Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 14.10.2005, RV/0071-I/03

Kraftfahrzeugsteuerpflicht eines im Rahmen eines Holzschlägerungsunternehmens eingesetzten Traktors samt Anhänger ("Holzrückewagen")

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0071-I/03-RS1
Da der auf den Bw zugelassene Traktor (Zugmaschine) im Betriebsvermögen des auf Rechnung des Bw betriebenen Gewerbeunternehmens steht und ausschließlich in fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Ausübung des Betriebsgegenstandes "Holzschlägerung und Holzrückung" eingesetzt wird, liegt die "Verwendung" des Fahrzeuges in einem Gewerbebetrieb vor. Die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG ist daher zu versagen. Mangels Zulassung des Anhängers, was nach § 104 Abs. 7 und 8 lit b KFG samt Durchführungsverordnung (KDV 1967) unter bestimmten Voraussetzungen normative Deckung findet, unterliegt dieser nicht der Steuerpflicht; von einer widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG kann ebenso nicht ausgegangen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JK, Adr, vertreten durch Steuerberater 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 1-12/1996 bis einschließlich 1-12/2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1996 wird aufgehoben.

Die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1997 bis einschließlich 1-12/2001 werden abgeändert und die Kraftfahrzeugsteuern wie folgt festgesetzt: 1. für 1-12/1997: mit € 465,69; 2. für 1-12/1998: mit € 446,50; 3. für 1-12/1999: mit € 446,50; 4. für 1-12/2000: mit € 423,68 und 5. für 1-12/2001: mit € 737,60. Die Fälligkeit der angefochtenen Bescheide bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) betreibt seit März 1996 am Standort in E das Gewerbe der "Holzschlägerung und Holzrückung", woraus gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Daneben hat der Bw noch 3 ha landwirtschaftliche Flächen gepachtet, die von ihm bewirtschaftet werden. Im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit werden die Fahrzeuge "Traktor SISU Valmet 6600" als Zugfahrzeug samt einem Anhänger "Rückewagen" eingesetzt, die in der eigenen Landwirtschaft keine Verwendung finden (lt. Angaben ua. des steuerlichen Vertreters in einem an das Finanzamt am übermittelten "Fragebogen"). Beide Fahrzeuge sind im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes aktiviert. Der Traktor ist als "Zugmaschine ab 25 km/h", mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von 7,5 t, erstmalig zugelassen ab auf den Bw unter dem Wechselkennzeichen X; unter diesem Wechselkennzeichen ist auch das, erstmalig seit 1986, zugelassene Fahrzeug des Bw "VW Caddy DS", Lkw mit 0,5 t, angemeldet. Laut den beigebrachten Unterlagen der Versicherung ist der Traktor unter dem Wechselkennzeichen beim Vw Caddy mitversichert, für den im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung ab dem motorbezogene Versicherungssteuer (im Jahr 1997 mtl. S 88) einbehalten wurde.

Aus einem Aktenvermerk ist ersichtlich, dass das Finanzamt hinsichtlich Traktor und Anhänger ab August 2002 mehrmals vom steuerlichen Vertreter die Kraftfahrzeugsteuererklärungen ab dem Jahr 1996 bis laufend angefordert sowie um Bekanntgabe des hzG beider Fahrzeuge ersucht hat. Am wurden die Erklärungen Kr 1 für die Jahre 1996 bis 2001 eingereicht, worin aber jeweils nur bezogen auf den Vw Caddy (Lkw 0,5 t), also einem Kraftfahrzeug mit einem hzG bis 3,5 t, die Steuer - ab 1997 unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer - erklärt wurde.

Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw hinsichtlich dieser beiden Fahrzeuge von mehr als 3,5 t unter dem Kennzeichen X - da Kraftfahrzeugsteuerpflicht vorliege, jedoch die Selbstberechnung unterblieben war - gemäß § 201 BAO mit Bescheiden vom , StrNr, die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit b Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992, BGBl. 1992/449 idgF, wie folgt vorgeschrieben, wobei von einem hzG beim Traktor von (aufgerundet) 8 t und beim Anhänger (Rückewagen), mangels Bekanntgabe, von geschätzt 12 t auszugehen war:


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1 - 12
Traktor 8 t
Anhänger 12 t
Anrechnung motorbez. VersSteuer
Summe
1996
mtl. S 600 x 12 = S 7.200
mtl. S 740 x 9 = S 6.660
Null
S 13.860 = € 1.007,25
1997
wie vor S 7.200
mtl. S 900 x 12 = S 9.600
S 88 x 9 = S 792
S 16.008 = € 1.163, 35
1998
wie vor S 7.200
wie vor S 9.600
S 1.056
S 15.744 = € 1.144,16
1999
wie vor S 7.200
wie vor S 9.600
S 1.056
S 15.744 = € 1.144,16
2000
wie vor S 7.200
wie vor S 9.600
S 1.370
S 15.430 = € 1.121,34
2001
mtl. € 73 x 12 = € 876
mtl. € 102 x 12 = € 1.224
€ 138,40
€ 1.961,60

In der Begründung des Bescheides 1997 wurde ergänzend ausgeführt, die motorbezogene Versicherungssteuer sei laut beigebrachten Unterlagen erst ab April 1997 (mit mtl. S 88) einbehalten worden.

In der gegen sämtliche Bescheide erhobenen Berufung wurde eingewendet, gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG sind kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine und als Anhänger-Arbeitsmaschine genehmigte Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Beim gegenständlichen Anhänger handle es sich um eine ausschließlich - laut beigelegter Beschreibung ("Technical data, trailers") mit Ansichten des Anhängers - im Forst einsetzbare Arbeitsmaschine zur Bringung von Holz aus dem Schlägerungsbereich zu den befestigten Wegen. Der Beschreibung angefügt ist eine handschriftliche "Anmerkung" des Bw wie folgt: "Der Rückewagen ist ein zum Verkehr nicht zugelassener Anhänger (laut Prüfhalle I ist eine Anmeldung nicht möglich, es ist auch kein Typenschein vorhanden). Höchstzulässiges Gesamtgewicht laut Prospekt 11 t. Auch der Traktor wird ausschließlich für Holzbringungsarbeiten im Wald verwendet". Laut Berufung werde sohin die Zugmaschine ausschließlich in den forstwirtschaftlichen Betrieben zur Holzbringung mittels dem Rückewagen verwendet. Da gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG Zugmaschinen, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, sowie auch Anhänger, die ausschließlich von diesen Zugmaschinen gezogen werden, steuerbefreit wären, seien beide Fahrzeuge steuerfrei zu belassen. Auf die Durchführungsrichtlinien zum KfzStG, Z. 5.1.7 und 5.1.8 werde verwiesen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Das Finanzamt anerkannte das nach den Angaben des Bw hzG des Anhängers von 11 t (anstatt bisher 12 t) als Bemessungsgrundlage und hat insoweit die Steuervorschreibungen 1996 - 2001 herabgesetzt (Berechnung im Einzelnen: siehe BVE). Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und zu den begehrten Steuerbefreiungen ausgeführt: Zum Einen liege keine selbstfahrende Arbeitsmaschine vor, da Voraussetzung eine entsprechende Eintragung im Typenschein (Bescheid über Einzelgenehmigung) sei, die nach eigenen Angaben nicht vorliege. Andererseits zählten die Einkünfte des Bw aus "Holzschlägerung und Rückung" zu dessen Einkünften aus Gewerbebetrieb. In der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft würden nur die Erträge aus der eigenen Erzeugung erfaßt, nicht jedoch die Vermarktung fremder land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ohne eigene Produktionsmöglichkeit. Da sohin die Zugmaschine nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen, sondern vielmehr im gewerblichen Betrieb verwendet und deshalb nicht steuerbefreit sei, gelte dies auch für den Anhänger. Der Bw habe auch ertragsteuerlich keinen Anteil für einen Einsatz der beiden Fahrzeuge in der eigenen Land- und Forstwirtschaft angesetzt, andernfalls Vorsteuern und Abschreibungen zu kürzen wären.

