Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen EH, geb. 0219XX, whft. in P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Eisenhowerstraße 40, 4600 Wels, wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b iVm. 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Linz, vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2003/00000-002,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , zugestellt am , hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 046-2003/00000-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich und gewerbsmäßig im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtige(r) bzw. Verantwortliche(r) der Firma W GmbH 1. durch (die) Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar an Umsatz-, Körperschaft-, Kapitalertrag- und Einkommensteuer für 1998 bis 2002 in noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass sie die Einkünfte nicht vollständig erklärt habe; 2. durch (die) Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2003 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und 3. durch (die) Zahlung von Schwarzlöhnen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten, eine Verkürzung von Lohnsteuer für 1998 bis August 2003 in noch zu bestimmender Höhe sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für w. o. in noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass er (sie) keine Lohnkonten geführt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiermit Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1, 2 lit. a und b iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die (von der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz im Personenkreis um EH und MH, geb. 1219XX, durchgeführte) Erhebungen verwiesen, denenzufolge von nachstehendem Sachverhalt auszugehen gewesen sei:
Unter der Anschrift W-Straße, 4020 Linz, würden zumindest seit 1998 verschiedene Partnervermittlungen sowohl als Einzelfirmen als auch als GmbHs von GP, geb. 0919XX, seiner ehemaligen Ehefrau EP, nunmehrige Ho, PB, verheiratete Pi, geb. 0519XX, MH sowie EPo, geb. 0619XX, geführt. Ab 1998 habe EH gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehemann GP eine Telefonhotline zur Partnervermittlung an der oa. Anschrift betrieben. Bei dieser Firma E GmbH habe EH als Geschäftsführer(in) und alleinige Gesellschafterin fungiert und GP die Agenden des Prokuristen wahrgenommen. Bei der Telefonhotline seien ca. 20 - 25 Telefonistinnen auf Werkvertragsbasis beschäftigt gewesen, die angewiesen gewesen seien, die Daten der partnersuchenden Anrufer möglichst in die Länge zu ziehen. Nach Anlegen einer Kundenkartei samt zugehörigem Fragebogen in der EDV sei der Anrufer zu einem späteren Zeitpunkt zurückgerufen und ihm mitgeteilt worden, dass eine passende Partnerin gefunden worden sei und er unter einer gleichzeitig angegebenen Mehrwertnummer zurückrufen solle. Da es aber zu keinem Zeitpunkt zu vermittelnde Frauen gegeben habe, hätten sich die Telefonistinnen in diesen Rückrufen unter einem anderen Namen selbst als Partnersuchende ausgegeben. Daneben habe die genannte Firma eine eigene Homepage sowie einen Chatroom mit Webcam betrieben bzw. eine Zeitung herausgegeben. Ab April 2000 seien an der vorgenannten Anschrift zwei Partnervermittlungen betrieben worden. GP habe dazu eine eigene (Einzel-)Firma gegründet und diese neben dem Betrieb einer Homepage sowie einer Druckerei geführt. Parallel dazu habe EH unter der Firmenbezeichnung E GmbH eine Partnervermittlung an der genannten Anschrift betrieben. GP und (seine damalige Ehefrau) EH hätten auch nach ihrer privaten Trennung im September 1999 weiterhin zusammengearbeitet. Im Februar 2000 habe PB, ab Herbst 1999 Lebensgefährtin von GP, die Funktion der geschäftsführenden Gesellschafterin bei der genannten GmbH ausgeübt. EH habe ab diesem Zeitpunkt lediglich ihre Partnervermittlung in der W-Straße, 4020 Linz, als Einzelunternehmen geführt. Dabei sei MH, jetziger Ehemann von EH, Angestellter des Einzelunternehmens gewesen. Von November 2000 bis Dezember 2001 habe das zuletzt angeführte Unternehmen seinen Sitz in der K-Straße, 4020 Linz, danach wiederum in der W-Straße, 4020 Linz, gehabt. Im August 2001 habe EH in Passau, S-Straße (Deutschland), eine telefonische Partnervermittlung gegründet, welche (kurz vor Konkursanmeldung) gemeinsam mit allen Firmen an MH übergeben worden sei. Die zuletzt genannte Partnervermittlung in Passau, bei der ca. 25 Telefonistinnen auf Werkvertragsbasis beschäftigt seien, werde bis dato unter der Firmenbezeichnung C GmbH von MH geleitet. Am sei von MH als Alleingesellschafter und EPo als Geschäftsführer die Firma W GmbH mit Sitz in der W-Straße, 4020 Linz, gegründet worden. Diese Firma erbringe Internetleistungen, vorwiegend Erstellung von Homepages, Routing, Werbung und Zeitungsannoncen. Es bestehe der Verdacht, dass der genannte Geschäftsführer lediglich vorgeschoben und MH der tatsächliche Machthaber sei.
