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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 23.07.2009, RV/0457-F/07

Besteuerung einer Pensionsabfindung aus einer liechtensteinischen Pensionskasse.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0457-F/07-RS1
Eine Pensionsabfindung aus einer liechtensteinischen Pensionskasse ist gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Die Aussage in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1110, dass die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegen muss, ist dabei nicht beachtlich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Adr., vertreten durch die Morik. Schertler. Nägele. Wirtschaftstreuhand OEG, 6900 Bregenz, Römerstraße 30, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Mag. Peter Geiger, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Das Einkommen im Jahr 2005 beträgt:Die festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2005 beträgt:
38.055,81 €10.721,79 €
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Sozialvers. Anstalt d. Gew. Wirtschaft Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug Sonstige Werbungskosten ohne Anrechung auf den Pauschbetrag Pauschbetrag für Werbungskosten
2.655,09 € 38.154,67 € - 1.705,04 € - 132,00 €
38.972,72 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
38.972,72 €
(Topf-)Sonderausgaben: eingeschliffen nach folgender Formel: (50.900,00 - 38.972,72) * 730,00 / 14.500,00 Steuerberatungskosten Kirchenbeitrag
-600,48 € - 216,43 € - 100,00 €
Einkommen
38.055,81 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
11.441,83 €
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00 €
Grenzgängerabsetzbetrag
- 54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
11.096,83 €
Ausländische Steuer
- 375,04 €
Festgesetzte Einkommensteuer
10.721,79 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (geboren am xxxx) beendete am pensionsbedingt das Dienstverhältnis mit seiner liechtensteinischen Arbeitgeberin (AG; er war dort seit beschäftigt; in der Zeit vom bis Februar 2000 war er bei einer Schweizer Arbeitgeberin, nämlich der AG2, beschäftigt). Anlässlich seiner Pensionierung richtete die Personalvorsorgestiftung (betriebliche Pensionskasse) seiner liechtensteinischen Arbeitgeberin dem Berufungswerber eine Altersleistung in Höhe von 43.353,00 SFr aus. Mit der Auszahlung dieses Betrages (= Altersguthaben in der betrieblichen Pensionskasse) entfiel der Anspruch auf die Altersrente (vgl. Schreiben der W betreffend "Leistungsabrechnung betriebliche Vorsorge" vom ). Der Berufungswerber begehrte, ein Drittel dieses Kapitalbezuges steuerfrei zu belassen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom behandelte das Finanzamt diese Auszahlung aus der betrieblichen Pensionskasse zur Gänze als steuerpflichtigen Bezug mit der Begründung, dass "eine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 3 bis 8 nicht angewendet werden konnte, da die Auszahlung vor Ablauf der gesetzlichen Ansparzeit von sieben Jahren erfolgte".