Mit Antrag vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und vorgebracht, entgegen dem Dafürhalten des Finanzamtes sei dem Gesetzeswortlaut keinerlei Differenzierung dahin zu entnehmen, ob Zugmaschinen im eigenen oder aber in einem fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt würden. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG nehme nicht Bezug auf ertragsteuerliche Begriffsdefinitionen. Das Motiv für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer liege in der Benützung des öffentlichen Straßennetzes, weshalb das Motiv für die genannte Steuerbefreiung wohl nicht in der Befreiung einer einkommensteuerrechtlichen Einkunftsart , sondern in der nicht nennenswerten Benutzung öffentlicher Straßen gelegen sei. Die gegenteilige Interpretation sei verfassungrechtlich bedenklich, da bei Verwendung der beiden Fahrzeuge im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Befreiung demnach vorliege, bei Erzielung von Einkünften aus Gewerbetrieb diese jedoch - bei gleicher Tätigkeit - versagt werde. Die Befreiung sei daher unabhängig von der erzielten Einkunftsart zu gewähren. In eventu werde hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Jahr 1996 zudem die mit Ablauf des Jahres 2001 eingetretene Verjährung geltend gemacht.

In Beantwortung eines Vorhaltes wurde mit Schreiben vom im Wesentlichen - unter Wiederholung des bisherigen Berufungsvorbringens - die nach Ansicht des Bw gebotene verfassungskonforme Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG hervorgehoben. Die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden zurück genommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1996:

Nach § 4 Abs. 1 Z 1 KfzStG dauert die Steuerpflicht für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Tag der Zulassung bis zum Tag, an dem die Zulassung endet. Die Steuerpflicht tritt also unmittelbar mit der Zulassung ein.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht zur Abgabenfestsetzung der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 iVm § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die bei der Kraftfahrzeugsteuer fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist und endigt sohin hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer 1996 mit Ablauf des Jahres 2001. Die diesbezügliche Festsetzung mit Abgabenbescheid (nach § 201 BAO) vom erfolgte sohin nach bereits eingetretener (Bemessungs)Verjährung, weshalb der Berufung Folge zu geben und der Kraftfahrzeugsteuerbescheid 1-12/1996 aufzuheben ist.

2.) Kraftfahrzeugsteuer 1-12/1997 bis einschließlich 1-12/2001:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 idgF. unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge,

a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt; b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind; c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht.

Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Aufgrund der im § 1 Abs. 2 erster Satz KfzStG enthaltenen Fiktion ("Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes") werden auch Anhänger mit einem hzG von mehr als 3,5 t in den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen.

Grundsätzlich ist daher für einen aus einem Kraftfahrzeug und einem Anhänger zusammengesetzten Kraftwagenzug ("Gespann") die Kraftfahrzeugsteuer jeweils gesondert für das Zugfahrzeug und für den Anhänger zu berechnen und jeweils gesondert zu beurteilen, welche Steuersätze bzw. Steuerbefreiungstatbestände Anwendung finden.

Zur Konkretisierung der Tatbestände nach dem KfzStG sind die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) heranzuziehen: § 1 KFG umschreibt den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes. Demnach sind die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen, sofern in Abs. 2 nichts anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.

a)Traktor "SISU Valmet 6600":

Der Traktor ist kraftfahrrechtlich als Zugmaschine unter § 2 Abs. 1 Z 9 KFG zu subsumieren. Dieses Kraftfahrzeug mit einem hzG von (aufgerundet) 8 t ist in den Jahren 1997 - 2001 unter dem behördlichen Kennzeichen (Wechselkennzeichen) X in Österreich auf den Bw zugelassen.