Weiters sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass MH Mitte 2002 die Firma F S. L. auf Gran Canaria (Spanien) gegründet habe. Dazu habe MH seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, wo er an der Sitzadresse der Firma ein Haus und ein Büro angemietet habe. Angeblich befänden sich im Büro lediglich ein Telefonrouter, über den alle eingehenden Gespräche zu der in Passau etablierten Firma umgeleitet würden und würde auch die operative Telefontätigkeit dort ausgeübt. Die zuletzt genannte spanische Firma verfüge über ein Firmenkonto auf Cran Canaria, über das MH verfügungsberechtigt sei. Die auf diesem Konto verbuchten Eingänge flössen auf österreichische Konten des MH. Laut vorliegenden Informationen würden alle in der W-Straße, 4020 Linz, einlangenden Telefonate zuerst zur spanischen Firma umgeleitet und von dort an die in Passau gelegene Firma umgeroutet. Ebenso würden die in Passau eingehenden Telefonate zuerst nach Spanien und dann zurück nach Passau umgeleitet. Da faktischer Machthaber sowohl der spanischen Briefkastenfirma, als auch der Firmen C GmbH und W GmbH jeweils MH sei, werde davon ausgegangen, dass die spanische Firma nur gegründet worden sei, um sämtliche Umsätze in Passau bzw. Linz nach Spanien zu verlagern.
Weiters sei bekannt geworden, dass MH im Juli 2002 in der P, ein Grundstück erworben und darauf ein fremdfinanziertes Einfamilienhaus errichtet habe, in dem er (seit 2003) gemeinsam mit EH und deren bzw. den gemeinsamen Kindern lebe. Damit habe MH aber einen, die unbeschränkte Steuerpflicht nach sich ziehenden, steuerlichen Wohnsitz in Österreich begründet.
Weiters bestehe der Verdacht, dass die von EH, GP und MH seit 1998 angestellten Telefonistinnen größtenteils schwarz entlohnt worden seien. Die Telefonistinnen erhielten zwar monatliche Lohnzettel, auf denen sowohl die Sozialabgaben als auch die anfallende Lohnsteuer aufschienen, ohne dass jedoch diese Beträge an die entsprechenden Behörden abgeführt würden bzw. worden seien.
Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass EH, GP und MH die seit 1998 durch die Partnervermittlung erzielten Umsätze nicht in voller Höhe erklärt hätten.
Das vorsätzliche Handeln sei durch die Tat(en) selbst indiziert und ergebe sich schon aus dem Verwendungszweck der Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes die angeführte Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte, fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Abgesehen davon, dass eine Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht gewährt worden sei und das maßgebliche Beweisstück, nämlich eine (nicht näher bezeichnete) Anzeige von der Einsichtnahme ausgeschlossen sein würde, sodass die Bf. somit genötigt sei, entgegen den Grundsätzen eines "fair trial" eine Beschwerde ohne jedwede Aktenkenntnis zu erheben, fänden die im angefochtenen Einleitungsbescheid erhobenen Vorwürfe nicht einmal theoretisch bzw. in den Behördenausführungen selbst eine entsprechende Begründung.
