Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.04.2012, RV/0183-G/06

Werbungskosten für einen Mietwagen, Fachliteratur, Geldstrafen, Familienheimfahrten, Coaching, EDV, Einladungen, Repräsentationsaufwendungen Sonderausgaben für Steuerberatungskosten und Verlustzuweisung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber stand im strittigen Jahr sowohl mit der B GmbH als auch mit der C GmbH in einen Dienstverhältnis. Er beantragte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 Werbungskosten in Höhe von insgesamt € 7.006,47, wovon das Finanzamt einen Betrag in Höhe von € 629,22 bei der Veranlagung berücksichtigte. Die Werbungskosten stellen sich folgendermaßen dar:


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Antrag lt. Berufungswerber
Werbungskosten lt. Finanzamt
Vom Arbeitgeber nicht bezahlte Gästebewirtung, Reisekosten, sonstige Kosten im Zusammenhang mit angestellter Tätigkeit
AVIS Mietwagen für Besichtigung st in H Austria Trend zu spät G Einladung an Chef zu Arbeitsessen A Einladung Mitarbeiter zur Besprechung Umstrukturierung
151,26 118,00 40,90 199,20
0 0 0 0
Fortbildung/Fachliteratur
Fachbücher Führung Fachbuch Wechselrecht 2 Kodex 2 Fachbücher Führung Coaching Kurs Rhetorik/Verhalten Führung Unternehmen in Slowenien CEO Succsession und ein 2. Buch (Auswahl von Geschäftsführer)
28,50 46,75 26,15 41,60 780,00 20,50 61,25
0 46,75 26,15 0 0 0 0
Sonstiges
Lederwaren M W R
Pilotenkoffer Steuerberatung
80,00 588,00
80,00 0
Arbeitsbedingte Strafzettel
MA 67 MA 67 MA 67 MA 67 BH M MA 67 MA 67 MA 67 BH G Strafverfügung Strafverfügung Strafverfügung Strafverfügung
45,50 42,20 45,50 80,20 43,00 55,00 38,50 35,00 29,00 29,00 21,00 20,00 20,00
0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
PC/Drucker/Schirm als Ersatz, Spezifikation lt. Rechnung, 2004
1.751,20
0
Heimarbeit, PC, Bildschirm, Drucker
225,20
225,20
Kommunikationskosten Happynet
198,76
198,80
Familienheimfahrten
2.092,98
0
Betriebsratsumlage
52,32
52,32
Gesamtsumme
7.006,47
629,22

Das Finanzamt begründete die Nichtberücksichtigung der beantragten Werbungskosten in der Bescheidbegründung vom damit, dass die Kosten für die Bücher "Führung bzw. Körpersprache im Beruf" im Sinne des § 16 EStG 1988 keine berufsspezifische Fachliteratur darstellen würden. Geldstrafen seien gem. § 20 EStG 1988 Kosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen seien und somit als Werbungskosten nicht absetzbar. Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Steuerpflichtigen seien zu gewähren, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden. Die Begründung oder Beibehaltung des Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit - welcher im Falle des Berufungswerbers in D liegen würde - könne nicht im Rahmen dieser Tätigkeit zu einkunftsmindernden Ausgaben (Werbungskosten) führen (vgl. VwGH-Erkenntnis 86/14/0065 vom ).

Kosten für Coachingsitzungen seien Kosten, die keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden könnten, da diese Sitzungen von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht werden würden und daher abgeleitet werden könne, das das in den Sitzungen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifische Tätigkeit im Beruf abgestellt sei und die vermittelten Fähigkeiten zwar in einer Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich verwendet werden könnten.

Steuerberatungskosten seien dann Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen würden. Die Ausgaben in Höhe von € 588,- würden Betriebsausgaben darstellen.