Dagegen wandte sich die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers mit Berufung und führte dabei begründend Folgendes aus: "Die Pensionsabfindung in Höhe von CH 43.353,00 wurde den Bruttobezügen mit der Begründung hinzugerechnet, dass eine begünstigte steuerliche Berücksichtigung gem. § 67 Abs. 3-8 EStG nicht angewendet werden konnte, da die Auszahlung vor Ablauf der gesetzlichen Ansparzeit von 7 Jahren erfolgte. Eine gesetzliche Ansparzeit ist im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen. Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigen, sind gem. § 67 Abs. 10 EStG und nicht gem. § 67 Abs. 3-8 EStG zu besteuern. Gem. § 124b Z 53 EStG sind Zahlungen für Pensionsabfindungen zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass auch die RZ 1110 der LStR die siebenjährige Ansparzeit nur für die begünstigte Besteuerung gem. § 67 Abs. 8 lit e EStG und betreffend § 124b Z 53 EStG nur für die Übergangsregelung des Jahres 2001 vorsieht. Die Richtlinien sprechen ausdrücklich " ... sowie nach der Übergangsregelung für das Jahr 2001 gemäß ..."). Betrachtet man die Entwicklung der Besteuerung der Pensionsabfindungen in den Jahren 2000 bis 2002 (auf die Interventionen des Vorarlberger Grenzgängerverbandes und die stenografischen Protokolle des Nationalrates sei hingewiesen) so ist festzustellen, dass es Zielsetzung des Gesetzgebers war, einen Teil der Pensionsabfindungen steuerfrei zu stellen und zwar ohne Einschränkung auf eine Ansparzeit. Die Steuerfreistellung hat die Zielsetzung, eine Benachteiligung der Pensionsabfindung gegenüber der monatlichen Rente auszugleichen. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist eine Einschränkung auf eine siebenjährige Ansparzeit gesetzeswidrig. Da die siebenjährige Ansparzeit weder aus dem Gesetzestext noch aus den Zielsetzungen des Gesetzes ableitbar ist und sich auch die LStR ausschließlich auf das Jahr 2001 beziehen wird das Finanzamt Bregenz gebeten, die Einkommensteuer 2005 unter Berücksichtigung der Steuerfreiheit eines Drittels der Pensionsabfindung neu festzusetzen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab, mit der Begründung, dass Pensionskassenauszahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt seien. Es sollten dadurch progressionsbedingte Härten ausgeglichen werden. Daher müsse ein mehrjähriger Zeitraum vorliegen. In Anlehnung an die §§ 24 und 37 EStG werde eine siebenjährige Mindestdauer vorausgesetzt. Es würde eine ungleiche Behandlung bedeuten, wenn diese Frist nur für das Jahr 2001 gelten würde.

Mit Schreiben vom begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte unter Verweis auf Bachl, Zur Besteuerung von Pensionsabfindungen, SWK 1999, S 305, ergänzend aus, dass in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden sei, dass progressionsbedingte Härten ausgeglichen würden. Dies sei aber bei einer Einschränkung auf einen mehrjährigen Zeitraum nicht mehr gegeben und führe gerade deshalb zu einer Ungleichbehandlung. In der Berufungsvorentscheidung sei weiters ausgeführt worden, dass in Anlehnung an die §§ 24 und 37 EStG eine siebenjährige Mindestdauer vorausgesetzt werde. Eine Anlehnung an die §§ 24 und 37 EStG sei aber zu verneinen.

Am wurde die mündliche Berufungsverhandlung abgehalten; auf die diesbezügliche Niederschrift wird an dieser Stelle verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt (2005: € 9.600,00), mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2 (§ 67 Abs. 10 EStG 1988).

Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahr 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen (§ 124b Z 53 erster und zweiter Satz EStG 1988, eingefügt durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000). Nach § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 54/2002 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen (der Hauptanwendungsfall für diese Befreiungsbestimmung sind statutenmäßig vorgesehene Abfindungen von ausländischen Pensionskassen für Grenzgänger, wenn die Grenzgänger die ausländische Tätigkeit aufgeben; vgl. http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXII/AB/AB_04550/fname_069621.pdf).

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2002, mit dem der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 der dritte Satz angefügt wurde, lauten (siehe ): "Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu besteuern."

Im Berufungsfall steht außer Streit, dass es sich bei dem strittigen einmaligen Kapitalbezug des Berufungswerbers jedenfalls dem Grunde nach um eine Pensionsabfindung im Sinne des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 handelt. Streit besteht allein darüber, ob die Kapitalabfindung zu Recht deshalb nicht begünstigt besteuert worden ist, da die gegenständliche Pensionszusage nicht mindestens sieben Jahre zurücklag.

