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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 27.05.2010, RV/0064-K/08

Liebhaberei bei nebenberuflich ausgeübtem Antiquitätenhandel


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Miterledigte GZ:
RV/0065-K/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0064-K/08-RS1
Der Bw. ist ein selbständiger Konstrukteur. Er hat 1996 bis 2004 nebenberuflich einen Antiquitätenhandel geführt, mit dem er in diesem Zeitraum Verluste von mehr als € 329.000 erzielte. Der Bw. hat eine Halle für die Lagerung und einen Transporter angeschafft. Er hatte anfangs ein Ladengeschäft und hat später an einzelnen lokalen und internationalen Messen teilgenommen. Seinen Plan zur Erzielung eines Gesamtgewinnes und allenfalls erforderliche Abweichungen vom Plan hat er nicht dargetan, ebenso wenig wie die näheren Umstände seiner Geschäftsführung. Die Verluste und einzelne Aufwendungen haben in einzelnen Jahren ein Mehrfaches der Einnahmen betragen. Die Tätigkeit ist sowohl umsatz- als auch einkommensteuerrechtlich als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993 zu qualifizieren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., .... X., X.-Str.1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg, vertreten durch Mag. Richard Tscheru, vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1999 bis 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist ein selbstständiger Konstrukteur. Strittig ist die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft seines in den Jahren 1996 bis 2004 nebenberuflich geführten Antiquitätenhandels.


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Folgendes geschah in den Jahren ab 1996:

23. Feber 1996
Gewerbeschein "Antiquitätenhandel" "Kleinhandel mit Antiquitäten, Kunstgegenständen, Gemälden, Juwelen, Gold- und Silberwaren und Briefmarken"
Lt. Fragebogen zur Betriebseröffnung: Beginn von "Kleinhandel mit Antiquitäten, Kunstgegenständen, Gemälden"
danach
Halle mit 80 m² angemietet, Transporter angeschafft Zweimalige Teilnahme an der Antiquitätenmesse in W. (in weiterer Folge W.) sowie Teilnahme an der Verkaufsausstellung im Saal einer Bank
1998
Teilnahme an der Klagenfurter Antiquitätenmesse
1999
Teilnahme an der Villacher Antiquitätenmesse
2000 bis 2003
Aussteller auf "Dresdner Antiquitäten" und "Rosenheimer Antiquitätentage"
21. Sept. 2004
hat der Bw. seinen Hauptwohnsitz von W. in Österreich nach X. in Deutschland verlegt
1996 bis 2004
hat der Bw. Verluste von insgesamt € 329.649,59 erwirtschaftet

Im dem am beim Finanzamt eingelangten Fragebogen zur Betriebseröffnung hat der Bw. den voraussichtlichen Umsatz im Eröffnungsjahr mit S 300.000,00 und in den Folgejahren mit S 500.000,00 beziffert, den Gewinn des Eröffnungsjahres mit S 100.000,00 und jenen der Folgejahre mit S 200.000,00.

Nach vorerst im Wesentlichen erklärungsgemäßer Veranlagung führte das Finanzamt im Jahr 2007 eine Betriebsprüfung über die Jahre 1999 bis 2004 durch. Es qualifizierte in den gemäß § 303 Abs. 4 BAO berichtigten Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 1999 bis 2004 die Tätigkeit des Antiquitätenhandels als Liebhaberei im Sinn des § 1 Abs. 2 Z. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) und nahm die entsprechenden Änderungen vor.


