zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 15.10.2005, RV/0400-G/04

Spezialsprachkurs zur Erlangung des internationalen Sprachzertifikats ist keine Berufsausbildung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0400-G/04-RS1
Eine Absolvierung von Spezialsprachlehrgängen im Ausland (internationales Sprachzertifikat DALF sowie einem Französischkurs für Juristen) stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, es sei denn der Sprachlehrgang ist Voraussetzung für das weitere Studium.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. K. in XY., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom die Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter I. ab Oktober 2003. Als Nachweis wurde eine Bestätigung der AuPair Vermittlungsagentur Krimmel & Kummer-Auferbauer OEG vorgelegt, aus der hervor geht, dass I. ab als AuPair nach Frankreich geht und dass es sich dabei um ein Kulturaustausch-Programm handelt, wobei die Teilnehmer regelmäßig an Sprachkursen, Weiterbildungsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen teilnehmen.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Gewährung der Familienbeihilfe für das volljährige Kind für die Zeit ab Oktober 2003 mit folgender Begründung abgewiesen:

Ihre Tochter I. hat die Reifeprüfung im Juni 2003 bestanden und ist seit bis voraussichtlich als AuPair in Frankreich. Sie nimmt in dieser Zeit an Sprachkursen teil.Da der Besuch der Sprachkurse keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 darstellt und sich Ihre Tochter somit seit Oktober 2003 nicht in Berufsausbildung befindet, muss ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 abgewiesen werden.

Die dagegen am eingebrachte Berufung wurde wie folgt begründet:

Meine Tochter Iris maturierte im Juni 2003. Von Oktober 2003 bis Juni 2004 besucht sie in Paris Spezialsprachkurse zur Erlangung des internationalen Sprachzertifikates DALF sowie einen Französisch-Kurs für Juristen im Ausmaß von insgesamt 15 Wochenstunden.

Um uns die Unterhaltskosten nicht zu stark zu erhöhen, hat sie für diese Zeit eine Aupairstelle in Paris angenommen. Sie erhält dort Unterkunft, Taschengeld in der Höhe von 70 Euro und Essenszuschuss in der Höhe von 30 Euro pro Woche.

Diese Spezialsprachkurse, die meine Tochter derzeit besucht, sind nicht - wie im Bescheid begründet wird - einfache Sprachkurse, die nicht als Berufsausbildung zu werten sind, sondern dienen der Erlangung des oben genannten Sprachzertifikats und sind daher ein wichtiger Teil im Rahmen des von meiner Tochter angestrebten Ausbildungsweges: Nach Abschluss der Spezialsprachkurse zur Prüfungsvorbereitung für DALF im Juni 2004 wird Iris in Österreich Rechtswissenschaften und Sprachen (Französisch) studieren und nach Beendigung oder noch während der Ausbildung an der deutsch-französischen Universität Saarbrücken Europarecht belegen. Ihr Berufsziel ist Juristin für Europaangelegenheiten im europäischen Raum. Zum Eintritt an diese Universität benötigt sie das von ihr nun angestrebte internationale Sprachzertifikat DALF, das an allen französischen Universitäten als notwendiger Nachweis für entsprechende Französisch-Sprachfertigkeiten anerkannt wird (siehe dazu beiliegende Beschreibung des Sprachzertifikates DALF mit Bestätigung vom Institut Francais in Graz).

Für mein Dafürhalten lässt sich bei dieser Ausbildungsvorausplanung eine für den europäischen Raum zukunftsorientierte Berufsausbildung erkennen, die meine Tochter ernstlich, zielstrebig und mit einem nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg verfolgt. So hat meine Tochter bereits in Graz noch während ihrer Schulzeit am Institit Francais die Sprachprüfung DELF 1 erfolgreich abgelegt (s. beiliegendes Zertifikat vom ). DELF 1 ist Voraussetzung für die Inskription für DELF 2 (s. dazu beiliegende Inskriptionsbestätigung vom von "Ecole France Langue"), dessen - erfolgreicher Abschluss wiederum Voraussetzung für die Zulassung von DALF ist. Beiliegend auch das Prüfungszeugnis vom , das die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung belegt.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, darauf hinweist, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte und in Bezug darauf festhält, dass unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen sind, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das zukünftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Ich stelle daher den A n t r a g ,den genannten Bescheid aufzuheben und die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) rückwirkend ab zu gewähren.