Der sohin bekämpfte Bescheid enthalte lediglich eine chronologische Darstellung firmenrechtlicher Vorgänge, ohne überhaupt auf konkrete verfahrensrelevante Sachverhalte Bezug zu nehmen. So seien insbesondere die dargestellten Vorgangsweisen der Telefonistinnen ebenso wie die weiteren Firmengeschichten allenfalls in anderem Zusammenhang von Interesse, steuerrechtlich jedoch ohne jeden Belang.
Auch eine finanzstrafrechtliche Bedeutsamkeit des Umstandes, dass MH Mitte 2002 in Spanien eine Firma gegründet habe, sei nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich bestritten, dass sich an der genannten Firmenanschrift lediglich ein Telefonrouter befinde, sondern sei dort vielmehr eine voll funktionsfähige Firma etabliert. Im Übrigen wäre selbst ein Zutreffen dieses behaupteten Umstandes als bloße unternehmerische Maßnahme finanzstrafrechtlich irrelevant bzw. bedeutungslos.
Nicht nachvollziehbar sei weiters, dass die spanische Firma nur zum Zweck der Umsatzverlagerung von Passau bzw. Linz nach Spanien etabliert worden sei. Soweit der Bf. bekannt sei, gebe es weltweit eine Reihe von multinationalen Firmen, die alle dieselbe Mutterfirma hätten, also alle einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen gehörten, sodass die geäußerte Vermutung der Firmengründung zur bloßen Umsatzverlagerung nicht nachvollziehbar sei.
Zutreffend sei es, dass MH in Österreich ein Grundstück erworben habe, ohne jedoch ebendort einen ständigen Wohnsitz im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften zu begründen. Aus der Tatsache eines bloßen Hausbesitzes im Inland könne nicht auf einen ordentlichen Wohnsitz bzw. auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland geschlossen werden.
All dies habe im Übrigen nichts mit der Bf. zu tun, sehe man davon ab, dass sie die Ehegattin des MH sei. Woher der angeführte Verdacht herrühre, dass die Bf. von 1998 bis dato Umsätze nicht in voller Höhe erklärt habe, lasse sich aus dem Bescheid nicht entnehmen.
Im Übrigen habe MH in der mit ihm am aufgenommenen Niederschrift hinreichend klargestellt, dass er seinen Hauptwohnsitz an der Betriebsanschrift in Spanien habe und auch seine Besuche in Österreich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt.
Es werde daher beantragt, dass das gegen die Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh. Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38 Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83 Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß § 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB ).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB ).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG macht sch der Abgabenhinterziehung ferner schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familien bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei kommen neben den gesetzlichen Vertretern beschränkt handlungsfähiger bzw. handlungsunfähiger Abgabepflichtigen (zB § 83 KO) insbesondere auch die die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen (§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG) bzw. eines Arbeitgebers (§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) pflicht- bzw. auftragsgemäß oder auch nur faktisch Wahrnehmenden, d. s. beispielsweise bei juristischen Personen die bestellten Organe bzw. Bevollmächtigte aber auch diejenigen, die tatsächlich (befugt oder unbefugt) die entsprechenden abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen, als (unmittelbarer) Täter in Betracht.
Abs. 3 lit. a bis d leg.cit. zufolge sind derartige Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn ua. Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden bzw. wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt bzw. geltend gemacht wurden.
Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a leg.cit. handelt derjenige, der eine Abgabenhinterziehung in der Absicht begeht, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig.
