Behinderungsbedingte Ausgaben (Fahrtkostenersatz an die Tochter, Weihnachtsgeld an die Pflegerinnen) als außergewöhnliche Belastung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0154 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/7101698/2015 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (geboren 1918) ist Pensionistin mit einem vom Bundessozialamt bescheinigten Behinderungsgrad von 100 % und bezieht Pflegegeld der Stufe 7. Sie wird durch zwei ausländische Pflegerinnen auf selbständiger Basis häuslich betreut. Das Land Niederösterreich gewährt einen Pflegekostenzuschuss in Höhe von monatlich 550,00 €.
Die Berufungswerberin beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2010 den Abzug von behinderungsbedingten Kosten in Höhe von 19.676,14 € als außergewöhnliche Belastung.
Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes (vom ) legte die Berufungswerberin folgende Aufstellung und die betreffenden Belege vor:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
€
| |
Bezug pflegebedingter Geldleistungen: Pflegestufe 7: 1.655,80 €/Monat (1.1.-) Zuschuss Land Niederösterreich: 550,00 €/ Monat (1.1.-) | 19.869,60 6.600,00 26.469,60 |
Ausgaben für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung: | |
BVA-Behandlungsbeiträge | 250,43 |
Rezeptgebühren | 910,00 |
Wundtherapeut | 582,00 |
Betreuung durch die Tochter kostenlos, Kilometergeldersatz: 52 x 160 Km à 0,42 € = 3.494,40 €
| 3.494,40 |
Pflegecremen EK: 12 Energetica groß
à 55,00 €
24 Master Lin Goldcreme à 22,00 €
| 660,00 528,00 |
Sonstige Apothekenrechnungen | 861,43 |
"H-Hilfe" (24-Stunden-Betreuung für Zuhause), Jahresbeitrag | 175,00 |
183 Tage Pflegerin I (Tagessatz 60,00 €) | 10.980,00 |
182 Tage Pflegerin II (Tagessatz 60,00 €) | 10.920,00 |
2 x Weihnachtsgeld à 250,00 €
| 500,00 |
13 Fahrtkostenersätze à 100,00 €/Turnus | 1.300,00 |
13 Fahrtkostenersätze à 110,00 €/Turnus | 1.430,00 |
12 x 150,00 € SV-Beitrag/Monat für 2 Pflegerinnen | 3.600,00 |
12 Monate Sachbezug à 196,20 €
| 2.354,40 |
Caritas | 7.600,08 |
46.145,74 | |
19.676,14 |
Nach zwei im Veranlagungsakt befindlichen Bestätigungen der Pflegerinnen haben diese über Vermittlung von "H-Hilfe" bei der Berufungswerberin die 24-Stunden-Betreuung als Diplompflegerinnen ausgeübt und dafür die jeweils gültigen Tagessätze (2010: 60,00 €), monatlichen Sozialabgaben (2010: 150,00 €) und das Fahrtkostenpauschale pro Turnus (2010: 100,00 € bzw. 110,00 €) erhalten. Unterkunft und Verpflegung waren während des durchschnittlich 2-wöchigen Pflegeturnusses frei.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Berufungswerberin um die Beantwortung folgender Fragen bzw. Vorlage von Unterlagen:
- Warum ist bei zwei Pflegerinnen noch die Hilfe der Tochter notwendig?
- Wie oft kam die Tochter zur Pflege?
- Vorlage einer Bestätigung oder eines Überweisungsbeleges, dass der betreffende Betrag tatsächlich bezahlt wurde.
- Bekanntgabe von Wohnort und Tätigkeit der Tochter.