Zum Computer werde bemerkt, dass unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst seien, nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften für Werbungskosten eine Nachweispflicht bestehen würde (). Gemäß § 138 Abs. 1 BAO hätten auf Verlangen der Behörde die Abgabepflichtigen und die diesen in § 140 BAO gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Da der Berufungswerber trotz Aufforderung die für die Bearbeitung nötigen Unterlagen nicht vorgelegt habe, hätten die Kosten für den gebrauchten Computer nicht berücksichtigt werden können.

Die Kosten für die Einladung der Mitarbeiter des Berufungswerbers bzw. den Chef würden im Sinne des § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen darstellen.

Zum Mietwagen für die Besichtigung von S wird ausgeführt, dass, wenn eine betrieblich veranlasste Reise auch einen privaten Charakter erkennen lasse (die vorgelegte Rechnung der Fa. AVIS weise Kosten für Kindersitze in Höhe von € 12,- auf), diese Kosten zu keinerlei Steuerbegünstigung führen könne. Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sei die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig seien. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liege darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern könnten, weil sie einen Beruf hätten, der ihnen das ermöglichen würde, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssten.

In der dagegen erhobenen Berufung wird Folgendes vorgebracht:

Fachliteratur: Da sich seine Tätigkeit zu ca. 70% auf Führungsaufgaben beziehen würde, sei jede Literatur zu diesem Thema berufsbezogen. Sämtliche dieser Bücher würden seiner fachlichen Weiterbildung dienen. Dies umso mehr, da er aus Privatinteresse diese Literatur nicht anschaffen und lesen würde.

Geldstrafen: Die abgesetzten Geldstrafen seien ausschließlich für beruflich veranlasste Fahrten bezahlt worden. Geldstrafen für Fahrten im Privatbereich seien nicht in den Werbungskosten angeführt worden. Der berufliche Anlass für jede Geldstrafe werde noch nachgereicht.

Bezüglich der Familienheimfahrten wurde auf die Erklärung 2001 und 2002 verwiesen.

Coaching: Das Coaching habe berufsbegleitend stattgefunden und habe unter anderem den Zweck, das Belastungsniveau und das Stressanfälligkeitsniveau zu heben und lehre auch bei starken beruflichen Mehrfachbelastungen auf Belastungen richtig und konfliktfrei zu reagieren und Burnout zu verhindern. Ohne seine momentane Beschäftigung wäre dieser Kurs nicht notwendig. Die Behauptung der privaten Veranlassung könne nicht nachvollzogen werden.

Steuerberatungskosten: Begründung werde folgen. Der Steuerberater werde Auskunft geben, was Inhalt der Dienstleistung gewesen sei.

EDV: Wie in den Vorjahren erwähnt, diene diese EDV-Ausstattung seiner Heimarbeit für seinen Beruf bei B+C. Der Nachweis dafür werde nachgereicht.

Einladungen: Die Begründung folge im Detail.

Mietwagen: Die Streichung des Kindersitzes sei richtig. Weiters sei auch die Hälfte der Mietkosten zu streichen. Der Rest sei aber beruflich gewesen.

Verlustzuweisung aus der E KEG: Diese fehle noch in seiner Veranlagung. Sein Steuerberater werde sie nachreichen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mietwagen: Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der Aufwendungen für einen Mietwagen für die Besichtigung von S unter Hinweis auf den privaten Charakter als Werbungskosten, weil die vorgelegte Rechnung Kosten für einen Kindersitz in Höhe von 12 Euro aufweisen würde. Diesbezüglich räumte der Berufungswerber ein, dass die Streichung des Kindersitzes richtig sei. Weiters sei auch die Hälfte der Mietkosten wegen der Privatnutzung zu streichen. Der Rest sei aber beruflich gewesen.

Auf Grund welcher Überlegungen der Berufungswerber zu dem Ergebnis kommt, dass die Aufwendungen für den Mietwagen für eine Besichtigungstour zur Hälfte der privaten Lebensführung und zur anderen Hälfte dem beruflichen Bereich des Berufungswerbers zugerechnet werden, ist er schuldig geblieben. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz handelt es sich vielmehr um Aufwendungen, die eine einwandfreie Trennung in privaten und beruflichen Anteil nicht einwandfrei zulassen. In einem derartigen Fall ist, wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat, das sich aus § 20 EStG 1988 ableitende Abzugs- bzw. Aufteilungsverbot zu beachten. Soweit nämlich Aufwendungen für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen, so wie im gegenständlichen Fall, nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot (vgl. z.B. das Erkenntnis des Zl. 84/14/0119). Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.