Aus der Aktenlage zur verfahrensgegenständlichen StrNr., zu den StrNr. 12 (Veranlagungsakt EH), 34 (Veranlagungsakt E GmbH) bzw., sofern für den Beschwerdegegenstand von Relevanz, 56 (Veranlagungsakt W GmbH i. L.) bzw. 78 (Veranlagungsakt MH, inkl. ABNrn. 9 bzw. 10), jeweils Finanzamt Linz, und insbesondere unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der nunmehrigen Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG ebenfalls vorliegenden Endberichtes der Steuerfahndung vom zur ENr. 646011/01, ergibt sich nachfolgender gegenstandserheblicher Sachverhalt:
Die ab 1995 im Bereich des Finanzamtes Linz als Einzelunternehmerin aufgetretene, zwei finanzstrafrechtliche Vorstrafen (StrLNr. 58/90 und StrNr. 046-1996/00000-001, jeweils Finanzamt Linz) aufweisende Bf. betrieb seit dem Veranlagungsjahr 1998 bis zum (Konkurseröffnung gemäß Art. 3 EuInsVO, Landesgericht Linz, Az. Sx, bzw. Aufhebung mit ) in 4020 Linz, W-Straße bzw. K-Straße (November 2000 bis Dezember 2001) einen Telefonmehrwertdienst (Telefonhotline zur Partnervermittlung) und war bzw. ist steuerlich beim Finanzamt Linz unter der StNr. 12 erfasst (steuerliche Vertretung: WTH Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs- GmbH). Für den genannten Betrieb wurden neben der laufenden Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Geltendmachung von Überschüssen bzw. der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen (Zahllasten) bzw. der Entrichtung oder Bekanntgabe von Lohnabgaben (vgl. Buchungsabfrage) für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 jeweils entsprechende, von der Bf. unterzeichnete Jahressteuererklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) eingereicht [1998: Umsatz- und Einkommensteuererklärungen vom : Umsatzsteuerzahllast (KZ 095): 1.311.603,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330): 3.945.093,00 S; 1999: Umsatz- und Einkommensteuererklärungen vom : Umsatzsteuerzahllast (KZ 095): 1.337.534,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330): 886.535,00 S; 2000: Umsatz- und Einkommensteuererklärungen vom : Umsatzsteuerzahllast (KZ 05): 1.823.794,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 330): 6.097.031,00 S]. Dazu ergingen am 20. bzw. (1998: Gutschrift laut Umsatzsteuerjahresbescheid: 58,00 S; Nachforderung laut Einkommensteuerjahresbescheid idFv. : 1.830.850,00 S), am (1999: Gutschrift laut Umsatzsteuerjahresbescheid: 151.488,00 S; Nachforderung laut Einkommensteuerjahresbescheid: 186.250,00 S) und am (2000: Gutschrift laut Umsatzsteuerjahresbescheid: 24.070,46 €; Nachforderung laut Einkommensteuerjahresbescheid: 192.662,95 €) die entsprechenden erklärungskonformen Jahressteuerbescheide. Daneben bezog die Bf. im Veranlagungsjahr 2000 aus einer nicht selbständigen Tätigkeit in dem seit März 2000 bestehenden Einzelunternehmen des MH, Betriebsgegenstand: Telefonmehrwertdienste/Partnervermittlung, für die Zeit vom 27. März bis zum Einkünfte iSd. § 25 EStG 1988 (vgl. Einkommensteuerbescheid vom ). Für 2001 (Abberufung der laut Vertreterquote noch offenen Erklärungen am laut Veranlagungsakt bzw. Buchungsabfrage) bzw. 2002 wurden als Folge der Konkurseröffnung (siehe oben) zur angeführten StNr. keine Jahressteuererklärungen mehr eingereicht (s. dazu auch die Schreiben des bestellten Masseverwalters vom /2003 laut Veranlagungsakt StNr. 12) und erfolgte die abgabenbehördliche Ermittlung der jeweiligen Besteuerungsgrundlagen bzw. die Festsetzung der entsprechenden Jahressteuerbeträge gemäß § 184 BAO jeweils im Schätzungsweg am [2001: Umsatzsteuer: 109.009,25 €, Nachforderung laut Jahresumsatzsteuerbescheid idFd. Bescheides vom : 87.207,40 €; Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 400.000,00 S, Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Beschäftigung bei MH vom 1. Jänner - ): 70.200,00 S, Einkommen: 469.381,00 S, Gutschrift laut Jahreseinkommensteuerbescheid: 13.314,10 €) bzw. am (2002: Umsatzsteuer: 29.538,93 €, Nachforderung: 0,46 €; Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 0,00 €, Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Beschäftigung bei Manfred Hoffman vom 1. Jänner - ): 11.726,06 €, Einkommen: 11.666,06 €, Gutschrift: 1.503,50 €).
