Familienleistungen bei Rentenbezug
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FA, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für 2 Kinder ab Feber 2012 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Eine polnische Staatsbürgerin, wohnhaft in Polen bezieht eine Rente aus Österreich und eine aus Polen. Familienbeihilfenanspruch für ihre beiden in Polen lebenden Kinder in Polen besteht aufgrund der Einkommenshöhe nicht. Der Sachverhalt wird als unstrittig vorgestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Auffassung des Finanzamtes, nach Art 11 Abs 3 lit e Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei der Wohnmitgliedsstaat für Familienleistungen zuständig ist unzutreffend, weil diese Regelung unter dem Vorbehalt anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden ist und nach Art 67 der Verordnung für Rentner der die Rente gewährende Mitgliedsstaat zuständig ist. (vgl. Dorothee Frings, Sozialleistungen für Unionsbürger/innen nach der VO 883/2004, Feber 2012, Internetpublikation). Die Prioritätsregel des Art 68 Abs 1 lit b Buchstabe ii kommt mangels kollidierender Ansprüche nicht in Betracht. Für Familienleistungen ist daher Österreich zuständig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at