Das Finanzamt hat daher zu Recht die gesamten Aufwendungen für den Mietwagen nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Fachliteratur: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Fachliteratur stellt idR Arbeitsmittel iSd § 16 Abs. 1 Z 7 EStG dar (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 7 Anm. 4) und zählt damit grundsätzlich zu den Werbungskosten. Will ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen ().

Das Finanzamt hat die Aufwendungen vom in Höhe von € 46,75 für ein Fachbuch Wechselrecht und vom in Höhe von € 26,15 für zwei Kodice als Werbungskosten anerkannt. Bezüglich der weiteren Aufwendungen für Fachliteratur liegen Rechnungsbelege vom über € 28,50 mit der Bezeichnung "Bücher Div", vom über € 41,60 mit der Bezeichnung "Spies Körpersprache im Beruf" und "Leadership Field Manual", vom über € 20,50 mit der Bezeichnung "Fachbuch Wirtschaft" sowie vom über € 61,25 mit der Bezeichnung "Fachb. Führung" vor. Mit den Bezeichnungen "Bücher Div., Fachbuch Wirtschaft, Fachb. Führung" wird der von der Judikatur geforderten Nachweispflicht der geltend gemachten Werbungskosten nicht nachgekommen, da daraus nicht zu ersehen ist, inwieweit damit ein ausschließlich beruflicher Zusammenhang gegeben ist.

Aus den Titeln der Bücher "Spies, Körpersprache im Beruf" und "Leadership Field Manual" (Führungshandbuch) lässt sich eindeutig eine private Mitveranlassung ableiten, da mit derartigen Inhalten eindeutig persönlichkeitsbildende Aspekte angesprochen werden. Wenn durch Aufwendungen auch die private Lebensführung betroffen ist, so gelten die bereits oben zum Punkt "Mietwagen" erfolgten Ausführungen, wonach das sich aus § 20 EStG 1988 ableitende Abzugs- bzw. Aufteilungsverbot zu beachten ist. Eine ausschließliche oder beinahe ausschließliche berufliche Bedingtheit bzw., dass es sich um berufsspezifische Literatur handelt, hat der Berufungswerber mit seinen Einwendungen, seine Tätigkeit beziehe sich zu 70 % auf Führungsaufgaben, daher sei jede Literatur zu diesem Thema berufsbezogen, nicht nachweisen oder glaubhaft machen können.

Das Finanzamt hat daher zu Recht lediglich die oben angeführten Aufwendungen des Berufungswerbers für Fachliteratur als Werbungskosten berücksichtigt.

Geldstrafen und Familienheimfahrten: Bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten für Familienheimfahrten und für Geldstrafen betreffend Verkehrsdelikte wird auf das Erkenntnis des , verwiesen. Der Berufungswerber hat gegen die Berufungsentscheidung des UFS für das Jahr 2003 Beschwerde beim VwGH eingebracht, welche mit diesem Erkenntnis abgewiesen wurde. Eine Gegenäußerung hat der Berufungswerber hiezu nicht abgegeben, da er einen diesbezüglichen ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Vorhalt nicht behoben hat. Nachdem im gegenständlichen Jahr 2004 vom gleichen Sachverhalt wie 2003 auszugehen ist, ist der Antrag auf Berücksichtigung von Geldstrafen für verschiedene Verkehrsdelikte und Familienheimfahrten als Werbungskosten unter Hinweis auf die Ausführungen in dem oben zitierten Erkenntnis abzuweisen.