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Die Ergebnisse aus dem Antiquitätenhandel setzten sich zusammen wie folgt:

 
1997 in S
1998 in S
1999 in S
2000 in S
2001 in S
Einnahmen
166.019,17
95.445,54
95.452,27
122.226,09
43.419,02
Einkauf
433.839,76
586.611,76
399.059,37
184.305,03
254.987,91
Fremdleistung
 
5.398,64
26.066,67
15.291,36
Miete und Pacht
2.500,00
31.381,33
27.500,00
30.000,00
30.000,00
Kfz-Kosten 0%
 
37.412,45
24.614,46
LKW-Betriebsk.
29.422,47
23.098,77
8.543,89
23.935,26
21.182,63
Mazda Leasing
-
68.983,66
108.742,12
66.674,97
45.527,84
Pers. Pflichtvers.
39.495,09
39.978,61
56.597,36
50.696,16
67.729,59
Betriebsvers.
 
242,72
 
12.775,88
Beiträge u. Abg.
4.130,82
1.900,00
7.931,00
9.101,54
2.604,00
Reise- und Fahrtspesen
-
2.841,80
11.534,00
15.355,09
8.285,70
Werbekosten
594,00
1.040,71
28.616,38
24.947,97
Post-, Telefon
9.092,48
11.821,59
9.972,54
10.933,61
12.831,97
Büromaterial
261,67
89,00
235,66
 
Fachliteratur, Zeitungen
18.612,26
15.470,81
11.696,68
10.778,03
15.359,09
Rechts- und Beratungsk.
 
33.286,94
11.151,50
33.998,16
Zinsen
806,44
19.995,69
44.176,21
80.871,97
83.514,80
IFB
13.225,00
 
1.765,00
 
Afa normal
30.082,71
31.251,00
31.251,00
33.705,31
14.159,00
GWG
3.144,37
504,17
4.604,08
6.489,74
 
 
585.207,07
834.968,90
760.536,55
628.094,37
667.810,36
 
 
 
 
Ergebnis
- 419.187,90
- 739.523,36
-665.084,28
-505.868,28
-624.391,34
 
1997 bis 2001 in S
1997 bis 2001 in €
2002 in €
2003 in €
2004 in €
1997 bis 2004 in €
Einnahmen
522.562,09
37.976,07
7.024,28
3.959,20
8.132,26
57.091,81
Einkauf
1.858.803,83
 
21.464,10
15.491,01
14.725,41
 
Fremdleistung
46.756,67
 
947,96
383,09
458,25
 
Miete und Pacht
121.381,33
 
2.180,16
2.180,16
1.271,79
 
Kfz-Kosten 0%
62.026,91
 
3.166,08
3.096,41
4.792,08
 
LKW-Betriebsk.
106.183,02
 
1.322,77
1.585,51
1.296,58
 
Mazda Leasing
289.928,59
 
1.427,02
1.911,10
 
Pers. Pflichtvers.
254.496,81
 
3.355,43
3.720,29
3.485,95
 
Betriebsvers.
13.018,60
 
 
 
Beiträge und Abgaben
25.667,36
 
1.198,86
1.233,13
573,49
 
Reise- und Fahrtspesen
38.016,59
 
804,59
579,01
82,11
 
Werbekosten
55.199,06
 
2.088,05
1.885,00
 
Post-, Telefon
54.652,19
 
803,38
802,37
1.009,41
 
Büromaterial
586,33
 
44,42
 
526,30
 
Fachliteratur
71.916,87
 
1.242,55
503,56
5.218,75
 
Rechts- und Beratungsk.
78.436,60
 
1.537,65
 
 
Zinsen
229.365,11
 
4.543,50
2.708,01
5.443,51
 
IFB
14.990,00
 
 
 
Afa normal
140.449,02
 
1.028,98
1.028,98
850,14
 
GWG
14.742,36
 
145,48
295,83
18,25
 
 
3.476.617,25
252.655,61
45.873,96
36.919,38
41.663,12
377.112,07
 
 
 
 
 
Ergebnis
- 2.954.055,16
- 214.679,54
- 38.849,68
- 32.960,18
- 33.530,86
-320.020,26
Verlust 1996 lt. E-Bescheid in €
- 9.698,12
Verlust 1996 bis 2004 in €
- € 329.718,38


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Anteilsmäßig haben diverse Ausgaben von den Einnahmen betragen:

