Teil der beruflichen Vorsorge Sozialversicherungsrecht.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten des obligatorischen und des überobligatorischen Bereichs
Die gesamte 2. Säule ist insgesamt von privatrechtlicher Organisation getragen. Einzige Ausnahme bilden die öffentlich rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen für Arbeitnehmer der öffentlichen Hand.
Die Finanzierung der gesamten zweiten Säule erfolgt nach dem Kaptialdeckungsverfahren, grundsätzlich durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.
Auch die im überobligatorischen Bereich angesiedelte Personalfürsorgestiftung steht unter staatlicher Aufsicht. Das Aufsichtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Aufsichtsbehörde tritt gegenüber der Stiftung mit hoheitlicher Gewalt auf. Gemäß Art. 62 Abs. 1 BVG, der gem. Art. 49 Abs. 2 auch im üo Bereich gilt, wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung (iwS) die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft, Berichterstattung fordert, in Berichte der Kontrollstelle Einsicht nimmt und bestimmte Streitfragen beurteilt.
Sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich besteht die Verpflichtung, eine Kontrollstelle zu bestimmen für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögenslage. In diesem Rahmen werden auch die Auszahlungen und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften geprüft.
Auch im Bereich des Überobligatoriums ist zwingend auf die Prinzipien der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichmäßigkeit, Planmäßigkeit, Versicherungspflicht Bedacht zu nehmen. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass Vorsorgelösungen für den Einzelfall nicht zulässig sind.
Die Begünstigtenordnung ist im überobligatorischen Bereich gleich wie im obligatorischen geregelt.
Für den obligatorischen Bereich gelten insbesondere das BVG, für den darüber hinaus gehenden überobligatorischen Bereich die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgezählten Bestimmungen (ua betreffend die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge, die paritätische Verwaltung,, die Verantwortlichkeit und Kontrolle, die Vermögensverwaltung und Information der Versicherten), die dort nicht erwähnten Vorschriften über die steuerliche Behandlung, die Bestimmung über die Aufteilung der Beiträge sowie eine Vielzahl weiterer gesetzlicher Bestimmungen. Art. 89a ZGB bestimmt; dass eine Reihe von BVG-Bestimmungen (ua betreffend die Grundsätze der beruflichen Vorsorge, die Verantwortlichkeit, die Zulassung und Aufgaben der Kontrollorgane, die Aufsicht und die Oberaufsicht, die finanzielle Sicherheit und Transparenz, die Rechtspflege, den versicherbaren Lohn und das versicherte Einkommen) auch für Personalfürsorgestiftungen (im überobligatorischen Bereich) gilt. Und auch das Arbeitsvertragsrecht des OR enthält vorsorgerechtliche Gesetzesbestimmungen, die es im überobligatorischen Bereich zu beachten gilt.
Ausländisches Steuerrecht
Obligatorium und Überobligatorium werden vom schweizerischen Gesetzgeber in steuerrechtlicher Hinsicht völlig gleich behandelt (Art. 79a - 84 BVG): Die Vorsorgebeiträge der Arbeitgeber sind unwiderrufliche Zuweisungen an Vorsorgeeinrichtungen und gelten bei diesen vollumfänglich als Geschäftsaufwand. Die laufenden Beiträge der Arbeitnehmer, auch die vom Arbeitgeber finanzierten, sind bei ihnen vollumfänglich abzugsfähig. Demgegenüber sind die Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen vollumfänglich einkommensteuerpflichtig. An dem im BVG festgeschriebenen Prinzip der vollen Abzugsfähigkeit einerseits und der nachgelagerten vollen Besteuerung andererseits hat sich durch die 1 BVG-Revision nichts geändert. Die gesetzlichen Bestimmungen zielen klar auf die Förderung der beruflichen Vorsorge und verhindern gleichzeitig Missbrauch, indem auf die Prinzipien der Angemessenheit, Kollektivität, Gleichmäßigkeit, Planmäßigkeit, Versicherungspflicht (zwingend) Bedacht zu nehmen ist, widrigenfalls ein Vorsorgeplan aufsichtsbehördlich nicht genehmigt wird. Durch die nachgelagerte Besteuerung wird die Steuerlast von der aktiven auf die passive Bevölkerung verschoben. Aus der zeitlichen Verlagerung, weiters als Folge der meist niedrigeren Progression und schließlich wegen der begünstigten Besteuerung von Kapitalleistungen nimmt die steuerliche Ergiebigkeit tendenziell ab.
Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Personalfürsorgestiftung sind im Bereich des Obligatoriums vor allem von den Artikeln 39 Abs. 2, 41 und 66 Abs. 1 und 2 BVG, im Bereich des Überobligatoriums von Art. 41 BVG, BVV 2 und Art. 331 Abs. 3 OR geregelt. Die unterschiedlichen Normen sind materiell bewusst in Übereinstimmung gebracht worden.