Vom bis zum bzw. vom bis zum war die seit 1999 von ihrem früheren Ehemann GP getrennt lebende Bf. (alleinige) geschäftsführende Gesellschafterin der am von ihr errichteten E GmbH (FN 1p des Landesgerichtes Linz, seit mit dem Zusatz i. L.), Betriebsgegenstand: Handelsgewerbe und Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlag, mit Sitz in W-Straße, 4020 Linz, wobei bis zum laut Firmenbuch GP die Funktion eines Prokuristen ausübte. Am wurde die unter der StNr. 34 beim Finanzamt Linz steuerlich erfasste und seit April 2000 ebenfalls von der WTH Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH steuerlich vertretenen GmbH, nach Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögen vom , amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. Laut Veranlagungsakt StNr. 34 wurden für die Jahre 1999 bis 2002 laufend, teilweise auch von der Bf. (als damalige abgabenrechtlich Verantwortliche) gezeichnete, Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. Vorauszahlungen entrichtet und auch Lohnabgaben entrichtet bzw. bekannt gegeben (vgl. Buchungsabfrage bzw. ABNrn. 13 und 14). Weiters wurden für 1998 [Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung vom : Umsatzsteuergutschrift (KZ 095): 38.367,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777): - 97.542,00 S)] und 2001 [Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung vom : Umsatzsteuerzahllast (KZ 095): 92.420,00 S; Einkünfte aus Gewerbebetrieb (KZ 777): - 1.322.809,00 S], jeweils von der Bf. (als abgabenrechtlich Verantwortliche) unterzeichnete, Jahressteuererklärungen eingereicht und ergingen dazu die entsprechenden Jahresabgabenbescheide vom (1998: Gutschrift laut Umsatzsteuerbescheid: 38.367,00 S; Einkommen und Körperschaftsteuer: 0,00 S) und vom (2001: Gutschrift laut Umsatzsteuerbescheid: 3.785,51 €, Einkommen laut Körperschaftsteuerbescheid: - 1.322.809,00 S, Körperschaftsteuer: 1.749,74 €, Gutschrift: 0,22 €). Ebenso wurden zur angeführten StNr. für die Jahre 1999 (erklärter Verlust: 28.418,00 S), 2000 (erklärter Verlust: 353.587,00 S) die entsprechende Jahreskörperschaftsteuer bescheidmäßig festgesetzt. Für 2002 schließlich erfolgte (mangels Erklärungsabgabe) am die Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO (Einkommen bzw. KöSt-Nachforderung: 0,00 €). Für 1999 und 2000 waren zuvor jeweils Verluste iHv. 28.418,00 S (1999) bzw. 353.587,00 S (2000) festgestellt worden.
Am wurde von MH, seit mit der Bf. verheiratet, von bis Mitte 2002 Angestellter im Einzelunternehmen der Bf. und seit März 2000 ebenfalls Betreiber eines Einzelunternehmens (siehe oben), Endigung der Gewerbeberechtigung am , steuerlich erfasst unter der StNr. 78, als Alleingesellschafter die Firma W GmbH, seit mit dem Zusatz i. L., FN 2m des Landesgerichtes Linz, mit Sitz in W-Straße, 4020 Linz, errichtet und gleichzeitig EPo zum Geschäftsführer bestellt. Die steuerlich ebenfalls von der WTH Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH vertretene GmbH war bzw. ist beim Finanzamt Linz unter der StNr. 56 erfasst. Mit Ausnahme der am erfolgten Bestellung zum Abwickler bzw. Liquidator, trat die Bf. laut den vorliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit der genannten GmbH abgaben- bzw. handelsrechtlich nicht weiter in Erscheinung.
