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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.09.2007, RV/2318-W/07

Kein Vorliegen einer Berufsausbildung bei einem freiwilligen berufsvorbereitenden Praktikum

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2318-W/07-RS1
Ein freiwilliges berufsvorbereitendes Praktikum stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, wenn es nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf ist (z.B. Aufnahmevoraussetzung für die Akademie für den physiotherapeutischen Dienst).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GT, W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass für den Monat August 2006 Familienbeihilfe iHv € 165,50 und Kinderabsetzbetrag iHv 50,90 gewährt wird. Im übrigen wird das Berufungsbegehren als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für den Zeitraum Oktober 2005 bis August 2006 für ihren Sohn O, geb. am , Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf vom wurden obige Beträge mit der Begründung, dass die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes keine Berufsausbildung darstelle, zurückgefordert.

In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wurde von der Bw. im Wesentlichen ausgeführt, sie habe nicht gewusst, dass man als Präsenzdiener keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe habe. Im Übrigen beantrage sie eine Richtigstellung und Neuberechnung der Rückforderung, da ihr Sohn O lediglich sechs Monate den Präsenzdienst abgeleistet habe, während das Finanzamt die Familienbeihilfe für insgesamt elf Monate rückgefordert habe.

O habe im Juni 2005 maturiert. Vom 6. Feber 2006 bis habe er den Präsenzdienst in Langenlebern geleistet. Gleichzeitig habe er sich für die Prüfung zur Aufnahme an der Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am AKH angemeldet und einen mehrstufigen Test absolviert. Mit habe er sein Studium zum Physiotherapeuten begonnen.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bw. um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitsamtes über "als arbeitssuchend" vorgemerkte Kinder (Zeitraum Matura bis Präsenzdienstbeginn) ersucht.

Die angeforderten Bescheinigung des Arbeitsmarktservice wurde von der Bw. nicht beigebracht. Statt dessen legte sie eine Bestätigung des praktischen Arztes Dr. XY vor, aus welcher hervorgeht, dass OT im Rahmen seiner Ausbildung als Physiotherapeut im AKH Wien zur Vorbereitung vom bis ein 3-monatiges Praktikum in dessen Lehrpraxis durchgeführt habe.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag gab die Bw. eine detaillierte chronologische Aufstellung bekannt, aus welcher ersichtlich ist, dass ihr Sohn O im Juni 2005 maturiert hat, von Mitte Juli 2005 bis Mitte Oktober 2005 als Animateur im Club Magic Life beschäftigt war und von Anfang November 2005 bis Ende Jänner 2006 ein Berufspraktikum bei Dr. XY absolviert hat. Vom 6. Feber 2006 bis hat O den Präsenzdienst geleistet, im September 2006 habe er sich auf das Studium vorbereitet und mit zu studieren begonnen. Sie könne daher nicht nachvollziehen, warum sich ihr Sohn als arbeitslos hätte melden sollen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt, abgeschlossen. Mit der Aufnahme eines Studiums wird ein neuer Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die zwischen dem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung liegen, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung dar (vgl. ).

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.

OT hat im Mai 2005 maturiert, war von Mitte Juli 2005 bis Mitte Oktober als Animateur beschäftigt und hat anschließend vom bis ein berufsvorbereitendes Praktikum bei einem Arzt für Allgemeinmedizin absolviert.

Vom 6: Feber 2006 bis leistete OT den Präsenzdienst, am hat er mit dem Studium der Physiotherapie begonnen.

Hinsichtlich der Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat Oktober 2005 ist Folgendes auszuführen:

Da für diesen Zeitraum unstrittig eine Berufsausbildung nicht vorliegt und auch von der Bw. nicht behauptet wird, ist somit ein Familienbeihilfeanspruch gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ex lege nicht gegeben.

Gem. § 2 Abs. 1 lit. f FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz-oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass OT bis Mitte Oktober 2005 als Animateur beschäftigt war und daher eine Meldung als Arbeit suchend nicht erfolgt ist, kann auch aus § 2 Abs. 1 lit. f FLAG kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe abgeleitet werden.

Zu prüfen bleibt, ob das von OT absolvierte Praktikum vom bis als Berufsausbildung anzusehen ist.

Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , und , 87/13/0135). Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist (vgl. Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/0123-I/03 und vom , RV/1353-W/07 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH ). Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.

Schon aus dem Umstand, dass es sich bei dem von OT absolvierten Praktikum um ein freiwilliges gehandelt hat, geht hervor, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme in die Akademie wäre. Für die Aufnahme in eine der Akademien für den physiotherapeutischen Dienst wird aber nur die Ablegung der Reifeprüfung (oder Äquivalent) und das Bestehen eines mehrstufigen Aufnahmeverfahrens, nicht aber eine praktische Ausbildung gefordert.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lag daher für diesen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate November 2005 bis Jänner 2006.

Die Ableistung des Präsenzdienstes stellt ebenfalls keine Berufsausbildung dar, weshalb für den Zeitraum von Feber 2006 bis einschließlich Juli2006 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ebenfalls zu Unrecht ausbezahlt wurden. Dass die Rückforderung dieser Beträge nicht rechtens gewesen sein sollte, wird auch von der Bw. nicht behauptet; vielmehr richtet sich die Berufung gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe für insgesamt elf Monate, zumal O nur sechs Monate den Präsenzdienst geleistet hat.

Die Zeit, die zwischen dem Ende des Präsenz-oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung liegt, ist ebenfalls keine Zeit der Berufsausbildung. Für diese Zeit besteht jedoch kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Es besteht nun aber keinerlei Zweifel, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums nach Ende des Präsenzdienstes per der war.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Da am die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG vorlagen, besteht für den Monat August 2006 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe.

Für die Monate Oktober 2005 bis Juli 2006 erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu Recht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
berufsvorbereitendes Praktikum
Physiotherapie

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at