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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 18.10.2005, FSRV/0081-W/05

Keine Anwendung insolvenzrechtlicher Vorschriften für eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG bei Eintritt eines Terminverlustes vor Eröffnung des Konkursverfahrens.

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0181 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. FSRV/0143-W/09 erledigt.


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
FSRV/0081-W/05-RS1
wie FSRV/0001-W/05-RS2
Wenn das für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im § 29 Abs. 2 FinStrG normierte Erfordernis der "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Unterbrechung der Zahlungskette infolge Eintritt eines Terminverlustes verwirkt wurde, kann eine spätere teilweise Entrichtung der offen gelegten Abgaben nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige mehr herbeiführen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag. pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Steuerberater, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes Lilienfeld vom , SpS, nach der am in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Dezember 1999, März 2000 und Juni bis September 2000 in Höhe von S 196.093,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,00 (€ 2.906,91) und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit S 4.000,00 (€ 290,69) bestimmt.

Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass über das Vermögen des Bw. am durch Beschluss des Landesgerichtes S. das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Er sei sorgepflichtig für zwei Kinder, verheiratet und finanzstrafrechtlich unbescholten.

Der Bw. sei Bau- und Möbeltischler und betreibe diese Tätigkeit in Form eines Einzelunternehmens, wobei er für sämtliche steuerlichen Agenden verantwortlich sei. In den aus dem Spruch ersichtlichen Zeiten habe es der Bw. trotz Kenntnis seiner steuerlichen Verpflichtungen unterlassen, ordnungsgemäß Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten. Der Bw. habe sehr wohl gewusst, dass es durch sein Verhalten zu einer Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen käme und dies sei - offenbar aus finanziellen Problemen heraus - von seinem Vorsatz umfasst gewesen.

Am habe der Bw. Selbstanzeige erstattet. Zur Zahlung des Rückstandes habe die Betriebsprüfung eine Zahlungsfrist bis gewährt. Am habe der Bw. ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, welches mit Bescheid vom stattgebend erledigt worden sei. Die erste Rate sei am fällig gewesen. Am sei ein neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden, welches bewilligt worden sei. Die erste Rate sei am fällig gewesen, jedoch nicht entrichtet worden. Der Selbstanzeige komme demnach keine strafbefreiende Wirkung zu, da keine umgehende Entrichtung (Terminverlust) erfolgt sei.

Dem Vorbringen der Verteidigung, dass "der Selbstanzeige sehr wohl strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen sei, hätten doch die vereinbarten Raten nur deshalb nicht entrichtet werden können, weil er bei Entrichtung den Tatbestand des § 158 StGB (Vergehen der Gläubigerbegünstigung) verwirklicht hätte. Die Umsatzsteuerzahllasten seien nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Bestimmungen tatsächlich entrichtet worden und die Straffreiheit für die vorliegende Selbstanzeige sei daher nicht verloren gegangen", sei entgegenzuhalten, dass die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllasten vor dem Konkurseröffnungstag gegeben gewesen sei. Im Übrigen hätte der Bw. den Tatbestand des § 158 StGB nicht verwirklicht, schließlich sei die Befriedigung des Fiskus in Erfüllung einer Steuerpflicht nicht tatbildlich. Der Selbstanzeige sei daher keine strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Tatsachengeständnis, die Unbescholtenheit und die angespannte finanzielle Situation, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