Des Weiteren war die Bf. vom bis zum Geschäftsführerin und ab Liquidatorin der am von MH als Alleingesellschafter gegründeten, mittlerweile aufgelösten C Passau GmbH (H6 des Amtsgerichtes Passau bzw. FN 2x des Landesgerichtes Linz) in S-Straße, D-94032 Passau, Betriebsgegenstand: Telefonmehrwertdienst und Partnervermittlung bzw. abgabenrechtlich Verantwortliche der seit Juni 2004 bestehenden Zweigniederlassung Linz, Wiener Straße 131, 4020 Linz, StNr. 1516, letztere steuerlich ebenfalls vertreten durch die WTH Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH.
Gegenstand bzw. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG ist einzig und allein die der Beschuldigten (bisher von der Erstinstanz) im angefochtenen Bescheid zur Last gelegte(n) Tat(en) mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, losgelöst allerdings von ihrer (tatsächlichen) rechtlichen Beurteilung (vgl. zB ). Für eine darüberhinausgehende Entscheidung in einer Angelegenheit, die (noch) nicht den Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens bildet, ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls unzuständig, da durch eine derartige Rechtsmittelentscheidung dem Beschuldigten letztlich eine Instanz entzogen bzw. diesfalls das verfassungsgesetzlich normierte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. , 0276, ÖStZB 1995/550, bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG³, K 161/3 f).
Andererseits wird die Sache (des Erstverfahrens) beispielsweise in einem Einleitungsbescheid gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG durch eine dem bescheidmäßigen Konkretisierungsgebot entsprechende, dem Adressaten eine Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ermöglichende, zumindest summarische bzw. grobe Um- oder Beschreibung des dem Verdächtigen konkret zur Last gelegten Handelns bzw. Unterlassens bestimmt (vgl. zB ). Werden darin, in Entsprechung dieses Gebotes, einzelne Tatumstände, beispielsweise durch die Angabe der Tatzeiträume, oder auch jener Zeiträume, für die Abgabenverkürzung(en) bewirkt wurde(n) bzw. durch eine Benennung der maßgeblichen Tätereigenschaften iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG (zB als Abgabepflichtiger bzw. als Verantwortlicher der Fa. XY), bereits konkretisiert, so ist dadurch die (sachliche) Entscheidungsbefugnis der Zweitinstanz, die zwar im Rahmen der meritorischen Entscheidung den erstinstanzlichen Spruch präzisieren, die (bereits) dargestellte(n) Tat(en) u. U. einer anderen Strafnorm unterstellen oder allenfalls auch den von der Erstbehörde erhobenen Tatvorwurf einschränken kann (vgl. zB ), auf die im Erstbescheid angeführten Sachverhaltselemente beschränkt.
Gleichzeitig hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz bei ihrer Entscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, §§ 161-164/Tz. 4b) und wäre eine Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens auf eine reine Überprüfung, ob bzw. inwieweit die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung seinerzeit zu Recht ergangen ist, jedenfalls rechtswidrig (vgl. zB , bzw. vom , 95/13/0158, ÖStZB 1996, 229).
Was nun den im Bescheid vom erhobenen Tatvorwurf gegen die Bf. als abgabenrechtlich Verantwortliche der Firma W GmbH in Richtung der §§ 33 Abs. 1 (Z 1 des Einleitungsbescheides) und Abs. 2 lit. a (Z 2) und lit. b (Z 3), jeweils iVm. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG angeht, so ergeben sich aus dem bis zum Entscheidungszeitpunkt ermittelten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass EH, die nach der dargestellten Aktenlage im fraglichen Zeitraum weder eine Organ- oder sonstige geschäftliche Funktion (zB Prokurist) in der genannten GmbH innehatte, noch faktisch deren abgabenrechtlichen Angelegenheiten als Abgabepflichtiger bzw. als Arbeitgeber wahrgenommen hat, zum Täterkreis iSd. § 33 Abs. 1, 2 lit. a und b FinStrG zu zählen ist bzw. sonst an einer überhaupt möglich erscheinenden Tat beteiligt war (vgl. § 11 FinStrG), sodass aus Sicht des nunmehrigen Beweisstandes der angefochtene Bescheid mit seinen diesbezüglichen Tatvorwürfen ins Leere geht.