Unter der Herrschaft des BVG gibt es auch noch Raum für kantonales Recht. So sind die Kantone verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde und das zuständige Gericht zu bezeichnen.
Reglement
Dem Reglement kommt im Rahmen des Überobligatoriums die Bedeutung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Bereich des Obligatoriums von materiellem Recht zu. Bei allen Vorsorgeeinrichtungen mit festem Leistungs- bzw Beitragssystem werden die Einzelheiten des Versicherungsplans im von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Reglement geregelt. Registrierungspflicht besteht (nur) für Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen.
Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen
Bund, Kantone und zahlreiche Gemeinden haben als öffentliche Vorsorgeträger ihre Rechtgrundlage im öffentlichen Recht, also im Gesetz, in Verordnungen, in öffentlich rechtlichen Statuten. Bei den privat Angestellten gilt der Beitragsprimat, bei den öffentlich Bediensteten der Leistungsprimat. Im zuerst genannten Bereich gilt das Kapitaldeckungsverfahren, im zweiten das Umlageverfahren. Die Leistungen der zweiten Säule für die öffentlich Bediensteten sind im Vergleich zu jenen der privat Bediensteten geradezu Luxus.
Rechtsvergleich
Während in Österreich 1990 die freiwillige berufliche Vorsorge eingeführt worden ist (Helbling, Personalvorsorge und BVG 8, S 45), gibt es in der Schweiz die verpflichtende berufliche Vorsorge seit 1985. Dies zeigt besonders deutlich, dass sich die lohnsteuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz von jenen Österreichs erheblich unterscheiden (siehe auch UFSaktuell, 1/2003, 18). Eine wechselseitige Abstimmung der unterschiedlichen Rechtskreise fehlt. In Teilbereichen wirkt das FZA harmonisierend.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungsbehörde schließt sich dieser übereinstimmenden Beurteilung durch die Teilnehmer an der Enquete an. Demzufolge sind die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber seit 1985 nicht nur arbeitsvertraglich bzw obligationenrechtlich (ZGB, OR), sondern letztlich auch öffentlich rechtlich verpflichtet, die im Reglement vorgesehenen Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen (Art. 66 BVG; BVV 2). Die in der Berufungsentscheidung des RV/0296-F/09, vertretene Auffassung kann (jedenfalls so) nicht weiter aufrechterhalten werden. Ihr lag die naheliegende, vom Parteienvorbringen hervorgerufene Auffassung zugrunde, "überobligatorisch" sei gleichbedeutend mit "freiwillig". Erst im Zuge der durchgeführten Enquete trat zu Tage, dass eine Verpflichtung gegeben ist, die alle Arbeitnehmer von Schweizer Arbeitgebern trifft, sohin auch alle Grenzgänger. Die faktische, obligationenrechtliche und durch öffentliches Recht rahmengesetzlich geregelte und kontrollierte Verpflichtung zur Beitragsleistung geht über eine rein dienstvertragliche, aber auch über eine kollektivvertragliche Verpflichtung in ihrer Intensität und allgemeinen Breitenwirkung weit hinaus, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Nichtanerkennung kollektivvertraglich verpflichtender Beiträge (; ) einer Auslegung im dargelegten Sinn nach Überzeugung der Berufungsbehörde nicht entgegensteht. Die Rechtsauffassung des BMF (LStR 2002 Rz 245b in der bis gültigen Fassung und EAS 3081) findet nach nunmehrigem Kenntnisstand im Gesetz Deckung. Die in § 124b Z 53 EStG vorgesehene Gleichstellung gesetzlicher und statutenmäßiger Regelungen untermauert obige Auslegung. Im Ergebnis bedeutet dies die steuerliche Gleichstellung von überobligatorischen Beiträgen und Leistungen mit obligatorischen unter den dargestellten Voraussetzungen und Vorbehalten (insbes. des Missbrauchs).
Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist zudem zu bedenken, dass ein wesentlicher Teil der vorgesehenen Leistungen den Tod des Arbeitnehmers voraussetzt, also definitionsgemäß nie, auch nicht in noch so ferner Zukunft, in die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers gelangt. Ob wieviel aus welchem Grund und wem einzelne Leistungen der Pensionskasse zufließen, ist jedenfalls im Zeitpunkt der Beitragsleistung noch ungewiss und gänzlich in Schwebe. Wäre dies anders, wäre der Vorsorgezweck auch massiv gefährdet und müsste das gesamte Vorsorgekonzept in Frage gestellt werden. Aus diesem Grund kann auch nicht davon die Rede sein, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zahlungsflusses an die Pensionskasse Empfänger dieser Beiträge ist und über sie rechtlich und wirtschaftlich im Sinne von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 8; ) verfügen kann.