Mit dagegen rechtzeitig eingebrachter Berufung vom beantragt der Bw. die Aufhebung des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses und Verfahrenseinstellung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das angefochtene Erkenntnis sich mit den Einwendungen der Verteidigung nicht bzw. nur mangelhaft auseinandersetze. Die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen, die die Abgabenvorschriften im Zuge eines Insolvenzverfahrens ersetzten, seien eingehalten worden. Mehr könne man von einem Staatsbürger im Zusammenhang mit der erfolgten Selbstanzeige nach § 29 FinStrG nicht verlangen. Die Entrichtung der Abgaben im Sinne der österreichischen Rechtsordnung, die ordnungsgemäß nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen erfolge, bedinge somit auch zwangsläufig die Straffreiheit der Selbstanzeige. Die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllasten vor dem Konkurseröffnungstag sei im Hinblick auf das zwingend anzuwendende Insolvenzrecht nicht relevant. Dabei sei auch nicht zu prüfen und schon gar nicht zum Nachteil des Bw. zu unterstellen, dass im Einzelfall eine Verurteilung eines Täters nach § 158 StGB nicht Platz gegriffen hätte. Aus dem Gesamtkontext der österreichischen Rechtsordnung sei vielmehr die Verweigerung der strafbefreienden Wirkung der vorliegenden Selbstanzeige auszuschließen.

Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, GZ. RV, vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen seitens des Berufungssenates ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall insolvenzrechtliche Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG nicht entgegengestanden seien. Die eingewendete Relevanz insolvenzrechtlicher Regelungen im Bereich der strafbefreienden Selbstanzeige setze nämlich voraus, dass hinsichtlich der offenen Abgabenschuld bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Fälligkeit noch nicht schlagend geworden sei, was durch eine jeweils vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erwirkende Prolongierung der Zahlungsfrist zu geschehen habe.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/15/0033, wurde die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , GZ. RV wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Zur Begründung wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes dazu ausgeführt, dass gemäß § 62 Abs. 1 FinStrG ab der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingerichtet worden und diese Bestimmung auf alle an diesem Tag unerledigten Rechtsmittel anzuwenden sei. Im Beschwerdefall sei die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am , ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit , erfolgt. Erst mit Zustellung der Berufungsentscheidung am sei die gegenständliche Berufung erledigt worden. Somit hätte über die am noch unerledigte Berufung nicht die belangte Behörde, sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.

Aufgrund der Aufhebung der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/15/0033, ist über die Berufung des Bw. vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, nunmehr durch den unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen (BGBl 1985/571 ab 1986)

Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligt oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.

Der gegenständlichen Berufung liegt unstrittig folgender Sachverhalt zu Grunde:

Rechtzeitig vor Beginn einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung am erstattete der Bw. gegenüber dem Betriebsprüfer Selbstanzeige durch Übergabe der dem Finanzstrafverfahren zu Grunde liegenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Bw. hatte für die angeschuldigten Zeiträume weder pünktliche Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.

Mit Buchungstag wurden die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen bescheidmäßig festgesetzt und dem Bw. für deren Entrichtung eine Zahlungsfrist bis gewährt. Am brachte der Bw. in der Folge ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, welches mit Bescheid vom stattgebend erledigt wurde. Dabei ist die Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund des Vorbringens des Bw. offensichtlich nicht von einer (dauerhaften) Gefährdung der Einbringlichkeit der selbstangezeigten Beträge ausgegangen, hätte doch ansonsten gesetzeskonform keine Ratenbewilligung erteilt werden dürfen. Der Zahlungstermin für die erste Rate wurde mit bestimmt. An diesem Tag (sohin neuerlich Fristablauf) beantragte der Bw. abermals Zahlungserleichterung und erwirkte eine neuerliche Ratenbewilligung, mit welcher die erste Rate für abermals fällig gestellt wurde. Diese Zahlungsfrist ließ der Bw. in der Folge ohne weiteres Ansuchen um Zahlungserleichterung und auch ohne Ratenzahlung verstreichen.

