Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.04.2011, RV/0980-W/10

Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BHW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2008 bis Oktober 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (3.310,90 €) und Kinderabsetzbeträgen (838,50 €) wird mit 4.149,40 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden von der Berufungswerberin (Bw) - Frau BH - zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe in Höhe von 3.716,30 € und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 940,30 € (ds 4.656,60 €) für ihren Sohn RM für den Zeitraum Juni 2008 bis Oktober 2009 ua mit der Begründung rückgefordert, dass das Lehrverhältnis ihres Sohnes am geendet habe.

Die daraufhin erhobene Berufung vom begründete die Bw damit, dass die Rückforderung zu Unrecht bestehe, da ihr Sohn zwar seine Lehrstelle im Einvernehmen verlassen habe aber dann AMS-Bezüge erhalten und auch Schulungen besucht habe; ihr Sohn sei nicht selbsterhaltungsfähig und außerdem sehr krank gewesen. Der Berufung wurde ua eine Bescheinigung der Stellungskommission vom beigefügt, in der die Eignung zum Wehrdienst des Sohnes der Bw als untauglich festgestellt wurde. Begründend wurde darin ua ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Befundes des Krankenhaus1. vom die eingehende kommissionelle Prüfung und Beurteilung des Sachverhaltes ergeben habe, dass beim Sohn der Bw eine Behinderung vorliege, die die Eignung zum Wehrdienst des Sohns der Bw dauernd ausschließe.

Die Bw übermittelte ebenfalls Patientenbriefe des Krankenhaus2 und des Krankenhaus1, ein Schreiben des Diagnosezentrum F und einen Kostenvoranschlag des Berufsförderungsinstituts Wien vom für den Sohn der Bw bezüglich des berufsbegleitenden Lehrgangs "Einzelhandelskaufmann" für den Zeitraum bis in Höhe von 720 €.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bw um Auskunft darüber, ob ihr Sohn nach Abbruch des Lehrverhältnisses eine Berufsschule besucht habe und um Übermittlung einer etwaigen Bestätigung der Berufsschule und von Prüfungszeugnissen. Weiters wurde um Vorlage von Bestätigungen besuchter Schulungen und entsprechender Prüfungs- bzw Abschlusszeugnisse und einer "Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche" des Arbeitsamtes ersucht.

Mit Schreiben vom teilte die Bw ua mit, dass ihr Sohn nach Abbruch seiner Lehre die zweite Klasse der Berufsschule für Einzelhandel besucht habe und übermittelte neben den Jahreszeugnissen der ersten (Schlujahr: 2006/07 vom ) und der zweiten Fachklasse (Schuljahr: 2007/08 vom ) für den Lehrberuf Einzelhandel, eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche und eine Besuchsbestätigung des Arbeitsmarktservice vom .

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und ua wie folgt begründet: "Da der Berufsschulbesuch am endete und die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG (für das Kalenderjahr 2008 = 349,01 € monatlich und für das Kalenderjahr 2009 = 357,74 € monatlich) auf Grund der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum von August 2008 bis Oktober 2009 überschritten wurde, kann der Berufung dahingehend stattgegeben werden, dass die Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) für die Monate Juni und Juli 2008 (Besuch der Berufsschule) zuerkannt werden kann. Für den Zeitraum von August 2008 bis Oktober 2009 bleibt die Rückforderung aufrecht. Der nunmehrige Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt: Famlienbeihilfe = 3.310,90 € zuzüglich Kinderabsetzbetrag = 838,50 € ergibt in Summe 4.149,40 €."

Den Vorlageantrag vom begründete die Bw damit, dass ihr Sohn, RM nahezu das ganze Jahr 2009 krank gewesen sei, sich auch immer wieder in Spitalbehandlung befunden habe und auch die Leistungen vom AMS sehr gering gewesen seien.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Da Herr RM für das Schuljahr 2007/08 ein mit datiertes Jahreszeugnis der Berufsschule für Einzelhandel und EDV-Kaufleute erhalten hat, aus dem hervorgeht, dass er zum Aufstieg in die nächste Fachklasse berechtigt ist, wird davon ausgegangen, dass das Schuljahr 2007/08 am geendet und Herr RM bis dahin am Unterricht teilgenommen hat.

