1. Aufwendungen für Schulgeld stellen keine außergewöhnliche Belastung dar 2. Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nur in Höhe des Pauschbetrages
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Miterledigte GZ: |
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RV/1028-W/12 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1029-W/12-RS1 | Schulgeld stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern Unterhalt, der im Unterhaltsabsetzbetrag Berücksichtigung findet. |
RV/1029-W/12-RS2 | Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung können nur bis zur Höhe des Pauschbetrages berücksichtigt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W., vertreten durch Dkfm. Dr. Wilfried Schlick, 1170 Wien, Oberwiedenstraße 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 (gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen) entschieden:
Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung betreffend den gemäß § 200 Abs. 1 vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheid 2009 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt, ist Vater von T., geb. xx, der nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehe des Bw. wurde mit Scheidungsvergleich vom yy geschieden, wobei sich beide Elternteile zur Leistung des Schulgeldes jeweils zur Hälfte verpflichteten. Der Sohn des Bw. besuchte die "American International School", die er im Juni xy abschloss. Seit Herbst xy studiert er an der Z in New York die Studienrichtung "Computer Science".
Im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 wurden Schulgebühren für die American International School in Höhe von € 8.672,50 nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es wurde ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 306,00 gewährt. Als Begründung wurde folgendes ausgeführt:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnte nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 2.749,44 nicht übersteigen. Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen sind weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes".
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom berufen und als Begründung vorgebracht, dass der Besuch der American International School für das Studium des Sohnes in Amerika unbedingt erforderlich gewesen sei, wobei es von entscheidender Bedeutung sei, dass eine gleichartige Studienmöglichkeit in Österreich bzw. auch in Europa nicht bestehe.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 wurden die geltend gemachten Aufwendungen für das Studium des Sohnes in Amerika in Höhe von € 21.228,00 nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 350,40 wurde gewährt.
Die Berufung vom begründete der Bw. damit, dass in Österreich keine Möglichkeit bestehe, ein Studium zu absolvieren, das mit dem Lehrgang "Computer Science", das der Sohn an der Z in New York absolviere, auch nur annähernd vergleichbar sei.
In der Berufungsvorentscheidung vom wurden Kosten für die auswärtige Berufsausbildung bei Kindern in Höhe von € 550,00 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
In der Begründung wurde auf § 34 Abs. 8 EStG verwiesen, wonach Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit dem Pauschbetrag von € 110,00 pro Studienmonat zu berücksichtigen seien, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Davon sei aufgrund des vorgelegten Studienplans für das Studium "Computer Science" ausgegangen worden. Der Pauschbetrag sei für fünf Monate, ab August 2009, also ab dem Einreisemonat in die USA, anerkannt worden.
Mit Schriftsatz vom stellte der Bw. den Vorlageantrag und beantragte sowohl für 2008 als auch 2009 die Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurden im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Studien "Informatik" an der TU Wien und "Computer Science" an der Z in New York der Studienplan für das Bachelor Studium "Software and Information Engineering" an der TU Wien und der Studienplan für das Studium "Computer Science" an der Z1 vorgelegt, sowie (sogenannter Quickguide) sowie weiters ein detaillierterer Studienplan, der dokumentieren soll, dass auch die Absolvierung sogenannte "Non technical courses" verlangt wird, die lt. Vorhaltsbeantwortung auch Kenntnisse aus Geschichte, Kunst, Literatur, Finanzwesen und Sport vermitteln.
Über die Berufung wurde erwogen:
2008
Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an ein nicht haushaltszugehöriges Kind durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Dieser wurde lt. Bescheid vom bei der Veranlagung berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterhaltsleistungen die der Bw. darin sieht, dass er für den Sohn das Schulgeld für den Besuch der American International School bestritt, sind gemäß Z. 4 leg.cit. nur dann abzugsfähig, wenn es sich um Unterhaltsleistungen handelt, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Dies trifft auf Kosten einer Schulausbildung bzw. Berufsausbildung nicht zu.
In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 87/13/0081 den Besuch einer Privatschule und im Erkenntnis vom , 98/13/0024 den Besuch einer konfessionellen Privatschule nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Wenn der Bw. vorbringt, der Besuch der American International School sei im Hinblick auf das im Jahr darauf begonnene Studium an der Z notwendig gewesen, da in Österreich kein vergleichbares Studium angeboten werde und daher der Erwerb von Englischkenntnissen über das an einer inländischen AHS vermittelte Ausmaß hinaus erforderlich gewesen sei, so ist folgendes auszuführen:
Im Hinblick auf den für das Folgejahr geplanten Besuch der Z mag es zwar von Vorteil gewesen sein, über qualifizierte Sprachkenntnisse zu verfügen. Dies reicht jedoch nicht aus, diese Aufwendungen als zwangsläufig erwachsen zu betrachten und zwar unabhängig davon, ob das Studium deshalb in den USA absolviert werden muss, weil eine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit in Österreich fehlt.
Die Bezahlung von Schulgeld stellt in der Regel eine laufende Unterhaltsleistung dar. Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen von der Berücksichtigung nach § 34 ausgenommen und kommt daher auch die Berücksichtigung des Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nicht in Frage (, ).
2009
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung sein Kind an einer ausländischen Universität studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Universität absolviert werden könnte, möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Kindes von Vorteil sein.
Im Erkenntnis vom , 97/14/0068 erachtete es der Verwaltungsgerichtshof als ausreichend, die Unterscheidung auf den Kernbereich der Studien zu reduzieren. Wenn eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen wird, ist angesichts der Vermittlung von Lehrinhalten in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten und damit von der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 auszugehen (vgl. z.B. RV/0116-F/03).
Auch ein Vergleich der vorgelegten Studienpläne der TU Wien einerseits und der
Z andererseits führen zu dem gleichen Ergebnis, da an dieser bereits während des Studiums eine Spezialisierung gewählt werden kann und darüber hinaus auch Kenntnisse in nicht technischen Gegenständen in gewissem Umfang erworben werden müssen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind daher Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung des Kindes ausschließlich mittels des im § 34 Abs. 8 geregelten Pauschbetrages zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung höherer tatsächlich nachgewiesener Kosten ist nach Verwaltungsübung Lehre und Rechtsprechung unzulässig (vgl. dazu ; siehe auch Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 66 zu § 34 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 29 zu § 34 EStG 1988).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at