 
Einkauf/ Einnahmen in %
Persönl. Pflicht-versicherung/Ein- nahmen in %
Kfz/ Einnahmen in %
Afa /Ein- nahmen in %
Zinsen/Ein- nahmen in %
Verlust/Ein- nahmen in %
1997
261,32
23,79
17,72
18,12
0,49
252,49
1998
614,60
41,89
96,48
32,74
20,95
774,81
1999
418,07
59,29
122,87
32,74
46,28
696,77
2000
150,79
41,48
104,74
27,58
66,17
413,88
2001
587,27
155,99
210,33
32,61
192,35
1.438,06
2002
305,57
47,77
63,90
14,65
64,68
553,08
2003
391,27
93,97
154,30
25,99
68,40
832,50
2004
181,07
42,87
98,37
10,45
66,94
412,32

Nach Ansicht des Finanzamtes wäre eine Gewinnerzielung bei einer ernsthaft darauf ausgerichteten Geschäftsführung durchaus möglich gewesen, jedoch habe diese der Bw. nicht mit der erforderlichen konsequenten Beharrlichkeit versucht. In einen unverhältnismäßig langen Zeitraum mit beträchtlichen Verlusten würde dem Wareneinkauf von € 192.247,28 ein Gesamtumsatz in Höhe von € 46.077,58 gegenüberstehen. Im Prüfungsverfahren habe der Bw. keine Hinweise darauf geben können, dass und auf welche Weise er künftig der Erwirtschaftung von Verlusten Einhalt gebieten und positive Einkünfte erzielen könnte.

Mit der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 begehrte der Bw. die steuerliche Anerkennung des Antiquitätenhandels. Er habe den Antiquitätenhandel zuerst in W. betrieben, dies sei damals für ihn Neuland gewesen. Er habe nicht gewusst, wie das Geschäft anlaufen würde, weshalb er seine freiberufliche Tätigkeit als Konstrukteur beibehalten habe. Um den Kunden ein attraktives Angebot präsentieren zu können, habe er qualitätsvolle Ware beschaffen müssen. Dies habe er hauptsächlich über Auktionen und teilweise von Privat- und Händlerankäufen bewerkstelligt. Das hiezu erforderliche Kapital habe er durch Bankkredite und aus seinen Einkünften seiner freiberuflichen Tätigkeit aufgebracht. Die Räumlichkeiten am ersten Standort hätten nicht mehr ausgereicht, weshalb er die Halle angemietet habe. Für den Transport der antiken Möbelstücke habe er einen Transporter der Marke Master E 2200 mit Kastenaufbau angekauft. Zumal sein Sohn seit der Geburt schwerst behindert sei, habe er natürlich auch ein sicheres Standbein beibehalten und seine freiberufliche Tätigkeit weiter ausüben müssen.

Sowohl die Teilnahme an der W.-er Antiquitätenmesse als auch die vom Bw. organisierte Verkaufsausstellung im Saal einer Bank hätten trotz guter Ware nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt; ihm sei klar geworden, dass W. nicht unbedingt für ein Ladengeschäft im Zentrum geeignet sei. Deshalb habe er - siehe obige Aufstellung - renommierte Messen mit größerem Fachpublikum besucht, die auch zu guten Verkäufen geführt hätten. Die in dieser Zeit getätigten Ankäufe seien mit Ausnahme der hochwertigen Porzellane ausnahmslos in einer angemieteten Halle untergebracht gewesen.

Auch diese Schiene habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht, weshalb er in Österreich nach einem für ein Kunstauktionshaus geeigneten Objekt gesucht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kunsthandel in einer tiefen Krise gesteckt und seien immer mehr Kunstkäufe über Auktionshäuser und über das Internet abgewickelt worden. Durch übertrieben hohe Verkaufspreise für geeignete Objekte (Gründerzeitvillen) in Österreich sei er bei der Suche im benachbarten Ausland, in Deutschland, dort in X. (in weiterer Folge X.) fündig geworden. Nach dreijähriger Renovierung habe er die Villa im Herbst 2007 fertig gestellt und die erste Kunstauktion am abgehalten. In den nächsten Auktionen würde nach und nach der Warenbestand versteigert und würden die Erlöse ordnungsgemäß in Deutschland versteuert.