Der Traktor unterliegt damit grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer, da sämtliche Voraussetzungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG erfüllt sind. Das Fahrzeug wurde in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen, das hzG überschreitet 3,5 t und es liegt eine kraftfahrrechtliche Genehmigung als Zugmaschine vor. Was die weitere Voraussetzung der nicht bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung anlangt, so ist gegenständlich, aufgrund der Zulassung der Zugmaschine zusammen mit dem der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 3 VersStG) unterliegenden Lkw "Vw Caddy" mit 0,5 t unter einem Wechselkennzeichen, Bedacht zu nehmen auf § 2 Abs. 2 KfzStG. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt wird (Wechselkennzeichen, §§ 41 Abs. 7, 48 Abs. 2 KFG), die KfzSteuer nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt. Wird für eines der unter Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet - wie im Berufungsfalle - so ist diese, soweit sie auf den Steuerberechnungszeitraum entfällt, auf die (höhere) Kraftfahrzeugsteuer (des der KfzSteuer unterliegenden Fahrzeuges) anzurechnen (sogen. "Differenzsteuer").

Gegenständlich in Streit gezogen ist die Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG, wonach von der Steuer befreit sind: "Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger". Entgegen dem Dafürhalten des Finanzamtes, dass anstelle der maßgebenden Verwendung in einem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb vielmehr die Verwendung im Gewerbebetrieb des Bw (im Rahmen des ausgeübten Gewerbes der "Holzschlägerung und Holzrückung") vorliege und damit diese Befreiung zu versagen sei, vermeint der Bw, es sei - unabhängig von der außer Streit stehenden Verwendung der Fahrzeuge ausschließlich im Gewerbebetrieb zur Erzielung von gewerblichen Einkünften - abzustellen auf den Gesetzeszweck, nämlich die geringfügige Benützung von öffentlichen Straßen. Es dürfe demnach nicht ausschlaggebend sein, ob die Fahrzeuge in einem eigenen oder aber - wie hier - in fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt würden bzw. welche ertragsteuerlichen Einkünfte mit dieser gleichartigen Tätigkeit erzielt würden.

Der VwGH hat diesbezüglich zu einem nahezu gleichgelagerten Sachverhalt im Erkenntnis vom , 97/16/0514, nach Darlegung der Befreiungsbestimmung gem. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG im Ergebnis dargetan: "Die gegenständlichen Zugmaschinen stehen unbestrittenermaßen im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung des Bf, das ist die Person, für die diese Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird. Die Verwendung der Zugmaschinen erfolgt somit in diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Entgegen der Auffassung des Bf steht dem der Umstand nicht entgegen, dass die Zugmaschinen entsprechend dem Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung eingesetzt werden. Eine solche - offenkundig auf Grund von Werkverträgen erfolgende - Betätigung hat aber nicht zur Folge, dass die Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers erfolgt. ... Aus dem Erlass des BMF vom ... kann dabei der Bf schon deswegen nichts gewinnen, weil ein solcher Erlass keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellt". Der VwGH hat offenkundig auch keine verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Begriffsbestimmung der "Verwendung" geäußert und damit zusammenhängend nicht auf den Gesetzeszweck abgestellt.

Unter Bedachtnahme darauf, dass gegenständlich der Traktor auf den Bw zugelassen ist, dieses Fahrzeug im Betriebsvermögen des auf Rechnung des Bw betriebenen Gewerbeunternehmens steht sowie ausschließlich in fremden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Ausübung des Betriebsgegenstandes "Holzschlägerung und Holzrückung" eingesetzt wird (welche Umstände sich zweifelsfrei aus den eigenen Angaben in Übereinstimmung mit der ertragsteuerlichen Behandlung ergeben), ist aber zufolge der laut obiger Judikatur eindeutigen Rechtslage die begehrte Steuerbefreiung gem. § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG zu versagen. Nach dem gegebenen Sachverhalt liegt eindeutig die "Verwendung" des Fahrzeuges in einem Gewerbebetrieb vor; wo die Fahrzeuge dagegen tatsächlich in "Einsatz" gelangen ist demgegenüber völlig unmaßgeblich. An allenfalls gegenteilige, vom BMF in Erlässen geäußerte Rechtsansichten ist weder der VwGH - siehe die diesbezügl. Ausführungen in obigem Erkenntnis - noch der UFS gebunden. Darüberhinaus ist dem in der Berufung angezogenen keinerlei nähere Erläuterung zum Begriff der "Verwendung" eines Fahrzeuges zu entnehmen.