Eine derartige Auslegung ist seit der verpflichtenden Einrichtung der beruflichen Vorsorge geboten. Spätestens seit der Wirksamkeit des Freizügigkeitsabkommens ist dies aber auch eine abkommensrechtliche Verpflichtung. Denn die Grenzgänger würden in unzulässiger Weise diskriminiert, wenn die meist pauschal zu ihren Gunsten verpflichtend zu leistenden Arbeitgeberbeiträge (in die Sozialversicherung) im Unterschied zu jenen für inländische Arbeitnehmer steuerlich erfasst würden. Das deutsche Steuerrecht, das einerseits ausgaben- wie auch einnahmenseitig in einer Weise differenziert, die dem österreichischen Ertragssteuerrecht fremd ist, dem aber andererseits im hier gegebenen Zusammenhang eine Gleichsetzung von Gesetz und Statuten fremd ist, ist mit dem österreichischen in den hier strittigen Punkten nicht vergleichbar. Deshalb ist die zitierte deutsche Judikatur im Berufungsfall nur hinsichtlich der ihr zugrunde liegenden Fakten, nicht aber hinsichtlich deren rechtlichen Beurteilung anwendbar.
Im Berufungsfall kommt noch hinzu: Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge übersteigen zwar das im BVG vorgesehene Minimum. Sie sind aber auf noch stärkere, eindeutigere und direktere Weise als die ("bloß") reglementarisch verpflichtenden Beiträge im überobligatorischen Bereich aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Berufungsbehörde zweifelsfrei aus der schweizerischen Rechtslage. Denn BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom , SR 831.49) und FZG (Bundesgesetz vom über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, abgekürzt Freizügigkeitsgesetz, SR831.42) haben für registrierte öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen im obligatorischen und überobligatorischen Bereich spezifische allgemeine bundesrechtliche Vorschriften gebracht. Demnach bestehen in der Schweiz für das Personal der öffentlichen Hand öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen. Auf Bundesebene besteht die Pensionskasse des Bundes. Die Kantone haben für ihr Personal ebenfalls Vorsorgeeinrichtungen. Gleiches gilt für zahlreiche Gemeinden. "Alle diese Vorsorgeträger haben, abgesehen vom BVG, ihre eigene Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht (Gesetz, Verordnungen) sowie ihre individuellen - ebenfalls öffentlich-rechtlichen- Statuten bzw Reglemente" (Riemer / Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz2, 26f, 70f). Im konkreten Berufungsfall stellt die auf Basis des BVG (Art. 50 Abs. 2 BVG) ergangene Verordnung des Kantons St. Gallen über die kantonale Lehrerversicherungskasse vom http://www.gallex.ch/gallex/2/fs213.550.html) die gesetzliche Grundlage für die verpflichtend zu leistenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge dar. Aus der Präambel der Verordnung ist klar erkennbar, dass es sich dabei um Ausführungsbestimmungen zum BVG handelt.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorlage (Verf 46) angeregt, der UFS möge prüfen, ob den ("überobligatorischen" und obligatorischen) Beitragszahlungen des Bw im Hinblick auf die spätere Freistellung seiner Pensionseinkünfte (Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz idF BGBl III 22/2007 iVm Art. 19 DBA Schweiz) nach § 20 Abs. 2 EStG der Abzug zu versagen sei. Die Bedenken, die dieser Anregung zugrunde liegen, werden von der Berufungsbehörde nicht geteilt. Vielmehr folgt sie in dieser Frage dem Standpunkt des BMF an (vgl. EAS 1204) und erblickt den maßgeblichen Zusammenhang zwischen den Beitragszahlungen und den Aktivbezügen. Hiefür spricht zum einen, dass die Aktivbezüge ein gegenwärtiges Faktum darstellen, während die Rentenbezüge (dem Grunde und der Höhe nach) bloß eine (wenn auch recht wahrscheinliche) Möglichkeit in der Zukunft bilden. Zum anderen ist zu bedenken, dass das Arbeitsverhältnis ohne jeden Zweifel die Basis schlechthin der beruflichen Vorsorge ist (Art. 2, 7 - 12 BVG; Riemer / Riemer-Kafka, 87). Dies gelangt sogar in der Bezeichnung der zweiten Säule als berufliche Vorsorge zum Ausdruck.
Der Berufung war daher Folge zu leisten.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 7 lit. a zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0335-F/08 RV/0296-F/09 |
Zitiert/besprochen in | Kopf in SWI 2013, 455 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at