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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 14.10.2005, RV/1667-W/05

Nichtigkeit eines Bescheides wegen unrichtigem Bescheidadressaten und sonstigem widersprüchlichem Bescheidspruch

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1998 für die Jahre 1996, 1997 und 1998 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Berufungswerber (Bw.) wendet sich in seinem Berufungsschreiben, das ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS vorgelegt wurde, einleitend dagegen, dass die angefochtenen Bescheide rechtswirksam erlassen worden seien. Sie seien vielmehr mit Nichtigkeit behaftet.

Diese Bescheide wurden an den Bw., der am Betrieb des Geschäftsherrn still beteiligt war, für die Berufungsjahre wiederholend erstellt. Allerdings waren die im Jahr 2000 erlassenen "Erstbescheide" an eine "GmbH & Mitbes." gerichtet, obwohl, in diesem Punkt ist den weiteren Berufungsausführungen nicht zuzustimmen, eine Beendigung der stillen Beteiligung infolge des 1998 über den Betrieb des Geschäftsherrn eröffneten Konkursverfahrens gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 HGB (entgegengesetzte vertragliche Vereinbarungen existieren nicht) bereits eingetreten war. Somit waren auch diese "Erstbescheide" nichtig.

Dass die neu erlassenen Feststellungsbescheide ebenfalls nichtig sind, ist zutreffend. Nachstehend wird dies illustriert:

Die angefochtenen Bescheide wurden wie folgt erstellt:

Bescheidadressat: X als ehemals still Beteiligter der ...X GmbH u Mitges.

Die im Kalenderjahr (z. B.) 1998 von der ...X GmbH u Mitges. erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO festgestellt


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ATS)
8,160.000,00
davon Veräußerungsgewinn:
8,160.000,00
Der Veräußerungsfreibetrag wurde abgezogen in Höhe von
90.000

___________________________________________________________________________

davon entfallen auf


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bw.
Einkünfte (ATS)
1,186.465,00
davon Veräußerungsgewinn
1,186.465,00
Der Veräußerungsfreibetrag wurde abgezogen in Höhe von
13.086,00

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

Begründung: ...

Diesfalls besteht die Problematik in der richtigen Bezeichnung des Bescheidadressaten nach Beendigung einer Personengesellschaft. Die steuerlichen Rechte und Pflichten gehen nach deren Beendigung gemäß § 19 Abs. 2 BAO auf die zuletzt Beteiligten über, bzw. ergeht ein Feststellungsbesscheid nach § 191 Abs. 2 BAO über Einkünfte der bereits beendeten Personengesellschaft an diejenigen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nun wurde diese Adressatenbezeichnung - wie oben dargestellt wurde - nicht gesetzeskonform durchgeführt. Es wurde zwar der Bw. als Bescheidadressat mitangesprochen, jedoch in Verbindung mit einer unecht stillen Gesellschaft als an ihr still Beteiligter, was jedoch nie zugetroffen hat. Weiters wurde nicht, was ebenfalls für einen Bescheid gemäß § 188 BAO essentiell gewesen wäre, die Verteilung der Einkünfte auf die ehemals Beteiligten ausgewiesen. Aufgrund der Vertragsfreiheit (vgl. hiezu Kotschnigg, Der Bescheidadressat bei einer nicht mehr existenten Personengesellschaft, SWK 2004, S 890 ff., Punkt III, 2. mwN.) ist wohl auch die ehemalige stille Gesellschaft als mehrgliedrig aufzufassen. Allerdings wäre auch dann, wenn sie nur zweigliedrig zu erfassen gewesen wäre, der ehemalige Geschäftsherr im Bescheidspruch aufzunehmen gewesen. Ansonsten wären - neben dem Geschäftsherren - auch die übrigen ehemaligen stillen Gesellschafter, wie es allgemein üblich ist, anzuführen gewesen. Es besteht daher ein unlösbarer Widerspruch zwischen der Adressatenbezeichnung als Spruchbestandteil der angefochtenen Bescheide zu dem sonstigen Bescheidspruch dieser Feststellungsbescheide, der (vgl. Ritz, BAO2 Tz. 9 zu § 188) neben Art, Höhe und Feststellungszeitraum die Namen der (zuletzt) Beteiligten und die Höhe ihrer Anteile zu enthalten gehabt hätte.

Da die angefochtenen Bescheide somit ins Leere gingen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Auf weitere (materielle) Ausführungen in diesem Berufungsschreiben war nicht einzugehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen den im Berufungsschreiben miterwähnten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom Finanzamt nicht vorgelegt wurde und somit noch einer separaten Erledigung bedarf.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 185 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte
Ehemalige stille Gesellschaft
Beendigung
Bescheidadressat
Nichtigkeit des Bescheidspruches

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at