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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.01.2007, RV/1893-W/05

Einwand der Einbringungsverjährung zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/13/0017 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und Haftung auf einen Betrag von € 40.515,06 (statt bisher € 62.877,45) eingeschränkt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Fa. R.I.GmbH im Ausmaß von € 62.877,45 in Anspruch genommen, welche sich wie folgt zusammensetzen:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Umsatzsteuer (U)
01-12/98
542,89
Verspätungszuschlag (Z)
09-11/97
17,44
Lohnsteuer (L)
06/98
1.881,72
Dienstgeberbeitrag (DB)
06/98
1.600,47
Zuschlag zum DB (DZ)
06/98
188,51
Umsatzsteuer (U)
12/97
2.990,05
Umsatzsteuer (U)
12/97
3.785,38
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
46,99
Körperschaftsteuer (K)
07-09/98
408,78
Lohnsteuer (L)
07/98
2.135,20
Dienstgeberbeitrag (DB)
07/98
1.128,68
Zuschlag zum DB (DZ)
07/98
132,92
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
42,73
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
22,60
Umsatzsteuer (U)
01-02/98
11.437,62
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
228,77
Körperschaftsteuer (K)
10-12/98
408,78
Umsatzsteuer (US)
1998
4.629,84
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
92,59
Körperschaftsteuer (K)
01-03/99
408,78
Pfändungsgebühren (EG)
1999
428,77
Pfändungsgebühren (EG)
1999
0,51
Pfändungsgebühren (EG)
1999
472,45
Pfändungsgebühren (EG)
1999
4,72
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1999
50,65
Umsatzsteuer (U)
1997
523,77
Körperschaftsteuer (K)
1997
2,98
Umsatzsteuer (U)
02/99
223,15
Lohnsteuer (L)
1998
11.030,14
Dienstgeberbeitrag (DB)
1998
6.204,44
Zuschlag zum DB (DZ)
1998
730,73
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1999
124,05
Lohnsteuer (L)
01-03/99
6.618,10
Dienstgeberbeitrag (DB)
01-03/99
3.722,67
Zuschlag zum DB (DZ)
01-03/99
438,44
Körperschaftsteuer (K)
10-12/99
171,14
gesamt:
62.877,45

In der dagegen frist- und formgerecht eingebrachten Berufung vom wird der in Berufung gezogene Haftungsbescheid zur Gänze angefochten und begründend ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 BAO der Tatbestand der Mithaftung vorsehe, dass der Bw. infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten die geschuldeten Abgaben der Fa. R.I.GmbH nicht abgeliefert hätte.

Zur Frage einer schuldhaften Verletzung auferlegter Pflichten werde im Bescheid lediglich ausgeführt, dass der Bw. im Zeitraum bis Geschäftsführer der Fa. R.I.GmbH gewesen sei. Es werde nicht ausgeführt, welche Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Fa. R.I.GmbH gesetzt worden seien bzw. warum diese Einbringlichkeitsmaßnahmen zu keinem Erfolg geführt hätten. Dies stelle eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Aufgliederung zum Haftungsbescheid, insbesondere betreffend Vorschreibungen aus dem Jahre 1999, dass der Bw. für Zeiträume von Abgaben herangezogen werde, wo er bereits längst mit als handelsrechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden gewesen sei. Der Haftungsbescheid stimme daher mit dem Zeitraum der tatsächlichen Geschäftsführertätigkeit nicht überein.

Weiters sei das Vorhandensein der Mittel der Fa. R.I.GmbH zur Erfüllung der Abgabenpflichtigkeiten nicht geprüft worden. Reichten nämlich die vorhandenen Mittel zur Abdeckung aller Schulden nicht aus, so liege erst eine Pflichtverletzung vor, wenn keine verhältnismäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgt sei und dabei die Abgabenbehörde schlechter gestellt worden sei als die übrigen Gläubiger. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe weder die Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüft noch eine entsprechende verantwortliche Stellungnahme diesbezüglich von dem nunmehr zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer eingeholt. Dies gehe aus den Entscheidungsgründen hervor und es sei damit ein weiterer grober Verfahrensmangel verwirklicht.

