Versagung des differenzierten Teils der Ausfuhrerstattung wegen nicht zeitgerechter Vorlage von erforderlichen Unterlagen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, Deutschland, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , Zl. 600000/AE/00000/5/2000, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH (Bf.) meldete am beim Zollamt A insgesamt 19 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom gab das Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Antrag der Bf. auf Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung teilweise statt; die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (VO 800/1999) gekürzte Grunderstattung wurde mit einer offenen Forderung gegenverrechnet. Die Zahlung des differenzierten Teils der Erstattung hingegen verweigerte die Zahlstelle, weil weder ein Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland erbracht noch ein Beförderungspapier vorgelegt wurde.
Mit Schreiben vom legte die Bf. durch ihren damaligen Vertreter gegen den Bescheid vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, wurde in der Berufung eingangs mit der Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid zugrunde liegenden Warenerklärung unverkennbar bezeichnet. Weiters geht aus dem Berufungsschreiben hervor, dass sich die Anfechtung gegen die teilweise Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattungen richtet. Im Berufungsschreiben vom fehlt jedoch die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden genauso, wie eine Begründung. Zwar wird in der Berufung die Nachreichung von Unterlagen zur Begründung der Berufung angekündigt, doch trotz Fristverlängerung von rund 15 Monaten wurden weder entsprechende Unterlagen noch eine Begründung zur Berufung beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eingereicht. Ungeachtet des Vorliegens von Mängeln im Sinne des § 250 Absatz 1 lit. c) und d) BAO erließ die belangte Behörde am eine Berufungsvorentscheidung (BVE). Da sie dazu nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht befugt war, hob der Unabhängige Finanzsenat (UFS) im darauf folgenden Beschwerdeverfahren die BVE vom auf, wodurch die Berufung vom wieder unerledigt war. Der daraufhin von der Rechtsmittelbehörde erster Instanz erteilte Mängelbehebungsauftrag wurde von der Bf. mit Schreiben vom frist- und formgerecht beantwortet.
Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde neuerlich eine abweisende BVE. Begründend wird darin ausgeführt, innerhalb der zwölfmonatigen Frist des Artikels 49 Absatz 2 VO 800/1999 wäre bei der Zahlstelle weder ein Dokument über die Einfuhr der Erzeugnisse im Drittland im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 VO 800/1999 noch das nach Artikel 16 Absatz 3 leg cit erforderliche Beförderungspapier vorgelegt worden. Die mit der Berufungsschrift vorgelegten Dokumente wären zwar geeignet den Exportvorgang nach Russland nicht in Zweifel zu ziehen, würden aber keinesfalls den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung K(1999)2497 entsprechen. Aus den genannten Gründen wäre die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gegen die in Rede stehende BVE brachte die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom beim Zollamt Salzburg fristgerecht eine Beschwerde ein und stellte darin den Antrag, die Bescheide des Zollamtes Salzburg vom , Zahl 600000/AE/00000/5/2000, sowie vom , Zahl 600000/AE/00000/1/2000, aufzuheben. Darüber hinaus beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In einem ergänzenden Begründungsschreiben vom beanstandet die Bf, dass die Rechtsmittelbehörde erster Instanz in der BVE nicht begründet, warum die mit dem Berufungsschreiben vorgelegten Unterlagen nicht der so genannten Russlandentscheidung entsprechen. Aus den der belangten Behörde unstreitig vorliegenden Unterlagen würde sich ohne weiteres der Nachweis ergeben, dass die Erstattungsware auch das Bestimmungsland Russland erreicht hat. Die belangte Behörde mache des Weiteren Ausführungen zur Vorlagefrist nach Artikel 49 VO 800/1999, ohne diese im Einzelnen rechtlich zu würdigen. Rein vorsorglich weise die Bf. darauf hin, dass sie sich in Kenntnis der und in Absprache mit der belangten Behörde bis Ende 2004 bei der österreichischen Botschaft in Moskau um die Ausstellung von Ersatznachweisen gemäß Artikel 18 Absatz 2 VO 800/1999 bemüht habe, weil sich die im Zahlungsverfahren vorgelegten Verzollungsbescheinigungen nach Artikel 18 Absatz 1 leg cit als Fälschung erwiesen. Nachdem die russische Zollverwaltung die Kooperation mit der österreichischen Botschaft beendete - nach russischem Recht wären die Vorhaltefristen für amtliche Dokumente abgelaufen gewesen - sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, sich um die nachrangig vorzulegenden Nachweise nach Artikel 18 Absatz 4 leg cit zu bemühen.