Ein Blick in die im Streitjahr gültigen Lohnsteuerrichtlinien 2002 zeigt Folgendes: In der Rz 1110 findet sich der "Siebenjahreszeitraum" wieder. Dort heißt es: "Die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 sowie nach der Übergangsregelung für das Jahr 2001 gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 steht nur dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegt und ein statuarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben ist. Maßgeblich ist also nicht der Abfindungszeitraum, sondern der Zeitraum des "Ansparens". Von dieser Betrachtungsweise ist allerdings dann abzugehen, wenn im Rahmen von Sanierungsprogrammen für die überwiegende Anzahl von Pensionsanspruchsberechtigten Abfindungen vorgesehen sind. In solchen Fällen ist auch dann eine Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit e EStG 1988 bzw. § 124b 53 EStG 1988 (im Jahr 2001) vorzunehmen, wenn die Pensionszusage weniger als sieben Jahre zurückliegt."

Dieser Blick in die Lohnsteuerrichtlinien verhilft nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber nicht die strittige Frage zu lösen, denn nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates sind die Ausführungen in der Rz 1110 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 nicht derart eindeutig, dass zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass der Sonderfall des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 dort miterfasst ist (nur dann, wenn die Wortfolge "nach der Übergangsregelung für das Jahr 2001" im Sinne von "zeitlich nach" zu verstehen wäre, träfen die Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien 2002 auf Zahlungen im Sinne des Sonderfalles des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 zu).

Aber selbst dann, wenn der Sonderfall des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 von den Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 umfasst wäre, kann der Unabhängige Finanzsenat nicht finden (während, wie der Vertreter des Finanzamtes im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt hat, das Finanzamt an die Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien gebunden ist, ist der Unabhängige Finanzsenat als weisungsfreie Behörde nur an das Gesetz gebunden), dass gegenständlich die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 zur Anwendung zu bringen sind und ein siebenjähriger Ansparzeitraum zu fordern ist, und zwar aufgrund Folgender Überlegungen:

Der siebenjährige "Ansparzeitraum" wurde vom Bundesministerium für Finanzen (im Folgenden kurz: BMF) erstmals im Lohnsteuerprotokoll 1998 und sodann in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 und 2002 gefordert. Das BMF bringt allein Missbrauchsüberlegungen vor; so wird etwa in der Kommentierung der Lohnsteuerrichtlinien 1999 durch Müller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der geforderte Ansparzeitraum von sieben Jahren Missbräuche bei der Vereinbarung von Pensionsabfindungen verhindern soll (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 1999, Rz 1110, , Z 07 0104/3-IV/7/98, AÖFV Nr. 200/1998; http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXII/AB/AB_04550/fname_069621.pdf; SWK 1999, S 305).

Im Jahre 1988 hat Liechtenstein in Anlehnung an das schweizerische Bundesgesetz vom über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ein Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge eingeführt [vgl. Gesetz vom über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)]. Das liechtensteinische System orientiert sich wie das schweizerische am Drei-Säulen-Prinzip. Die hier zu interessierende betriebliche Personalvorsorge (2. Säule) dient als Vorsorgesystem der Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmerinnen und stellt zusammen mit der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; 1. Säule) einen wesentlichen Teil der finanziellen Absicherung gegen Alter, Tod und Invalidität dar. Träger dieser beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen). Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die betriebliche Personalvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und den versicherungspflichtigen Mindestjahreslohn erreichen. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität und des Todes, wenn er das 17. Altersjahr vollendet hat, und für Altersleistungen, wenn er das 23. Altersjahr vollendet hat, zu versichern, sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als drei Monate befristet ist. Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden bei der Lohnauszahlung zurückbehalten und zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag der Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Aus der Versicherung entstehen Ansprüche auf Altersrente, Invalidenrente und Kinderrenten sowie Hinterlassenenrenten, Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrenten. Bei Stellenwechsel muss die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) der früheren Vorsorgeeinrichtung in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers eingebracht werden. Die Barauszahlung der Austrittsleistung ist nur bei endgültigem Verlassen des Wirtschaftsraums Liechtenstein zulässig. Jede Vorsorgeeinrichtung hat ein Reglement zu erlassen, das die Rechte und Pflichten der versicherten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung festlegt. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Das Reglement ist unter paritätischer Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu erlassen. Es setzt insbesondere die Art und die Höhe der versicherten Leistungen, die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Freizügigkeitsleistungen fest und regelt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung. Das Verfahren bei Teilliquidation ist ebenfalls reglementarisch festzuhalten. Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen der gesetzlichen Aufsicht nach dem BPVG (vgl. http://www.gesetze.li/get_pdf.jsp?PDF=1988012.pdf; http://www.vorsorge.li/DreiS%C3%A4ulen/DieBetrieblichePersonalvorsorgeBPV/tabid/660/Default.aspx; http://www.fma-li.li/file/Die_betriebliche_Personalvorsorge_1.pdf).

