Entstehen der Steuerschuld, keine spätere Änderung der SchSt, nachträgliche Gegenleistung
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Miterledigte GZ: |
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RV/0375-L/08 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am schlossen Frau Elisabeth S als Übergeberin und die Berufungswerberin als Übernehmerin einen Übergabsvertrag über eine im Vertrag näher umschriebene Liegenschaft. Dabei hat sich die Übergeberin das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht in der im Obergeschoß gelegenen Wohnung ausbedungen, damit verbunden war die Erhaltungspflicht für die Übernehmerin, ebenso die Verpflichtung zur Tragung der Strom-, Heiz- und sonstigen Betriebskosten. Die Übergabe erfolgte laut Vertrag am . Nach Vertragspunkt "Achtens" stellten beide Vertragsteile fest, dass die in diesem Vertrag vereinbarte Gegenleistung die von beiden Seiten akzeptierte Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Rechtsgeschäftes darstellt und von keiner Seite wegen Irrtums oder aus einem sonstigen Grund angefochten wird.
Das Finanzamt setzte mit Bescheiden je vom die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (Kapitalwert des Wohnrechtes) sowie die Schenkungssteuer vom unentgeltlichen Erwerb (dreifacher Einheitswert abzüglich Gegenleistung) fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die Übergeberin habe sich in einem Nachtrag zum Übergabsvertrag (Nachtrag vom ) die Erbringung weiterer Leistungen ausbedungen (Betreuungsleistungen im Bedarfsfall, außerdem Übergabspreis in Höhe von 20.000,00 €), die festgesetzten Abgaben seien dementsprechend neu zu berechnen.
Das Finanzamt entschied über die Berufungen dahingehend, als es in die Berechnung der Grunderwerbsteuer die nachträglichen Leistungen miteinbezog; der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid wurde nicht Folge gegeben. Der Vorlageantrag nimmt Bezug auf beide Bescheide ("Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen die Bescheide je vom " im Betreff); in den weiteren Ausführungen heißt es jedoch: Zu der Berufungsvorentscheidung vom , über die Berufung der Bw., vertreten durch (Rechtsvertreter) zum Schenkungssteuerbescheid stelle ich in offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es ist daher davon auszugehen, dass sich dieser Antrag nur auf die Schenkungssteuer bezieht und die Entscheidung in Bezug auf die Grunderwerbsteuer (Berufungsvorentscheidung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind ua. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen - dh. unterliegen insoweit zusätzlich der Schenkungssteuer - als der Wert der Grundstücke (Einheitswert) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Bei dieser so genannten gemischten Schenkung wird eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht aus einem Kauf und einer Schenkung (vgl. ). Ein solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist. Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (; vom , 96/16/0038). Insoweit Vermögensgegenstände unentgeltlich überlassen worden sind, bildet die gemischte Schenkung eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung als Tatbestand nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Für die Festsetzung der Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die zwecks Vorliegens einer gemischten Schenkung nötige Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis vorliegt oder nicht, sind aufgrund des § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Verhältnisse am Tag der Entstehung der Steuerschuld maßgebend (siehe , 0089). Im gegenständlichen Fall ist dies der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am . Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar aufgrund des Gesetzes entstandene Steuerschuld in der Regel durch eine nachträgliche privatrechtliche Vereinbarung, mag dieser von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr, auch nicht teilweise, beseitigt werden (; , 94/16/0078 uva.; Fellner aaO, Rz 6 zu § 12 ErbStG). Deshalb kann aber auch die spätestens zum (die Übergabe bzw. Übernahme des Vertragsobjektes ist zum erfolgt; dieser Umstand ist hier allerdings ohne rechtliche Bedeutung) entstandene Steuerschuld in der Höhe, wie sie in Ansehung der auf diesen Zeitpunkt abgestellten vertraglichen Vereinbarungen ermittelt wurde, durch die nachträglich zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung (Nachtrag vom ) nicht mehr - auch nicht teilweise - beseitigt werden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Entstehen der Steuerschuld bei Schenkungen nachträgliche Gegenleistung |
Anmerkung | ständige Rechtsprechung des VwGH |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at