Mit Schreiben vom teilte die Tochter der Berufungswerberin dem Finanzamt Folgendes mit:
In Vertretung ihrer Mutter, Frau M, wohnhaft in O, beantworte sie die gewünschten Ergänzungspunkte eidesstattlich wie folgt:
- Ihre Mutter sei seit Frühjahr 2008 bettlägerig und seit Winter 2009/2010 komplett bewegungsunfähig. Da sie nicht einmal ihre Hände und Finger bewegen könne, benötige sie Betreuung rund um die Uhr und habe seit dieser Zeit auch die höchste Pflegestufe zuerkannt bekommen.
Da die Betreuerinnen gemäß "H-Hilfe" Anspruch auf täglich zwei Stunden Freizeit hätten, hätten sie in ihrem Fall diese Vereinbarung dahingehend geändert, dass die Betreuerinnen täglich nur eine Stunde beanspruchten und sie einmal pro Woche für etwa sieben Stunden die Vertretung übernähme.
Dazu sei der zweifache Dekubitus ihrer Mutter gekommen, der die tägliche Wundpflege durch die Caritas und die Betreuung durch einen Wundtherapeuten erfordert hätte. Dies alles sei mit dem Hausarzt zu koordinieren und vor Ort zu kontrollieren gewesen.
Außerdem müssten die Betreuerinnen mit ausreichend Wirtschaftsgeld ausgestattet, bezahlt, ihre Arbeit und die Abrechnungen kontrolliert werden.
Ganz wesentlich sei auch die psychische Betreuung ihrer Mutter durch sie.
Diese Aufgaben habe sie vollkommen unentgeltlich übernommen und lediglich das amtliche Kilometergeld als Kostenersatz erhalten.
- Sie sei im Jahr 2010 insgesamt 56 mal bei ihrer Mutter gewesen. Davon seien 52 Besuche auf obige Tätigkeiten entfallen. Der Besuchstermin sei - in Absprache mit den Betreuerinnen - hauptsächlich am Mittwoch gewesen.
- Ihr Ehemann, Mag. E, sei von ihrer Mutter mit der Verwaltung ihrer Finanzen und ihrer steuerlichen Angelegenheiten betraut. Er habe ihr den in der Steuererklärung ihrer Mutter angeführten Kostenersatz in bar ausbezahlt.
- Sie wohne zusammen mit ihrem Ehemann in B und sei seit in Pension.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2010 fest, wobei die behinderungsbedingten Kosten nur in Höhe von 15.681,74 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Das Finanzamt führte in der Begründung dazu aus, die Kosten für die Betreuung der Berufungswerberin durch ihre Tochter seien gestrichen worden, weil die Betreuung im Familienverband durch nahe Angehörige durch die persönliche Nahebeziehung veranlasst sei. Ebenso sei das Weihnachtsgeld für die Pflegerinnen gestrichen worden, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen seien und somit keine außergewöhnliche Belastung darstellten.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhobenen Berufung wird Folgendes ausgeführt:
- Es sei richtig, dass die zusätzlich zur 24-Stunden-Betreuung notwendige Betreuung durch die Tochter der Berufungswerberin tatsächlich aus persönlichen und moralischen Gründen unentgeltlich erfolgt sei. Allerdings sei der Tochter mit ihrer geringen Pension nicht zuzumuten, dafür auch die Fahrtkosten selbst zu tragen, welche die bettlägerige Mutter aus ihrem Einkommen zu tragen gewillt und imstande sei. Die Ablehnung dieser mit der Betreuung unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben sei sittenwidrig und wäre gegebenenfalls einer oberstgerichtlichen Entscheidung zuzuführen.