Angesichts dieser gesetzlichen Regelungen erscheint es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wohl unwahrscheinlich, dass Vereinbarungen über liechtensteinische Pensionsabfindungen missbräuchlich in jenem Sinne gestaltet werden können, welchen das BMF vor Augen hatte, nämlich das Vereinbaren von offensichtlich nicht ernsthaft gemeinten Pensionsvereinbarungen kurz vor Pensionsantritt (etwa im Sinne einer zusätzlichen freiwilligen Abfertigung), welche dann zu einer begünstigt besteuerten Abfindung der Pensionsansprüche führen sollen (vgl. dazu auch SWK 1999, S 305). Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates bleibt vor diesem gesetzlichen Hintergrund kein Raum um die Angemessenheit einer Pensionszusage etwa nach zeitlichen Aspekten zu prüfen.

Auch aus dem Gesetzeswortlaut ist (wie im Übrigen der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung richtig ausgeführt hat) kein siebenjähriger Ansparzeitraum für die begünstigte Besteuerung einer Pensionsabfindung nach § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 zu entnehmen (vgl. dazu auch Jakom/Lenneis EStG, 2009, § 67 Rz 35, wonach die oben zitierte Aussage in den LStR 2002, Rz 1110, derzufolge die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliegen muss, gesetzlich nicht gedeckt sei).

Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung abzustellen. § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 soll die begünstigte Besteuerung von Pensionsabfindungen ausländischer Pensionskassen bei Übersteigen des Barwertes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes sicherstellen. Der einzig entnehmbare Zweck des Gesetzes besteht nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates darin, den durch die Zusammenballung von Pensionsbezügen entstehenden Progressionseffekt zu mildern. Durch eine Pensionsabfindung kommt es zu einer Einmalzahlung, wodurch der lebenslange Anspruch auf laufende Rentenzahlungen erlischt. Bei einer Einmalzahlung anstelle eines lebenslangen Anspruchs kommt es zu einer deutlich höheren Steuerlast als bei laufenden Rentenzahlungen. Entscheidend ist somit, dass anstelle von laufenden, lebenslangen Rentenzahlungen ein Einmalbetrag geleistet wird, was gegenständlich gegeben ist. Der Berufungswerber hat im Streitjahr das mit seinem Eintritt in die Pensionskasse seiner liechtensteinischen Arbeitgeberin (im März 2000) bis zu seiner Pensionierung (im März 2005) aufgebaute Alterskapital nicht in Rentenform, sondern als Kapitalabfindung bezogen [vgl. Punkt 3. des Reglements der gegenständlichen Personalvorsorgestiftung, wonach der Mitarbeiter, sobald er das Schlussalter erreicht hat, eine lebenslängliche Altersrente erhält (die jährliche Altersrente ergibt sich aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem jeweiligen Rentenumwandlungssatz) und die versicherte Person die Möglichkeit hat, die Altersrente ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen] und war das dadurch im konkreten Fall zweifellos aufgetretene, einmalige Zusammenballen von Bezügen bzw. die daraus resultierende steuerliche Belastung des Berufungswerbers jedenfalls entsprechend zu mildern.

Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates war die gegenständliche strittige Kapitalabfindung des Berufungswerbers daher nach § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Anmerkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at