Coaching: Zum Nachweis seiner für das Jahr 2004 beantragten Aufwendungen für Coaching legte der Berufungswerber eine Rechnung vom über einen Betrag von € 780 (650 + 20% USt) vor. Der Vermerk "Betrag dankend erhalten" lässt darauf schließen, dass der Rechnungsbetrag in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung der Rechnung im Jahr 2005 bezahlt worden ist. Auf Grund des im Einkommensteuerrecht gemäß § 19 EStG 1988 geltenden Zufluss- Abflussprinzips kann eine im Jahr 2005 beglichene Rechnung jedoch nicht im Jahr 2004 steuerlich berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass die Ausstellerin dieser Rechnung, Frau F, über Vorhalt des Finanzamtes schriftlich bekannt gegeben hat, dass sie diese Rechnung nicht ausgestellt, die Leistung nicht erbracht, den Betrag nicht erhalten habe und die darauf gesetzte Unterschrift nicht von ihr sei. Der Betrag in Höhe von € 780 war daher vom Finanzamt zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden.

EDV: Nach Aufforderung des Finanzamtes legte der Berufungswerber eine Rechnung vom , ausgestellt von Frau G, über den Kauf eines gebrauchten "Heimarbeits-PC", Processor Intel Pentium 4 - 2,5 Ghz, in Höhe von € 2.230, einen gebrauchten Bildschirm Fuji 19`TFT in Höhe von € 700, einen gebrauchten Laser Drucker HP Deskjet 4100 in Höhe von € 2.000 und 4 Toner für HP in Höhe von je € 150. Ergänzend gibt der Berufungswerber mit Schreiben vom bekannt, dass die vorliegende Rechnung die Originalrechnung für den Computerkauf sei. Einen Lieferschein gebe es nicht. Er habe die Geräte dafür persönlich übernommen und inspiziert. Die Geräte würden ausschließlich seiner Heimarbeit für die B GmbH dienen.

Das Finanzamt fertigte daraufhin einen Aktenvermerk vom mit folgendem Inhalt an: Frau G, die Ausstellerin der Rechnung, sei seit bei B beschäftigt, auf der Rechnung befinde sich keine Unterschrift von Frau G. Lt. Rechnung würden die Kosten für den PC € 2.230 ausmachen, lt. Internetrecherche maximal € 1.000; Kosten für den Drucker lt. Rechnung € 2.000, lt. Internet maximal € 300 neu mit einer Druckleistung von monatlich 150.000 Seiten; Kosten für Toner lt. Rechnung € 150, lt. Internet maximal € 60 für 10.000 Seiten. Der Drucker werde fast ausschließlich in großen Firmen mit entsprechend erforderlicher Druckleistung verwendet, keinesfalls im Privatbereich. Die vorgelegte Rechnung könne vom Finanzamt nicht anerkannt werden, da die angeführten Preise nicht den marktüblichen Preisen entsprechen würden, bzw. der Vorhalt bezüglich Computer nicht in allen Punkten beantwortet worden sei.

Im angefochtenen Bescheid begründet das Finanzamt die Nichtberücksichtigung der beantragten Werbungskosten für die gebrauchte Computeranlage zusammengefasst damit, dass die Aufwendungen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden wären.

Damit geht das Finanzamt zutreffender Weise von der im Steuerrecht bestehenden Nachweispflicht beantragter Werbungskosten aus. Auf Grund der durch die Beschäftigung der Rechnungsausstellerin beim selben Arbeitgeber bestehenden Nahebeziehung zu dem als Führungskraft beschäftigten Berufungswerber und vor allem auf Grund des weiteren Umstandes, dass keine Originalrechnungen der beschriebenen Produkte vorgelegt werden konnten, besteht Grund zur Annahme, dass der behauptete Sachverhalt nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Der Nachweis der behaupteten Aufwendungen für die gebrauchte Computeranlage ist somit nicht gelungen, weswegen das Finanzamt zu Recht die in Rede stehenden Aufwendungen mangels geeigneten Nachweises nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat.