Aber auch zu dem gegen die Bf. weiters erhobenen Vorwurf der (gewerbsmäßigen) Abgabenhinterziehung durch die Nichtabgabe bzw. die Abgabe von unrichtigen Jahres-Umsatz- und -Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2002 bzw. die unter Verletzung des § 21 UStG 1994 bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Juli 2003 im Rahmen ihres Einzelunternehmens lassen sich an Hand der oben dargestellten Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Tatverdacht (mehr) feststellen. Weder dem Abgabenakt der Bf. (StNr. 12), demzufolge in den Veranlagungsjahren 1998 bis 2000 die jeweiligen Erklärungsangaben als Grundlage für die bis dato unverändert dem Rechtsbestand angehörenden entsprechenden Abgabenfestsetzungen herangezogen wurden bzw. für 2001 und 2002 bzw. 2003 infolge des zwischenzeitig über das Einzelunternehmen der Bf. eröffneten Konkursverfahrens keine entsprechende abgabenrechtliche Verpflichtung iSd. §§ 119 BAO iVm. 33 Abs. 1 FinStrG bzw. §§ 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm. 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Bf. (sondern allenfalls lediglich für die Gemeinschuldnerin, gesetzlich vertreten durch den Masseverwalter) mehr bestand, noch dem nunmehrigen Stand des von der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz bzw. der Steuerfahndung ua. gegen die Bf. durchgeführten Ermittlungsverfahrens (vgl. dazu v. a. Endbericht vom , ENr. 646011/01, samt Beilagen, bzw. auch ABNrn. 9 bzw. 10 zu StNr. 78) sind Tatsachen zu entnehmen, aus denen Rückschlüsse in Richtung eines entsprechenden gegen die Bf. gerichteten Tatverdachtes ableitbar wären. Während sich nämlich die Erstbehörde in ihrem Bescheid noch auf den vorläufigen Ermittlungsstand zur angeführten ENr. (maßgeblich ist hier wohl nicht das angeführte Bescheiddatum, sondern der Kenntnisstand unmittelbar vor dem Oktober 2003) zu beschränken hatte und aufgrund von Aussagen bzw. Anzeigen von ehemals bei der Bf. bzw. bei Personen in ihrem Umfeld Beschäftigten bzw. durchgeführten Hausdurchsuchungen gemäß §§ 93 f FinStrG (auch) auf die nicht vollständige Offenlegung der im Zusammenhang mit dem Betriebsgegenstand (Telefonmehrwertdienste) erzielten Umsätze in den Jahren 1998 bis 2002 im Rahmen der Erklärungspflicht des Unternehmens der Bf. und damit auf eine Tatbegehung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG geschlossen hat (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Prüfungsabteilung Strafsachen vom zu einer beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gemachten Beschwerde gegen einen im Zuge der behördlichen Erhebungen gegen einen Dritten ergangenen Hausdurchsuchungsbefehl, FSRV/0077-L/03), liegen zum nunmehrigen Zeitpunkt, indem insbesondere der vorgenannte Bericht betreffend die Person der Bf. überhaupt keine abgaben- bzw. finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen (mehr) enthält, keinerlei eine Maßnahme iSd. § 82 Abs. 3 FinStrG rechtfertigenden Verdachtsmomente in Richtung des ausgesprochenen Tatverdachtes der §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG vor.
Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit dem Verdachtsausspruch angelastete Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, da sich auch hier aus dem nunmehrigen Erhebungsstand keine konkreten Anhaltspunkte für eine, ohnehin allenfalls bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (siehe oben) denkmögliche, unter der Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 76 EStG 1988 bewirkte Verkürzung von Lohnabgaben erhellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Täterkreis Sachentscheidung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at