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte als Begründung Folgendes aus:

Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Ihre Tochter I. legte ihre Reifeprüfung am ab. In weiterer Folge besuchte sie in der Zeit von Oktober 2003 bis Juni 2004 während ihres Au-pair Aufenthaltes in Paris eine Sprachausbildung. Ab Oktober 2004 wird Iris laut letzter Bekanntgabe vom das Studium der Rechtswissenschaften betreiben.

Wie Sie in Ihrer Berufungsschrift anführten, weist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in einem Erkenntnis vom , 87/14/0031, festgehalten.

Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedoch jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird.

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, ist dann als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzuerkennen, wenn diese im Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses erfolgt (vgl. Erkenntnis des ).

Die von Ihrer Tochter in Paris absolvierte Sprachausbildung kann für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellen, zumal I. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.

Des weiteren besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Sprachausbildung und dem weiteren Ausbildungsgang Ihrer Tochter (Studium der Rechtswissenschaften), weil eine Sprachausbildung in Französisch hier keine unabdingbare Voraussetzung ist. Dass die erworbenen Sprachkenntnisse nützlich und von Vorteil sind steht außer Streit. Allerdings ist die Betreibung dieses Studiums auch ohne vorherige Sprachausbildung in Frankreich für alle Studenten möglich.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Abweisung Ihres Antrages auf Familienbeihilfe für Ihre Tochter Iris für die Zeit von Oktober 2003 bis Juni 2004 der bestehenden Rechtslage entspricht, so dass in Folge dessen Ihre fristgerecht eingebrachte Berufung abzuweisen ist.

Im Vorlageantrag vom wurden die Argumente aus der Berufung neuerlich vorgebracht und zusammenfassend darauf verwiesen, dass es sich bei diesen Kursen um Aneignung eines gewissen Wissensstandes im Rahmen eines als Einheit zu betrachtenden Ausbildungsverhältnisses im Sinne des FLAG handelt. Es wurde auch darauf verwiesen, dass das Zertifikat des Ausbildungskurses "Französich für Juristen" gleichfalls dem Studium von Jus an einer französichen Universität diene. Abschließend wurde nochmals auf das VwGH Erkenntnis vom verwiesen, worin ausgeführt wurde, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes Berufsausbildung nicht enthalte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebenjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das vom Bw. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/13/0135, weist darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031, und vom , 93/14/100, festgehalten.

Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0241, ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet werden.

Die volljährige Tochter der Berufungswerberin absolvierte im Juni 2003 die Reifeprüfung und bereitete sich laut Angaben des Bw. während des Aufenthaltes als Au-Pair in Spezialsprachkursen (Erlangung des internationalen Sprachzertifikates DALF sowie einen Französisch-Kurs für Juristen im Ausmaß von insgesamt 15 Wochenstunden) auf das Studium der Rechtswissenschaften und Sprachen (Französisch) vor. Mit Sommersemester 2004 begann I. das Studium "Rechtswissenschaften". Als Zweitstudium belegte sie das Studium "Übersetzen und Dolmetschen" (Französisch/Englisch).

Kein Zweifel kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen, dass die Absolvierung von Sprachkursen in Frankreich für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Sprachlehrgang war weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte der Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften, welches als Hauptstudium betrieben wird, doch keine derartige Französischausbildung voraus. Dass das Beherrschen einer weiteren Sprache neben der Muttersprache für einen Beruf (zB einer Anwaltsassistentin in Frankreich) nützlich und von Vorteil sein kann, steht außer Streit. Das allein vermag jedoch dem absolvierten Sprachlehrgängen nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates lagen somit die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Berufungszeitraum nicht vor.

Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Aupair
au pair
Sprachkurse
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at