Die Berufung gegen die KfzSteuerbescheide 1997 bis einschl. 2001 ist daher den Traktor (Zugmaschine) betreffend aus obigen Gründen abzuweisen.

b) Anhänger "Holzrückewagen":

Abgesehen davon, dass zufolge des Obgesagten die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG für den vom steuerpflichtigen Traktor gezogenen Anhänger zutreffend zu versagen war, hat das Finanzamt auch die begehrte Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 8 KfzStG als "Anhänger-Arbeitsmaschine" deshalb nicht anerkannt, weil nach den Angaben des Bw die hiefür erforderliche Einzelgenehmigung, eingetragen im Typenschein, nicht vorliegt. Konkret handelt es sich laut Bw um einen überhaupt "zum Verkehr nicht zugelassenen Anhänger", bei dem eine Anmeldung/Zulassung nicht möglich sowie ein Typenschein gar nicht vorhanden sei.

§ 104 Abs. 1 lit a KFG (Ziehen von Anhängern) bestimmt, dass mit Kraftfahrzeugen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, nur zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen werden dürfen. Nach Abs. 7 als lex specialis dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, wie insbesondere Fuhrwerke und Geräte, mit Kraftfahrzeugen gezogen werden, wenn die durch Verordnung (Abs. 8 lit b) hiefür festgesetzten Voraussetzungen (Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach dem Stand der Technik; höchst zulässige Fahrgeschwindigkeit, Bremsanlagen etc.) vorliegen. Dieser gesetzlichen Anordnung wird mit § 62 (Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern) der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) Folge geleistet. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung gezogen werden, wenn gewisse technische Werte (Abmessungen, Gesamtgewicht, Achslast) nicht überschritten und hinten am Aufhänger die Aufschrift "10 km/h" sichtbar angebracht ist. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 lit a KDV 1967 darf jedenfalls beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern die Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden.

Aus dem Zusammenhalt obiger kraftfahrrechtlicher Vorschriften ergibt sich einerseits unter Beachtung der normativen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Anhänger nicht zum Verkehr zuzulassen und andererseits, dass der Anhänger von jeder Art Kraftfahrzeug (also etwa nicht nur von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen) gezogen werden kann und zwar ohne Einschränkung der Bauartgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges, wenn die höchst zulässige Geschwindigkeit von 10 km/h eingehalten wird (siehe dazu , wonach diese Rechtsansicht von einem fachkundigen Beamten der Landesregierung/Abteilung Verkehr bestätigt wurde).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher festzustellen, dass die Nichtzulassung des gegenständlichen Anhängers normative Deckung findet. Es ist daher mangels Zulassung auch nicht von einer etwaigen widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG auszugehen. Da aber nach § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG nur solche Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, die ua. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und beim Anhänger eine Zulassung eben nicht erfolgt ist, wurde ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Steuerpflicht nicht erfüllt.

Es ist daher aus diesem Grund der Berufung gegen die KfzSteuerbescheide 1997 bis einschl. 2001 den Anhänger ("Holzrückewagen") betreffend Folge zu geben.

3.) Steuerbemessung:

Im Ergebnis verbleibt sohin die Steuerpflicht für den Traktor (die Zugmaschine) für den Zeitraum 1-12/1997 bis einschl. 1-12/2001; die Kraftfahrzeugsteuer bemißt sich gem. § 5 Abs. 1 Z 2 lit b KfzStG wie folgt:


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1 - 12
Traktor 8 t
Anrechnung motorbez. VersSteuer
Summe
1997
mtl. S 600 x 12= S 7.200
S 88 x 9 = S 792
S 6.408 = € 465,69
1998
wie vor S 7.200
S 1.056
S 6.144 = € 446,50
1999
wie vor S 7.200
S 1.056
S 6.144 = € 446,50
2000
wie vor S 7.200
S 1.370
S 5.830 = € 423,68
2001
mtl. € 73 x 12 = € 876
€ 138,40
€ 737,60

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der Berufung insgesamt teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 104 Abs. 7 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 104 Abs. 8 lit. b KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Zugmaschine
Zulassung
Anhänger
land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Gewerbebetrieb
Holzrückung
widerrechtliche Verwendung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 75

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at