Einladungen, Repräsentationsaufwendungen: Die beantragten Kosten für die Einladungen der Mitarbeiter bzw. des Chefs des Berufungswerbers als Werbungskosten verweigerte das Finanzamt unter Hinweis darauf, dass sie nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 darstellen würden. Die zu diesem Punkt in der Berufung angekündigte "Begründung im Detail" wurde vom Berufungswerber nicht nachgereicht.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. z.B. , mwN.) ist die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht - laut Verwaltungsgerichtshof - für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Unter Repräsentationsaufwendungen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , mwN.) alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren". Den Gründen, die dazu Anlass geben, einen solchen Aufwand zu tragen, kommt keine Bedeutung zu; es ist auch nicht maßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. Repräsentationsausgaben bilden beispielsweise Ausgaben für Theater- und Ausstellungsbesuche, gesellige Zusammenkünfte aller Art, die Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Kunden, Klienten oder Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen. Unter dem Begriff "Werbung" ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. ).

Nachdem der Berufungswerber weder den Werbezweck noch ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung der in Rede stehenden Aufwendungen auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachweisen konnte und die Bewirtung nach der Rechtsprechung grundsätzlich Repräsentation darstellt, waren die beantragten Repräsentationsaufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Verlustzuweisung aus der E KEG: Der Berufungswerber ist seinen Ankündigungen im Vorlageantrag bezüglich seiner Verlustzuweisung für das Jahr 2004, sein Steuerberater werde diese nachreichen, nicht nachgekommen. Nach den Auskünften des Finanzamtes hat eine Gewinnfeststellung bei der E KEG für das Jahr 2004 bisher nicht stattgefunden, weswegen Verluste für den Berufungswerber bei der gegenständlichen Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Sollte es dennoch zu einer Gewinnfeststellung bzw. einer Verlustzuweisung für den Berufungswerber kommen, wäre unter den gegebenen Voraussetzungen eine Berichtigung des gegenständlichen Bescheides möglich.

Steuerberatungskosten: Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der beantragten Steuerberatungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben mit der Begründung, dass es sich hierbei um Betriebsausgaben gehandelt hätte. Der Berufungswerber wendete ein, der Steuerberater werde Auskunft geben, was der Inhalt der Dienstleistung gewesen sei. Dem ist der Berufungswerber bisher nicht nachgekommen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch abzugsfähig "Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden". Zu den Sonderausgaben gehören Steuerberatungskosten insoweit, als nicht Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vorliegen. Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Sonderausgaben oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten richtet sich grundsätzlich nach der der Beratung zugrunde liegenden Steuer (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz. 241 zu § 18).

Aus der übermittelten Rechnung der "H.Treuhand" vom ist zu ersehen, dass im ersten Halbjahr 2004 folgende Leistungen erbracht wurden: 2,5 h Führung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung; 1,0 h Kontrolle ebendieser EAR; 0,5 h Intervention bei der Kirchenbeitragsstelle; 2,0 h Berechnung der Höhe von Alimente-Zahlungen für uneheliche Kinder; 1,0 h 2 Anfragen bezüglich Umsatzsteuer.

Aus dieser Aufgliederung ergibt sich eindeutig, dass die erbrachten Leistungen mit den gegenständlich zu veranlagenden nichtselbständigen Einkünften des Berufungswerbers nicht in Zusammenhang stehen und daher keine Sonderausgaben darstellen. Der Berufungswerber führt nämlich keine Einnahmen-Ausgabenrechnung, sondern listet die beantragten Werbungskosten lediglich der Reihe nach auf. Die Intervention bei der Kirchbeitragsstelle und die Berechnung der Höhe von Alimente-Zahlungen für uneheliche Kinder betreffen ausschließlich den privaten Bereich. Umsatzsteuer fällt im gegenständlichen Arbeitnehmerveranlagungsverfahren überhaupt nicht an. Das Finanzamt hat daher zu Recht den beantragten Steuerberatungskosten die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben verwehrt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Privatnutzung
Aufteilungsverbot
Nachweispflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at