- Es sei unrichtig, dass die äußerst gering gehaltenen Weihnachtsaufwendungen für die Pflegerinnen in Höhe von lediglich 3 Tagessätzen/Pflegerin nicht zwangsläufig erwachsen seien. Es sei nach allgemeiner Übung und gelebter Praxis unzumutbar, Personen, die täglich in äußerst intimem Kontakt mit der Pflegebedürftigen stehen, von den Sitten und Gebräuchen einer österreichischen Familientradition auszuschließen. Die betreffenden Kosten seien bewusst extrem niedrig gehalten worden und seien ausschließlich durch die Situation der Pflegebedürftigen entstanden und begründet.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Fahrtkostenersatz an die Tochter
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können unter anderem folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen (zB Pflegegeld) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Aufwendungen für die häusliche Pflege eines Steuerpflichtigen können - wie bei einer Heimbetreuung - ab dem Verlust der Fähigkeit zur eigenen Haushaltsführung bzw. dem Bezug von Pflegegeld als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt bei einer Pflege im Familienverband in gleicher Weise wie bei einer gewerblichen oder nichtselbständigen Pflege durch Fremde. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Geld- und Sachaufwendungen (wie zB Kosten für das Pflegepersonal), geltend gemacht werden. Sie sind jedoch um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (zB Pflegegeld) zu kürzen (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 90, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, "Häusliche Pflege"; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. EL, § 34 Anm 78, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, "Häusliche Betreuung").
Die Berufungswerberin, deren Behinderungsgrad laut Bescheinigung des Bundessozialamtes 100 % beträgt, ist seit Winter 2009/2010 vollkommen bewegungsunfähig und benötigt Betreuung rund um die Uhr. Da die Pflegerinnen vertraglich Anspruch auf täglich zwei Stunden Freizeit haben, wurde mit ihnen vereinbart, dass sie täglich nur eine Stunde Freizeit beanspruchen und die Tochter der Berufungswerberin einmal pro Woche für etwa sieben Stunden die Betreuung der Berufungswerberin übernimmt. Die Tochter der Berufungswerberin hat weiters die ärztliche Versorgung koordiniert, die Pflegerinnen mit Wirtschaftsgeld ausgestattet und bezahlt, die Abrechnungen der Pflegerinnen kontrolliert sowie ihre Mutter psychisch betreut. Für diese Tätigkeiten ist sie einmal pro Woche zu ihrer Mutter nach Melk gefahren.
Der von der Berufungswerberin an ihre Tochter hierfür bezahlte Fahrtkostenersatz (Kilometergeld in Höhe von 3.494,40 €) steht in gleicher Weise im Zusammenhang mit ihrer Betreuung wie die an die fremden Pflegerinnen bezahlten Beträge und ist daher als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Der Berufung wird daher in diesem Punkt stattgegeben.
2.) Weihnachtsgeld an die Pflegerinnen
Nach der Rechtsprechung sind Trinkgelder aus Anlass einer Heil- oder Kurbehandlung nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (vgl. ; BFH , III R 32/01, BStBl II 2004, 270; BFH , VI R 74/10).
Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom , 82/13/0049 (betreffend Trinkgelder in Höhe von 2.390,00 S im Rahmen einer Heilbehandlung) aus, dass die Gewährung von Trinkgeldern dem Abgabepflichtigen nicht zwangsläufig erwächst, weil der Heilerfolg nicht von der Hingabe von Trinkgeldern abhängt.
Der Bundesfinanzhof führt in den Urteilen vom , III R 32/01 und , VI R 74/10 (betreffend Trinkgelder in Höhe von 255,79 DM bzw. 50 Euro im Rahmen von Kuraufenthalten) aus, dass Trinkgelder nicht zwangsläufig im Sinne des (dem § 34 EStG 1988 vergleichbaren) § 33 dEStG sind, unabhängig davon, ob die zu Grunde liegende Leistung selbst als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen ist. Trinkgeld wird zivilrechtlich nicht geschuldet. Vielmehr ist Trinkgeld das einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus freiwillig gewährte Entgelt.
Dies gilt aber in gleicher Weise für das im gegenständlichen Berufungsfall an die Pflegerinnen bezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 500,00 Euro, da ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist.
Mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sind nicht alle für den Abzug als außergewöhnliche Belastung im § 34 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Dem Berufungsbegehren kann daher in diesem Punkt nicht entsprochen werden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | StExp 2014/69 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAD-07310