Sein Traum, in W. ein gut geführtes Antiquitätengeschäft zu führen, sei nicht eingetreten. Den Vorwurf des Steuerbetrugs gegenüber Österreich weise er entschieden zurück. Sein Arbeitstag habe fünfzehn Stunden. Er sei oft nächtelang gefahren, um pünktlich bei seinen Kunden zu sein. Wenn nur Zahlen berücksichtigt würden, habe man keine Chance seine aufgewendete Arbeit und Zeit ins rechte Licht zu rücken.

Im Vorlagebericht hielt das Finanzamt noch fest, dass bei den gegebenen Verhältnissen ein Gesamtgewinn überhaupt nie erzielt werden könne. Selbst wenn man zu Gunsten des Bw. für die Jahre nach 2004 jährlich einen Gewinn von € 20.000,00 annehmen wollte - wofür es nicht den geringsten Anhaltspunkt gebe -, würde erst nach weiteren 17 Jahren ein Gesamtgewinn erzielbar sein. Ein Zeitraum von 26 Jahren könne nicht mehr als "absehbarer" angesehen werden.

Dem Bw. wurde im Vorhalt vom ua. mitgeteilt, dass aus den Steuererklärungen 1997 hervorgehe, dass der Bw. Antiquitäten im Wert von S 341.880,00 eingebracht habe, was dafür spreche, dass er schon vor der Betriebseröffnung an Antiquitäten interessiert gewesen sei. Der Bw. sollte bekannt geben,


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-
ob er im Verkaufslokal fixe Geschäftszeiten hatte,
-
wenn nein, wie die geschäftlichen Kontakte zustande gekommen seien,
-
welche Zeiten ihm in den einzelnen Jahren neben seiner selbständigen Tätigkeit für den Antiquitätenhandel zur Verfügung gestanden seien,
-
welche Werbemaßnahmen er in den einzelnen Jahren ergriffen habe,
-
an welchen Tagen er in den einzelnen Jahren bei den von ihm genannten Verkaufsausstellungen und Messen gewesen sei,
-
wann er die Villa in X. erworben habe,
-
worin die Ursachen gelegen seien, dass er über Jahre hinweg jeweils einen - im Vergleich zu den erzielten Erlösen - hohen Wareneinkauf hatte und ausschließlich Verluste erwirtschaftete; es hätten sowohl allein der Wareneinkauf als auch die Verluste teilweise ein Mehrfaches der Einnahmen ausgemacht,
-
ob er in den einzelnen Jahren sein Warensortiment geändert habe, und wenn ja, in welcher Art und Weise,
-
innerhalb welchen Zeitraumes er plante, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften und auf welchen Einnahmen und Ausgaben dieser Plan basierte,
-
ob der Plan einzuhalten gewesen sei und wenn nein, wann er ihn ändern habe müssen und in welcher Art und Weise,
-
wie hoch der Wareneinkauf und wie hoch der dazugehörige Erlös der einzelnen verkauften Wirtschaftsgüter des Berufungszeitraumes gewesen sei.

Der Bw. sollte die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für 1996, Kreditverträge, aus denen die Zinsen resultieren, und den Mietvertrag für die Halle vorlegen.