Mit Schreiben vom nahm die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Mit der Ausfuhranmeldung vom , WE-Nr. X, wurde gefrorenes "Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen, Schultern und Teile davon" des Produktcodes 0203 2955 9110 zur Ausfuhr angemeldet und anschließend exportiert. Zu dem für die Berechnung der Erstattung maßgeblichen Zeitpunkt waren laut Anhang der "Verordnung (EG) Nr. 552/2000 der Kommission vom zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor" für den Produktcode 0203 2955 9110 je nach Bestimmung unterschiedliche Erstattungssätze vorgesehen. In diesem Fall, einer so genannten differenzierten Erstattung, ist laut Artikel 14 Absatz 1 VO 800/1999 die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 festgelegt sind. Die Artikel 15 und 16 VO 800/1999 lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 15
(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt werden.
[...]
(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.
Artikel 16
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:
a) das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.
(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritt das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:
a) die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;
[...]
(3) Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.
Die Vorlagefristen für die oben genannten Unterlagen sowie die Modalitäten für deren allfällige Verlängerung ergeben sich aus Artikel 49 VO 800/1999:
[...]
(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
[...]
(4) Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage eingeräumt werden.
(5) Der [...] Antrag auf Fristverlängerung gemäß Absatz 4 [ist] innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zu stellen."
Aus dem ergänzenden Begründungsschreiben vom ist ersichtlich, dass sich die Bf. hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts in einem wesentlichen Irrtum befindet. Ihre Behauptung, sie habe im Zahlungsverfahren Verzollungsbescheinigungen nach Artikel 18 Absatz 1 (richtig wohl: Artikel 16 Absatz 1) der VO 800/1999 vorgelegt, die sich als Fälschung erwiesen hätten, ist aktenwidrig. Laut Verwaltungsakt zum Geschäftsfall 610/00000/2000 wurde innerhalb der Zwölfmonatsfrist weder ein drittländisches Verzollungsdokument noch die erforderliche Kopie des Beförderungspapiers vorgelegt (auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Anschlussfrist). Rund vier Jahre nach Ausfuhr der Erstattungsware gewährte die Zahlstelle der Ausführerin mit Bescheid vom die gemäß Artikel 18 Absatz 2 VO 800/1999 gekürzte Grunderstattung. Die Zahlung des differenzierten Teils der Erstattung verweigerte die Behörde mit der Begründung, der Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Bestimmungsland und das Beförderungspapier wären bis dato nicht vorgelegt worden. Da im Verwaltungsakt auch kein Antrag auf Fristverlängerung aufliegt, der iSd Artikels 49 Absatz 2 iVm Absatz 4 VO 800/1999 innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung - also bis zum Ablauf des (!) - zu stellen gewesen wäre, ist die Abweisung hinsichtlich des differenzierten Teils der beantragten Ausfuhrerstattung zu Recht ergangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0057, in Anwendung des Artikels 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 [Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/1999] entschieden, dass die in Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 [nunmehr Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999] geregelte Frist bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung einzuhalten ist. Da im verfahrensgegenständlichen Fall diese Frist im Zahlungsverfahren nachweislich nicht eingehalten und auch kein rechtzeitiger Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Unterlagen nach der so genannten Russlandentscheidung.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 15 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11 Art. 16 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11 Art. 16 Abs. 3 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11 Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11 Art. 49 Abs. 4 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11 Art. 49 Abs. 5 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11 |
Schlagworte | Ausfuhrerstattung drittländisches Verzollungsdokument Beförderungspapier Frist Zahlungsverfahren |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at