Bei der Haftung nach § 9 BAO handle es sich schließlich um eine Ausfallshaftung und wären daher vor allem die Einbringlichkeitsmaßnahmen darzustellen gewesen, da diese ja die Voraussetzung für eine Ausfallshaftung überhaupt erst darstellen würden. Ebenso wäre festzustellen gewesen, ob die Einbringlichkeitsmaßnahmen rechtzeitig gesetzt worden seien.

All diese Umstände seien jedoch in der Sachverhaltsdarstellung, sowie im Ermittlungsverfahren, weder erwähnt noch zur Darstellung gebracht worden, da sich die Begründung des Haftungsbescheides lediglich auf die Zitierung gesetzlicher Bestimmungen erstrecke. Diese gesetzlichen Bestimmungen könnten jedoch nur, in welcher Form auch immer, dann zur Anwendung kommen, wenn ein entsprechender Sachverhalt ermittelt sei. Dies sei nicht geschehen, damit sei auch ein grober sekundärer Verfahrensmangel verwirklicht.

Darüber hinaus wäre jedoch auch die Frage der Verjährung fälliger Abgaben zu überprüfen gewesen, wobei sich die Verjährung gegenüber dem Haftungspflichtigen nach jenen Bestimmungen über die Einhebungsverjährung (238 BAO) richte. Demnach wären alle Ansprüche binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, das heiße, dass für 1998 festgesetzte Abgaben mit Ende des Jahres 2003, sonstige Abgaben sofern sie vor Zustellung des Haftungsbescheides mit bereits festgesetzt worden seien. Auch diese Tatsache hätte bei Heranziehung des Bw. zur Haftung berücksichtigt werden müssen, zumal der Großteil der in der Aufgliederung zum Haftungsbescheid bereits feststehenden Abgabenverpflichtungen sich auf diese Zeiträume beziehe.

Insgesamt gesehen sei daher seitens der Abgabenbehörde erster Instanz der rechtsrelevante Sachverhalt, welcher überhaupt zur Haftung des Bw. führen könne, gar nicht ermittelt worden, da sich die Begründung des Haftungsbescheides im Wesentlichen auf die Zitierung gesetzlicher Bestimmungen beschränke.

So seien nicht einmal die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO als Ausfallshaftung zur Darstellung gebracht worden, geschweige denn Parteiengehör dahingehend gegeben worden, welche vorhandenen Mittel überhaupt für die betreffenden Gläubiger zur Aufteilung gelangen hätten können sowie auch der Verjährungstatbestand keiner Überprüfung unterzogen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom wurde der Berufung des Bw. teilweise stattgegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 50.427,11 eingeschränkt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. in der Zeit vom bis im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei. Die Umsatzsteuer Jänner bis Februar 1998 in Höhe von € 542,89, die Pfändungsgebühren 1999 in einer Gesamthöhe von € 957,10 und die Lohnabgaben (L, DB, DZ) Jänner bis März 1999 in einer Gesamthöhe von € 10.779,21 sowie die Körperschaftsteuer 10-12/1999 würden außerhalb des Haftungszeitraumes liegen. Die Haftung erstrecke sich auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit falle.

Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die fälligen Abgaben entrichtet würden, widrigenfalls sei von der Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten anzunehmen. Es obliege dem Haftungspflichtigen nicht nur allgemeine, sondern konkrete und sachbezogene Behauptungen darzulegen.

Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schuldigkeiten nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schuldigkeiten verwendet worden seien. Es wäre am Geschäftsführer gelegen den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre.

Die Einhebungsverjährung betrage fünf Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei. Die Verjährung werde durch jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen, wie z.B. Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Sicherstellungsaufträge, Amtshilfeersuchen.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wird ausdrücklich, wie schon in der Berufung ausgeführt, noch einmal darauf verwiesen, dass der Bw. und seine Tätigkeit für die Fa. R.I.GmbH für den Steuerausfall nicht kausal gewesen sei, darüber hinaus, dass der Bw. erstmalig durch den Haftungsbescheid vom von seiner angeblichen Verbindlichkeit in Kenntnis gesetzt worden sei, sodass die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung betreffend Eintritt der Verjährung nicht nahvollziehbar im Hinblick auf die Steuerverbindlichkeiten erscheinen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum bis (ab wurde die Primärschuldnerin durch den Nachfolgegeschäftsführer P. vertreten) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. R.I.GmbH und zählt somit zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter, welche zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden können.