Laut "Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche" des Arbeitsmarktservice Wien vom war Herr RM in folgenden Zeiträumen als Arbeit suchend vorgemerkt:


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von
bis
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bis
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bis
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
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bis
von
bis
von
bis

Laut Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom waren für Herrn RM folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt:


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von
bis
Tagsatz
Arbeitslosengeld
16,32 €
Arbeitslosengeld
16,32 €
Arbeitslosengeld - Schulung
16,32 €
Arbeitslosengeld
16,32 €
Notstandshilfe
14,21 €
Notstandshilfe - Schulung
14,21 €
Beih. Deckung Lebensunterhalt
4,29 €
Notstandshilfe - Schulung
14,21 €
Beih. Deckung Lebensunterhalt
4,29 €
Notstandshilfe - Schulung
14,21 €
Beih. Deckung Lebensunterhalt
4,29 €
Notstandshilfe - Schulung
14,21 €
Beih. Deckung Lebensunterhalt
4,29 €
Notstandshilfe - Schulung
14,21 €
Beih. Deckung Lebensunterhalt
4,29 €
Notstandshilfe
14,21 €
Notstandshilfe
14,21 €
Notstandshilfe
14,21 €
Notstandshilfe
14,21 €
Notstandshilfe
14,21 €
Notstandshilfe
14,21 €

Laut Lohnzettel bezog Herr RM von der Firma B vom 08. bis 643,62 € und vom 27. bis 73,54 €.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der "Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche" des Arbeitsmarktservice Wien vom , der Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom , des Jahreszeugnises der Berufsschule für Einzelhandel und EDV-Kaufleute vom , zweier Lohnzettel und dem Akt des Finanzamtes.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise zu würdigen:

Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

a) . . .

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. (. . .)

Da der Sohn der Bw - Herr RM, geboren 1989 - im Streitjahr 2008 bereits volljährig war, das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nachweislich im Schuljahr 2007/08 bis zum die zweite Klasse der Berufsschule für Einzelhandel und EDV-Kaufleute besucht hat, hat die Bw für ihren Sohn RM die Familienbeihilfe (202,70 € pro Monat) und den Kinderabsetzbetrag (50,90 € pro Monat) für die in Streit stehenden Monate Juni und Juli 2008 in Höhe von 507,20 € (= 202,70 € + 50,90 € = 253,60 € x 2) zu Recht bezogen.

Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

f) für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

aa) . . .

bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr 609 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG außer Betracht.

Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG beträgt im Kalenderjahr 2008 349,01 € monatlich und im Kalenderjahr 2009 357,74 € monatlich.

