Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 26.09.2007, RV/0434-I/07

Wohnraumsanierungsdarlehensrückzahlung, Sonderausgaben, Fremdvergleich

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw. ) machte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2006 u.a. Darlehensrückzahlungen im Zusammenhang mit einer Wohnraumsanierung in Höhe von € 3.200.- als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit des angeführten Betrages mit folgender Begründung:

"Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der Inhalt des Darlehensvertrages hat jedenfalls zu enthalten: Darlehensgeber und -nehmer, Art der geliehenen Sachen (Geld- oder Sachwerte), Laufzeit, Höhe der Zins- oder Wertsicherungsvereinbarung, Besicherung, sowie klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zahlungsmodalitäten. Als fremdunüblich sind beispielsweise zinsenlose Darlehen etc. anzusehen. Die in der Berufung geltend gemachten Wohnraumschaffungskosten/Wohnsanierungskosten waren daher nicht zu berücksichtigen."

Der Bw. vertritt hingegen die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig seien, da es sich beim verfahrensgegenständlichen Darlehen um "endfälliges Leihgeld" handle. Die Rückzahlungen seien "entsprechend den Möglichkeiten frei wählbar". Auch im Bankenbereich sei es durchaus üblich, dass endfällige Darlehen mit frei wählbaren Raten gewährt werden. Die Fremdüblichkeit sei daher gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw. für den Nachkauf von Versicherungszeiten € 11.337,30.- ausgegeben habe, sei er gezwungen gewesen, die Wohnraumsanierung über ein Darlehen zu finanzieren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Aktenlage gewährte Sohn1 (Sohn des Bw.) an seine Eltern im Jahr 2005 ein Darlehen für Wohnraumsanierungszwecke in Höhe von € 22.000.-, wobei hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden sei, dass die Rückzahlung "in frei vereinbarten Raten nach den finanziellen Möglichkeiten der Eltern" zu erfolgen habe (siehe Bestätigung vom , Bl. 22 d.A.). Aus einer weiteren Bestätigung des Sohnes des Bw. geht hervor, dass er von seinen Eltern im Jahr 2006 eine Rückzahlung in Höhe von € 3.200.- erhalten habe (Bl. 23 d.A.).

Verträge zwischen nahen Angehörigen (z.B. Eltern - Kinder) werden - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie

1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und 3. zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Die Prüfung der vorhin angeführten Kriterien hat auch bei als Sonderausgaben geltend gemachten Darlehensrückzahlungen zu erfolgen (siehe hiezu Doralt/Renner, EStG, [10], § 18, Tz 217 und die dort angeführten VwGH- Judikate).

Im gegenständlichen Fall wurde kein von den Darlehensnehmern unterfertigter schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt. Weiters erfolgten die Zahlungsflüsse (Darlehenszuzählung bzw. Darlehensrückzahlung) nicht über Bankkonten. Im Hinblick auf die vorhin dargelegten Umstände kommt das behauptete Vertragsverhältnis nach Auffassung der Berufungsbehörde nach außen hin nicht ausreichend zum Ausdruck, weshalb die behauptete Darlehensrückzahlung allein schon aus diesem Grund nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

Nach der Aktenlage wurde im berufungsgegenständlichen Fall keine Zinsenvereinbarung getroffen. Weiters liegt keine Vereinbarung über die Bestellung von Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Hypotheken) vor. Auch wurde kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart. Auch fehlt eine Vereinbarung über die konkrete Ratenhöhe und Ratenfälligkeit (Rückzahlung in "frei vereinbarten Raten nach den finanziellen Möglichkeiten" der Darlehensnehmer). Die vorhin aufgezählten Umstände sprechen nach Auffassung der Berufungsbehörde eindeutig gegen die Fremdüblichkeit der Darlehensvereinbarung (siehe hiezu z.B. ). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass das Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen und daher die geltend gemachte Darlehensrückzahlung nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wohnraumsanierungsdarlehensrückzahlung
Sonderausgaben
Fremdvergleich

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at