Zunächst ist der Berufungseinwand der bereits eingetretenen Einhebungsverjährung im Sinne des § 238 BAO im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides vom , zugestellt am , zu überprüfen. Der Bw. führt dazu aus, dass Verjährung für alle Ansprüche eingetreten sei, welche binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei, d.h. die für 1998 festgesetzten Abgaben seien mit Ende des Jahres 2003 verjährt gewesen, sonstige Abgaben, sofern sie vor Zustellung des Haftungsbescheides mit bereits festgesetzt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 91/13/0037, 91/13/0038, den zuvor eingenommenen Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht erhalten und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne das es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hätten.

Da Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, ist somit im Einzelfall zu prüfen, auf welche konkreten Abgabenansprüche sich die Unterbrechungshandlungen bezogen haben.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen.

Derartige Unterbrechungshandlungen sind im gegenständlichen Fall durch eine am erfolgte Androhung der Versteigerung an die Fa. R.I.GmbH dahingehend, dass die am gepfändeten Gegenstände versteigert werden würden, wenn nicht bis zum der vollstreckbare Rückstand in Höhe von S 655.678,90 bezahlt werde, sowie durch eine mit Bescheid vom erfolgte Pfändung einer Forderung der Primärschuldnerin gegen die Fa. H.GmbH erfolgt.

Durch diese anspruchsbezogenen Unterbrechungshandlungen wurde nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verjährung der bis Ablauf des Jahres 1998 fällig gewordenen haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten auch hinsichtlich des nunmehr haftungspflichtigen Bw. unterbrochen, sodass diese mit Ablauf des Jahres 1999 neu zu laufen begann.

Die Erlassung des Haftungsbescheides vom erfolgte daher für sämtliche haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren innerhalb der Fünfjahresfrist des § 238 Abs. 1 BAO, sodass im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides am das Recht, die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen, noch nicht verjährt war.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde das über das Vermögen der Primärschuldnerin Fa. R.I.GmbH eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung einer Quote von 11,9046% aufgehoben. Soweit die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten diese Quote übersteigen ist daher von deren Uneinbringlichkeit auszugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Haftungsverfahren Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft Sorge zu tragen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten ().

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob dem Vertreter eine Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgaben nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (vgl. z.B. ).

Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung ins Treffen führt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz das Vorhandensein von liquiden Mittel zur Erfüllung der Abgabenschuldigkeiten der Fa. R.I.GmbH nicht geprüft habe, so ist ihm dazu entgegenzuhalten, dass das Vorhandensein liquider Mittel für eine zumindest anteilsmäßig gleichmäßige Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch Zahlungen auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin vom in Höhe von S 16.484,00 und vom in Höhe von S 1.683,00, also bis knapp vor Konkurseröffnung am erwiesen ist. Ein derartiges Vorhandensein liquider Mittel muss auch aufgrund einer im Zuge einer Lohnsteuerprüfung erfolgten bescheidmäßigen Festsetzung der Lohnabgaben für die Monate Jänner bis März 1999 mit Bescheid vom , aus welcher die Auszahlung von Löhnen bis zur Konkurseröffnung ableitbar ist, als gegeben erachtet werden.

Wenn in der gegenständlichen Berufung vom Bw. weiters eingewendet wird, dass die Abgabenbehörde erster Instanz weder die Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüft noch eine diesbezügliche verantwortliche Stellungnahme des Bw. eingeholt habe, so ist diesem Berufungseinwand zu begegnen, dass im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es Aufgabe des Bw. gewesen wäre, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten, die Abgaben aus den vorhandenen Mitteln im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten zumindest anteilsmäßig gleichmäßig zu befriedigen, nicht nachkommen habe können. Sowohl in der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides als auch in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom , welchen insoweit Vorhaltscharakter zukommt, wurde der Bw. auf seine diesbezüglichen Konkretisierungs- bzw. Nachweispflichten hingewiesen. Dennoch hat er es in der gegenständlichen Berufung und auch im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz unterlassen, einen Nachweis dahingehend zu erbringen, dass ihn an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden getroffen und er die Abgabenschuldigkeiten im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter gestellt habe.

Die Abgabenbehörde erster Instanz ist daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Haftungsbescheides ausgegangen.

Da bei festgestellter schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall () spricht, konnte die Abgabenbehörde erster Instanz auch zu Recht davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit ist.