Eine vom Bw. Bevollmächtigte übermittelte dem UFS ein Fristverlängerungsansuchen bis Ende April 2010. Der Bw. sei in Amerika und suche Arbeit. Er würde nach Ostern zurückkommen, er sei über PC (noch) nicht erreichbar. Der Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS geht aufgrund folgender Unterlagen von folgendem Sachverhalt aus:

Laut vorliegendem Akteninhalt führte der Bw. in den Jahren 1996 bis 2004 nebenberuflich einen Antiquitätenhandel und erwirtschaftete daraus einen Gesamtverlust von mehr als € 329.000,00. Er hat die Tätigkeit in W. ausgeübt und an diversen Messen teilgenommen. 2004 hat der Bw. den Wohnsitz samt Antiquitätenhandel nach Deutschland verlegt. In den einzelnen Jahren der Tätigkeit haben die Verluste zumeist ein Vielfaches der Einnahmen betragen. Nähere Angaben über seine Pläne und seine faktisch ausgeübte Geschäftsführung, wie z. B. Öffnungszeiten, "Einsatzzeiten" des Bw. und Zustandekommen der Geschäftskontakte, hat der Bw. nicht gemacht. Dem Bw. standen nicht unbeträchtliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Verfügung, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten und die Verluste aus dem Antiquitätenhandel abdecken konnte.

Die Feststellungen über die Ergebnissituation stützen sich auf die Steuererklärungen samt Beilagen. Die Feststellungen zur Verlegung des Wohnsitzes und der Tätigkeit nach Deutschland sowie zum erwarteten wirtschaftlichen Erfolg haben ihre Grundlage auf den Ausführungen des Bw. in der Berufung. Das Fehlen von (näheren) Angaben zu seinen Plänen und seiner Geschäftsführung basieren auf dem Nichtbeantworten des Vorhalts vom .

Rechtliche Beurteilung:

Strittig ist die Qualifikation des Antiquitätenhandels des Bw. Das Finanzamt erblickt darin eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Z. 1 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993 (LVO).

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO ist eine Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z. B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.

Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt gemäß § 2 Abs. 4 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.

Unter Gesamtgewinn ist gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen.

In einem die Vermietung einer Liegenschaft betreffenden Erkenntnis vom , 2006/15/0055, hat der VwGH auf seine bisherige Spruchpraxis hingewiesen, wonach für Zeiträume in der Fassung der LVO die Tätigkeit dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von rd. 20 Jahren ein Gesamtgewinn oder Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. im Zeitraum 1996 bis 2004 den Antiquitätenhandel in Österreich nur nebenberuflich ausgeübt, vorerst in einem Ladengeschäft, später auch als Aussteller von Messen. In welcher Art und Weise und in welcher Intensität er den Antiquitätenhandel in den einzelnen Jahren führte, hat der Bw. nicht dargetan. Ebenso wenig hat er Angaben zu seinem ursprünglichen Plan über die beabsichtige Erzielung eines Gesamtgewinnes bzw. zu den allenfalls notwendig gewordenen Abweichungen seines Plans gemacht. Aufgrund der vorliegenden Informationen im bisherigen Verfahren kann der UFS nicht zur Auffassung gelangen, dass sich der Bw. dem Antiquitätenhandel in einem der für typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen erforderlichem Maß widmete.

Die vom Bw. erwirtschafteten Verluste haben in einzelnen Jahren ein Vielfaches der Einnahmen betragen, auch diverse Aufwendungen, wie z. B. die Kfz-Kosten oder der Wareneinkauf haben die Einnahmen einzelner Jahre überschritten.

Bei den vom Bw. angebotenen Waren handelt es sich laut seinen Vorbringen um "anspruchsvolle", also um Luxuswirtschaftsgüter. Unbeanstandet ließ der Bw. auch den Vorhalt, dass die Einlage von Antiquitäten im Wert von S 341.880,00 dafür spreche, dass er schon vor der Betriebseröffnung an Antiquitäten interessiert gewesen sei. Aufgrund all dieser Umstände vertritt der UFS die Ansicht, dass die Tätigkeit typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht.