Am wurde in der Folge über das Vermögen des Bw. das Konkursverfahren eröffnet, welches letztlich nach Annahme eines Zwangausgleichsantrages des Bw. mit Beschluss des Landesgerichtes S. vom wieder aufgehoben wurde. Im Rahmen des Zwangsausgleiches erhielten die Konkursgläubiger eine Quote von 40%.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG bzw. eine nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Bestimmungen erfolgte Abgabenentrichtung zu einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige geführt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0170, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (-11) dargelegt, dass eine unter Bedachtnahme auf insolvenzrechtliche Bestimmungen verminderte tatsächliche Abgabenentrichtung einer Schadensgutmachung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entspräche. Es müsse dem die Ausgleichsquote erfüllenden Abgabenschuldner hinsichtlich der gesamten nur quotenmäßig getilgten Abgabenschuldigkeiten Straffreiheit zugebilligt werden. Mehr als eine nach der Selbstanzeige den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung des von ihm jeweils geschuldeten Abgabenbetrages sei vom Täter eines Finanzvergehens zur Erwirkung der Strafaufhebung nach § 29 Abs. 2 FinStrG nicht zu verlangen. Zwar normiere § 29 Abs. 2 FinStrG als Voraussetzung für die Straffreiheit einer Selbstanzeige, dass die Beträge, die der Anzeiger schuldet und für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden und würden die Gesetzesmaterialien zur Finanzstrafgesetznovelle 1995 von "Schadensgutmachung" sprechen, doch behandle die in Rede stehende Bestimmung nicht den Sonderfall des Eingreifens insolvenzrechtlicher Bestimmungen.

In der zitierten Entscheidung wird weiters ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 217 BAO die Rechtsansicht vertrete, dass die Vorschriften der Konkursordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende Entrichtung einer Abgabe vorsehen, den Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen hätten. Dafür spreche auch die Überlegung, dass eine Befriedigung von Konkursforderungen zum Fälligkeitstag zu einer Verwendung (Ausschöpfung) von Mitteln der gemeinschaftlichen Konkursmasse im Sinne des § 50 KO führen könnte, die später einer gleichmäßigen Befriedigung von Konkursgläubigern, entsprechend den Vorschriften dieser Gesetzesstelle entgegenstehen würde. Im Hinblick auf die konkursrechtliche Sonderregelung könne bei einem eine Konkursforderung bildenden Abgabenanspruch eine Sanktion für die Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag, wie sie der Säumniszuschlag grundsätzlich darstelle, nicht eingreifen, weil dem Gesetzgeber aus der Sicht der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht unterstellt werden könne, diese Säumnisfolge solle auch in Fällen eintreten, in denen die Sondervorschriften der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegenstehen. Den dargestellten Überlegungen komme nicht nur für den Säumniszuschlag, sondern gleichermaßen auch für die Auslegung des § 29 Abs. 2 FinStrG Bedeutung zu.

Den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, (, 93/15/0170 und des OGH,, 15 Os 126/87-11) lag jedoch jeweils ein zum gegenständlichen Fall abweichender Sachverhalt dahingehend zugrunde, dass in beiden Fällen die für eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG zustehende Zahlungsfrist im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren noch nicht abgelaufen war und daher in der Folge eine Entrichtung der selbst angezeigten Abgaben nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften durch Erfüllung eines Ausgleiches bzw. Zwangsausgleiches erfolgen konnte.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Zahlungsfrist für eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG mit Terminverlust am , somit zweifelsfrei vor Konkurseröffnung am , abgelaufen.

Wenn also das für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im § 29 Abs. 2 FinStrG normierte Erfordernis der "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Unterbrechung der Zahlungskette in Folge eines Terminverlustes verwirkt wurde, kann auch eine spätere teilweise Entrichtung der offen gelegten Abgaben nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige mehr herbeiführen.