Im August 2008 bezog der Sohn der Bw an 31 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 16,32 € pro Tag, ds 505,92 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2008 von 349,01 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat August 2008 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im September 2008 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (7 Tage) Arbeitslosengeld in Höhe von 16,32 € pro Tag, ds 114,24 € sowie vom 08. bis ein Einkommen von der Firma Billa AG in Höhe von 643,62 € (zusammen 757,86 €). Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2008 von 349,01 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat September 2008 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im Oktober 2008 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (6 Tage) eine Krankengeldauszahlung der Wiener Gebietskrankenkasse von 18,24 € pro Tag, ds 109,44 € und vom 07. bis (25 Tage) Arbeitslosengeld in Höhe von 16,32 € pro Tag, ds 408 €, zusammen 517,44 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2008 von 349,01 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat Oktober 2008 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im November 2008 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (16 Tage), vom 17. bis (3 Tage) und vom 22. bis (8 Tage) Arbeitslosengeld in Höhe von 16,32 € pro Tag, (27 x 16,32 €) ds 440,64 € sowie am (1 Tag) Notstandshilfe in Höhe 14,21 €, zusammen 454,85 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2008 von 349,01 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat November 2008 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im Dezember 2008 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (14 Tage) und vom 15. bis (17 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag (31 x 14,21 €) ds 440,51 € sowie vom 15. bis (17 Tage) Beihilfe Deckung Lebensunterhalt in Höhe von 4,29 € pro Tag (17 x 4,29 €) ds 72,93 €, zusammen 513,44 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2008 von 349,01 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat Dezember 2008 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im Jänner 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (12 Tage) und vom 20. bis (12 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag und Beihilfe Deckung Lebensunterhalt in Höhe von 4,29 € pro Tag (14,21 € + 4,29 € = 18,50 € x 24) ds 444 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat Jänner 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im Februar 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (2 Tage), am und am Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag und Beihilfe Deckung Lebensunterhalt in Höhe von 4,29 € pro Tag (14,21 € + 4,29 € = 18,50 € x 4) ds 74 €, sowie vom 07. bis (19 Tage) eine Krankengeldauszahlung der Wiener Gebietskrankenkasse von 18,50 € pro Tag, ds 351,50 €, zusammen 425,50 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat Februar 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im März 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (5 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag und Beihilfe Deckung Lebensunterhalt in Höhe von 4,29 € pro Tag (14,21 € + 4,29 € = 18,50 € x 5) ds 92,50 €, vom 14. bis (18 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag, ds 255,78 € und vom 06. bis (8 Tage) eine Krankengeldauszahlung der Wiener Gebietskrankenkasse von 18,50 € pro Tag, ds 148 €, zusammen 496,28 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat März 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im April 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (7 Tage) und vom 25. bis (6 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag (13 x 14,21 € =) 184,73 € und vom 08. bis (17 Tage) eine Krankengeldauszahlung der Wiener Gebietskrankenkasse von 18,50 € pro Tag, ds 314,50 €, zusammen 499,23 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat April 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im Mai 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (31 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag, ds 440,51 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat Mai 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im Juni 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (20 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag, ds 284,20 € und vom 21. bis (10 Tage) eine Krankengeldauszahlung der Wiener Gebietskrankenkasse von 18,50 € pro Tag, ds 185 €, zusammen 469,20 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat Juni 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im Juli 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (24 Tage) eine Krankengeldauszahlung der Wiener Gebietskrankenkasse von 18,50 € pro Tag, ds 444 € und vom 25. bis (7 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag, ds 99,47 €, zusammen 543,47 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat Juli 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im August 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (31 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag, ds 440,51 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat August 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im September 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (30 Tage) Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag, ds 426,30 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat September 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Im Oktober 2009 bezog der Sohn der Bw vom 01. bis (20 Tage), vom 22. bis (5 Tage) und am Notstandshilfe in Höhe von 14,21 € pro Tag (26 x 14,21 €) ds 369,46 € sowie vom 27. bis ein Einkommen von der Firma B in Höhe von 73,54 €, zusammen 443 €. Da die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr 2009 von 357,74 € somit überschritten wurde, wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag im Monat Oktober 2009 von der Bw zu Unrecht bezogen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bw die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn RM in den Monaten Juni und Juli 2008 in Gesamthöhe von 507,20 € zu Recht bezogen hat. Da die Bezüge iSd § 2 Abs 1 lit f bb FLAG des Sohnes der Bw - wie oben ausführlich dargelegt - die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 1 ASVG in den Monaten August 2008 bis Oktober 2009 überschritten haben, hat die Bw die Familienbeihilfe (3.310,90 €) und den Kinderabsetzbetrag (838,50 €) der Monate August 2008 bis Oktober 2009 zu Unrecht bezogen. Die Rückforderung beträgt somit in Summe 4.149,40 €.


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Familienbeihilfe
Kinderabsetzbetrag
Summe
Rückforderung laut angefochtem Bescheid
3.716,30 €
940,30 €
4.656,60 €
zu Recht bezogene/r Familienbeihilfe bzw Kinderabsetzbetrag
405,40 €
101,80 €
507,20 €
Rückforderung laut Berufungsentscheidung
3.310,90 €
838,50 €
4.149,40 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Kinderabsetzbeträge
Rückforderung
Geringfügigkeitsgrenze
Arbeitslosengeld
Notstandshilfe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at