Der Bw. ist jedoch mit seinen Berufungsausführungen dahingehend im Recht, dass sich aus der Aufgliederung zum Haftungsbescheid ergebe, dass er zu Unrecht für Abgabenschuldigkeiten als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen worden sei, deren Fälligkeitstage nach seinem Ausscheiden als handelsrechtlicher Geschäftsführer am gelegen sind. Der Bw. ist daher für folgende Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren mit Fälligkeitstag nach dem zu Unrecht zur Haftung herangezogen worden:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag


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UmsatzsteuersonderVZ (US)
1998
4.629,84
Pfändungsgebühren (EG)
1999
428,77
Pfändungsgebühren (EG)
1999
0,51
Pfändungsgebühren (EG)
1999
472,45
Pfändungsgebühren (EG)
1999
4,72
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1999
50,65
Körperschaftsteuer (K)
1997
2,98
Umsatzsteuer (U)
02/99
223,15
Lohnsteuer (L)
01-03/99
6.618,10
Dienstgeberbeitrag (DB)
01-03/99
3.722,67
Zuschlag zum DB (DZ)
01-03/99
438,44
Körperschaftsteuer (K)
10-12/99
171,14
Säumniszuschlag 1 (SZ 1)
1999
124,05
gesamt:
16.887,47

Im Bezug auf die im erstinstanzlichen Haftungsbescheid zugrunde gelegte Umsatzsteuersondervorauszahlung 1998 mit Fälligkeitstag ist auszuführen, dass dem Bw. für diese eine gesetzliche Entrichtungspflicht nicht getroffen hat und die Konsequenz der Nichtentrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlung in einem vorverlegten Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1999 gelegen ist. Es war auch insoweit von einer Haftungsinanspruchnahme des Bw. Abstand zu nehmen.

Hinsichtlich der mit Bescheid vom erfolgten Festsetzung der Lohnabgaben (L, DB, DZ) 01-03/99 mit Zahlungsfrist ist auszuführen, dass zwar die Fälligkeitstage der Lohnabgaben für Jänner und Februar 1999 als maßgebliche Beurteilungszeitpunkte in Bezug auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. noch dessen Geschäftsführungszeitraum betroffen haben, jedoch nach der Aktenlage eine Zuordnung der anteilig angefallenen Lohnabgaben für die Monate Jänner und Februar 1999 nicht möglich ist, sodass insgesamt für die Lohnabgaben der Monate Jänner bis März 1999 von einem Ausspruch der Haftung im Ermessenswege zu Gunsten des Bw. abgesehen wurde.

Unter Berücksichtigung der im Konkurs der Primärschuldnerin ausgeschütteten Quote in Höhe von 11,9046% ermittelt sich daher der aus dem Spruch ersichtliche Haftungsbetrag richtig wie folgt:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Umsatzsteuer (U)
01-12/98
542,89
Verspätungszuschlag (Z)
09-11/97
17,44
Lohnsteuer (L)
06/98
1.881,72
Dienstgeberbeitrag (DB)
06/98
1.600,47
Zuschlag zum DB (DZ)
06/98
188,51
Umsatzsteuer (U)
12/97
2.990,05
Umsatzsteuer (U)
12/97
3.785,38
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
46,99
Körperschaftsteuer (K)
07-09/98
408,78
Lohnsteuer (L)
07/98
2.135,20
Dienstgeberbeitrag (DB)
07/98
1.128,68
Zuschlag zum DB (DZ)
07/98
132,92
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
42,73
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
22,60
Umsatzsteuer (U)
01-02/98
11.437,62
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
228,77
Körperschaftsteuer (K)
10-12/98
408,78
Säumniszuschlag 1 (SZ1)
1998
92,59
Körperschaftsteuer (K)
01-03/99
408,78
Umsatzsteuer (U)
1997
523,77
Lohnsteuer (L)
1998
11.030,14
Dienstgeberbeitrag (DB)
1998
6.204,44
Zuschlag zum DB (DZ)
1998
730,73
gesamt:
45.989,98
abzüglich Konkursquote
in Höhe von 11,9046%:
-5.474,92
Haftungsbetrag laut
Berufungsentscheidung:
40.515,06

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verjährung
Einbringung
anspruchsbezogene Unterbrechungshandlung
schuldhafte Pflichtverletzung
Vorhandensein liquider Mittel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-07359