Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.09.2007, RV/0185-G/04

keine Eheschließung innerhalb 2-er Jahre nach Erhalt des Heiratsgutes/Ausstattung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung jeweils vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit notariellem Heiratsgutsbestellungs- und Schenkungsvertrag vom übertrugen die Ehegatten S an ihren Sohn HS (in der Folge kurz Bw. genannt) zur erstmaligen Ausstattung seiner zukünftigen Ehewohnung mit der Verpflichtung zur pflichtgemäßen Verwendung innerhalb von zwei Jahren gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG einen baren Betrag von 400.000,-- S zur Abgeltung seiner Heiratsguts- und Ausstattungsansprüche. Weiters schenkten die Ehegatten an den Bw. ohne Zweckbindung in freier Schenkungsabsicht einen Betrag von 200.000,-- S. Als Vorschenkung wurde eine Grundstücksübereignung lt. Schenkungsvertrag vom angeführt.

Am ergingen seitens des Finanzamtes die vorläufigen Schenkungssteuerbescheide. Eine Eheschließung war noch nicht erfolgt, ca. die Hälfte des Heiratsgutsbetrages für den Hausbau verwendet worden.

Nachdem auch bis Oktober 2003 keine Eheschließung stattgefunden hat, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom jeweils die Schenkungssteuer endgültig fest unter Miteinbeziehung des Heiratsgutsbetrages.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass sich die Heirat auf Grund eines Todesfalles in der Familie verschoben habe.

Am ergingen seitens des Finanzamtes die abweislichen Berufungsvorentscheidungen.

Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.

Am wurde eine Kopie der Heiratsurkunde vom nachgereicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1231 ABGB ist unter Ausstattung die Gabe der Eltern des Bräutigams für die erste Einrichtung des Haushaltes zu verstehen. Hingegen ist unter dem Heiratsgut im Sinne des § 1218 ABGB dasjenige Vermögen zu verstehen, welches von der Ehegattin oder für sie von einem Dritten - zu Folge § 1220 ABGB von den Eltern oder Großeltern - dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird. Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für die Tochter) und § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie. Auch § 3 Abs. 5 ErbStG bietet keinen Anhalt für eine Differenzierung zwischen Heiratsgut und Ausstattung ().

§ 3 Abs. 1 ErbStG bestimmt, was als steuerpflichtige Schenkung im Sinn dieses Gesetzes gilt. Während die weiteren Absätze 2 bis 4 des § 3 ErbStG die Schenkungssteuerpflicht näher abgrenzen, enthält sein Absatz 5 die Bestimmung, dass eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht als Schenkung gilt, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.

Der Tatbestand des § 3 Abs. 5 ErbStG besagt also, dass Heiratsgutbestellung bzw. Ausstattung prinzipiell schenkungssteuerbare Vorgänge darstellen, die aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer freigestellt werden.

§ 3 Abs. 5 ErbStG knüpft an die zivilrechtlichen Begriffe der Ausstattung und des Heiratsgutes an und normiert unter bestimmten, einschränkenden Voraussetzungen die Schenkungssteuerfreiheit von Zuwendungen, die unter diesen Titeln gewährt werden. Der erkennbare Sinn dieser Bestimmung liegt darin, die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes von Ehegatten zu begünstigen. Der Sinn des Gesetzes lässt aber nicht erkennen, dass Zuwendungen nicht begünstigt sein sollten, weil der Empfänger im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht verheiratet ist, obwohl die Zuwendungen den zivilrechtlichen Begriffen der Ausstattung oder des Heiratsgutes entsprechen und für die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes bestimmt sind.

Entscheidend ist die Haushaltseinrichtung im Zusammenhang mit der Eheschließung und nicht der Zeitpunkt der Eheschließung. Dieser Zusammenhang zwischen Haushaltseinrichtung und Eheschließung ist jedoch auch dann gegeben, wenn der Notwendigkeit zur Einrichtung eines gemeinsamen Haushaltes schon vor der beabsichtigten Verehelichung im Hinblick auf diese Rechnung getragen wird. Auch bei einer erst bevorstehenden, aber konkret in Aussicht genommenen Eheschließung, welche die Einrichtung eines ersten gemeinsamen Haushaltes notwendig macht, besteht im Sinne des § 3 Abs. 5 ErbStG zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut.

Gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG muss allerdings "der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt" werden. Diese Anordnung zielt hauptsächlich auf die Zuwendung von Geld hin, kann aber auch bei einer zur Wohnraumschaffung hingegebenen Liegenschaft relevant sein. Was unter "Zweck der Zuwendung" zu verstehen ist, ergibt sich wieder aus der grundlegenden Zielsetzung des § 3 Abs. 5 ErbStG, nämlich die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes zu begünstigen, wobei gemeinsamer Haushalt gemäß der Zweckbestimmung von Heiratsgut und Ausstattung den gemeinsamen Haushalt der Eheleute bedeutet. Der Zweck der Zuwendung wird also nur mit der Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute erfüllt. Daraus folgt, dass der Zweck der Zuwendung nicht nur dann nicht fristgerecht erfüllt wurde, wenn die (vor oder nach der Eheschließung) zugewendeten Werte nicht innerhalb der Zweijahresfrist zur Haushaltseinrichtung verwendet wurden, sondern auch dann nicht, wenn innerhalb derselben Frist ab Zuwendung die Ehe nicht zu Stande kam, weil auch dann die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute als Zweck der Zuwendung unterblieb (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall erfolgte keine Eheschließung innerhalb von zwei Jahren nach der Zuwendung.

Anlass im Sinne des § 3 Abs. 5 ErbStG ist, diese Auffassung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute (vgl. ). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Errichtung eines gemeinsamen Haushaltes nicht im Zusammenhang mit einer Verehelichung, weswegen die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 5 ErbStG nicht zum Zuge kommen kann.

Bei dieser Zwei-Jahresfrist handelt es sich um eine Fallfrist, welche nicht verlängerbar ist.

Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang wurde daher vom Finanzamt zu Recht die Schenkungssteuer vorgeschrieben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Heiratsgut
Ausstattung
Eheschließung
2-Jahresfrist

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at