Die Verluste der Jahre 1996 bis 2004 haben insgesamt mehr als € 329.000,00 betragen. In den folgenden 11 Jahren wäre also ein durchschnittlicher jährlicher Gewinn in Höhe von rd. € 30.000,00 erforderlich gewesen, um innerhalb eines Zeitraumes von rd. 20 Jahren zu einem möglichen Gesamtgewinn zu kommen. Dafür sind jedoch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte zu erblicken, die für eine solche Entwicklung sprechen würden und hat selbst der Bw. solche nicht behauptet.

Hinzu kommt noch, dass der Bw. die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendete. Er hat keinerlei völlig unvorhersehbare Umstände für den schlechten Geschäftserfolg ins Treffen geführt. Bei seinen Vorbringen, anfangs noch nicht Bescheid gewusst zu haben bzw. dass "damals" der Kunsthandel in einer tiefen Krise gesteckt wäre, handelt es sich nach Ansicht des UFS um allgemein gehaltene, mit einem solchen Geschäft üblicherweise verbundene Risiken. Anhaltspunkte für die Aufgabe des Betriebes in Österreich veranlassende Unwägbarkeiten sind nicht erkennbar. Der im "abgeschlossenen Zeitraum" erwirtschaftete Gesamtverlust von beinahe € 330.000,00 spricht daher für das Vorliegen von Liebhaberei.

Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Bw. mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit über eine Einkunftsquelle verfügte, die es ihm erlaubt hat, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Verluste aus dem Antiquitätenhandel abzudecken.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb haben betragen (bis 2001 in S, ab 2002 in €):


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Lt. Erstbescheid
KZ 320 selbst. Arbeit
KZ 330 Gewerbebetrieb
Differenz
Diff. KZ 320 abzgl. KZ 330 in %
1996
865.960,00
- 133.449,00
732.511,00
84,59
1997
830.811,00
- 418.205,00
412.606,00
49,66
1998
908.445,00
- 739.548,00
168.897,00
18,59
1999
907.010,00
- 665.084,00
241.926,00
26,67
2000
841.285,00
- 505.880,00
335.405,00
39,87
2001
926.847,00
- 624.391,00
302.456,00
32,63
in S
5.280.358,00
-3.086.557,00
2.193.801,00
41,55
in €
383.738,58
- 224.308,85
159.429,73
41,55
2002
71.216,53
- 38.849,68
32.366,85
45,45
2003
75.162,45
- 32.960,18
42.202,27
56,15
2004
54.370,97
- 33.530,86
20.840,11
38,33
 Summe
584.488,53
- 329.649,57
254.838,96
43,60

Bei Anerkennung des Antiquitätenhandels als Einkunftsquelle würden beträchtliche Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb dazu führen, dass nur zwischen 32,63% (2001) bis maximal 84,59% (1996) der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Besteuerung unterzogen würden; somit kann hier im Vorhandensein der selbständigen Einkünfte zur Verlustabdeckung eine weitere Facette für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht erblickt werden.

Nach all diesen Ausführungen ist die Tätigkeit betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2004 daher als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren.

Umsatzsteuerlich gilt gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994 gilt die Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen.

Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

Im gegenständlichen Fall konnte der Bw. die Zweifel nicht ausräumen, dass der Antiquitätenhandel in seinen privaten Neigungen begründet ist und seiner "privaten Konsumsphäre" nahe liegt. Daher war es dem Finanzamt nicht verwehrt, dem Bw. hinsichtlich dieser Tätigkeit die Unternehmereigenschaft abzusprechen. Obigen Ausführungen folgend sind keine Anhaltspunkte zu erblicken, dass der Bw. bei der von ihm gewählten Bewirtschaftung überhaupt einmal Einnahmenüberschüsse erwirtschaften hätte können (vgl. , sowie vom , 2004/14/0082), weshalb für den Berufungszeitraum die Entgelte aus dem Antiquitätenhandel nicht zu erfassen und die Vorsteuern nicht zu gewähren waren.

Nach all dem Gesagten konnte der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at