Entgegen den Berufungsausführungen vertritt der Berufungssenat daher die Auffassung, dass insolvenzrechtliche Vorschriften für die Abgabenentrichtung erst ab Eröffnung des Konkursverfahrens greifen können und bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens nur die abgabenrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Entrichtung der selbstangezeigten Abgabennachforderungen maßgeblich sein können. In der Konkursordnung finden sich keinerlei Bestimmungen dahingehend, dass Abgaben, deren Fälligkeit bzw. Zahlungsfrist bereits vor Konkurseröffnung gelegen ist, bereits ab dem (früheren) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nur mehr nach Nachgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften zu entrichten wären. Im Gegenteil, im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0117, führt dieser (nach Ansicht des Berufungssenates völlig zu Recht) aus, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Säumniszuschlag gleichermaßen auch für die Auslegung des § 29 Abs. 2 FinStrG Bedeutung zukomme. Nach der entsprechenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehen jedoch insolvenzrechtliche Fälligkeitsregelungen den abgabenrechtlichen Vorschrift nur in solchen Fällen vor und ist daher ein Säumniszuschlag nicht zu verhängen, wenn Abgaben, die Konkursforderungen darstellen, erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig werden. Hingegen werden nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Säumniszuschläge, welche für die Nichtentrichtung von vor Konkurseröffnung fällig gewordenen Abgaben verhängt werden, als zu Recht angesehen, auch wenn derartige Abgaben erst nach Konkurseröffnung bescheidmäßig festgesetzt werden. Somit stellt der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des § 217 BAO bei Zahlungsfristen vor Konkurseröffnung zu Recht auf abgabenrechtliche Fälligkeitsregelungen und nicht auf insolvenzrechtliche Bestimmungen ab.

Wie bereits ausgeführt, ist jedoch im gegenständlichen Fall die Zahlungsfrist für eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung bereits vor Konkurseröffnung am abgelaufen, sodass der gegenständlichen Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen kann. Für eine vom Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren begehrte weite Auslegung des § 29 Abs. 2 FinStrG dahingehend, dass bereits bei Ablauf der Zahlungsfrist am die Uneinbringlichkeit gegeben gewesen sei und daher bereits ab diesem Zeitpunkt insolvenzrechtliche Vorschriften für die Abgabenentrichtung maßgeblich gewesen wären, bietet die Gesetzeslage nach Senatsmeinung keinen Raum. Würde man der Rechtsansicht des Bw. folgen und auf den tatsächlichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vor Konkurseröffnung abstellen, so wären in Insolvenzfällen die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 FinStrG und wohl auch des § 217 BAO im Hinblick auf die schwierige zeitliche Bestimmbarkeit des genauen Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit in der Praxis wohl kaum mehr vollziehbar.

Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung ausführt, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die von der Selbstanzeige umfassten Abgaben zu bezahlen, ohne sich gemäß § 158 Abs. 1 bzw. 159 Abs. 2 StGB strafbar zu machen, so ist dazu auszuführen, dass die Erfüllung einer gesetzlichen Steuerpflicht insoweit nicht tatbildlich ist (siehe StGB, Wiener Kommentar, Höpfl-Ratz, 2. Auflage, Anmerkung 4 zu § 158). Das diesbezügliche Vorbringen des Bw. geht daher ins Leere.

Des Weiteren ist dem Berufungsvorbringen dahingehend, dass gemäß § 69 Abs. 2 KO innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit das Konkursverfahren zu beantragen und es daher in diesem Zeitraum dem Bw. durch die genannte Strafdrohung nicht mehr erlaubt gewesen sei, zu zahlen, zu entgegnen, dass durch diese Vorschrift keinesfalls eine abgabenrechtliche Zahlungsverpflichtung vor Konkurseröffnung aufgehoben wird. Auch bietet eine eventuell gegebene spätere Anfechtungsmöglichkeit solcher Abgabenzahlungen durch den Masseverwalter kein Argument gegen das Aufrechtbleiben sämtlicher abgabenrechtlicher Zahlungsverpflichtungen bis zur Konkurseröffnung. Im Gegenteil setzt eine Anfechtung durch den Masseverwalter im Konkurs das Bestehen und die Erfüllung einer auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruhenden Zahlungsverpflichtung sogar voraus.

Ausdrücklich außer Streit gestellt war im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie auch die erstinstanzliche Bemessung der Geldstrafe.

Auch der Berufungssenat hat keine Bedenken an der Kenntnis des Bw. von der Verpflichtung zur Abgabe von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen sowie hinsichtlich der im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafbemessung durch den Spruchsenat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenvorschriften
Entrichtung
§ 29 Abs. 2 FinStrG
insolvenzrechtliche Vorschriften.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAD-07332