Ausgaben für Bewirtung von Geschäftsfreunden dann abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung dient. Anschließende Aufträge wurden bekanntgegeben.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Spann u. Mag. Freund Stb.OEG, Steuerberatungskanzlei, 1180 Wien, Paulinengasse 4, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist einerseits als Schauspieler selbständig tätig, andererseits bezieht er selbständige Einkünfte als Synchronsprecher.
Im Jahr 2001 machte er bei seinen selbständigen Einkünften ua Repräsentationskosten 50% in Höhe von 44.127,67, Aufwendungen für Eintrittskarten in Höhe von 13.899,99 und Reisekosten in Höhe von S 90.245,49 als Betriebsausgaben geltend.
Auf Grund eines Vorhaltes nahm der Bw. zu den o.a. Aufwendungen wie folgt Stellung:
Reisekosten - Aufstellung laut Beilage mit Additionsstreifen insgesamt ATS 90.245,48.
Repräsentationskosten wurden nur mit 50% angesetzt und dienen der Informationsbeschaffung und zu Arbeitsgesprächen mit Schauspielern, Regisseuren und anderen Mitwirkenden sowie zu Gesprächen mit diversen Agenturen zur Auftragerlangung.
Eintrittskarten (Buchhaltungskonto beiliegend): Der Besuch der Vorstellungen ist zum Studium für die eigene Berufsausübung notwendig und unerlässlich.
Das Finanzamt berichtigte die Vorsteuer um ATS 18.107,71. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer anerkannte das Finanzamt u.a. nicht die Kosten für 2 Reisen, die Repräsentationskosten, Eintrittskarten, Kosmetik, Bekleidung in Höhe von insgesamt ATS 101.570,45. Zu den Kosten betreffend Bekleidung und Kosmetik, Repräsentation und Eintrittskarten wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass sie zur Gänze der privaten Lebensführung zuzurechnen seien. Die Reisen seien als nicht ausschließlich betrieblich veranlasst zu sehen.
Gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2001 wurde Berufung erhoben. Als beruflich veranlasst wurden die Repräsentationskosten in Höhe von ATS 44.127,67, die Kosten für die Eintrittskarten in Höhe von S 8.036,37 und die Reise nach B. ATS 3.090,67 als abzugsfähig beantragt. Die Vorsteuern für diese Kosten wurden geltend gemacht.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung. Als nicht betrieblich veranlasst anerkannt wurden die Repräsentationskosten und Aufwendungen für die Bekleidung und Kosmetik.
Zu der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten wurde ausgeführt:
"Hinsichtlich der Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen ist der Nachweis des konkreten Werbezwecks für jede einzelne der betreffenden Aufwendungen zu erbringen, d.h. es muss im konkreten Einzelfall dargelegt werden, wodurch die Bewirtung des jeweiligen Gesprächspartners mit Speisen und Getränken betrieblich bedingt ist und welchem konkreten Werbezweck diese dient. Mit den in der Berufung lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen hinsichtlich der generellen Betriebsnotwendigkeit dieser Aufwendungen wurde der iSd § 20 EStG geforderten Beweisführung nicht nachgekommen, sodass davon auszugehen ist, dass im gegenständlichen Fall die Bewirtung lediglich den - wenn vielleicht auch üblichen - gesellschaftlichen Rahmen für die betr. Besprechungen gebildet haben und als Repräsentationskosten zu qualifizieren sind. Da somit jedenfalls eine der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich der Nachweis des konkreten Werbezweckes nicht erfüllt ist, waren die gesamten Aufwendungen zur Gänze nicht anzuerkennen.
Kosten für Bekleidung sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn es sich um eine typische Berufskleidung handelt d.h. eine private Nutzung muss nahezu ausgeschlossen sein. Da ein solcher Sachverhalt im Berufungsschreiben weder behauptet noch belegmäßig nachgewiesen wurde, waren die gesamten Aufwendungen zur Gänze nicht anzuerkennen.
Hinsichtlich der Kosmetika ist festzustellen, dass eine ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Nutzung weder behauptet noch bewiesen wurde. Die gesamten Aufwendungen fallen daher unter das Aufteilungsverbot des § 20 EStG und waren zur Gänze nicht anzuerkennen."
Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde die auf die einkommensteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen entfallende Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer anerkannt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2 Instanz eingebracht.
"Der Einkommensteuerbescheid wird in der Vorschreibung in Höhe von € 62.646,45 und der Umsatzsteuerbescheid in der Höhe von € 30.463,65 angefochten.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 1.730.173,00 festgesetzt. Die zu 50% angesetzten Repräsentationskosten im Betrag von ATS 44.127,67 wurden seitens des Finanzamtes als Ausgaben, die im privaten Bereich des Abgabepflichtigen liegen, nicht anerkannt. Ebenso wurden Vorsteuerbeträge von ATS 6.619,15 nicht anerkannt.
Der Bw. ist einerseits als Schauspieler selbständig tätig, andrerseits bezieht er selbständige Einkünfte aus der Tätigkeit als Synchronsprecher (Kinofilme, Fernsehen und Hörfunk). Neben der bereits angeführten Informationsbeschaffung hinsichtlich künftiger Aufträge sind diese Arbeitsessen betriebsnotwendig, da Inhaber und Regisseure der auf den jeweiligen Restaurantrechnungen angeführten Tonstudios - Fotokopien der Belege liegen diesem Schreiben bei - zwecks Vergabe von künftigen Jobs eingeladen bzw. konkrete Synchronisationsaufträge besprochen werden.
Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Abschnitt 14.5.2.3 - § 20 EStG) sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte abzugsfähig, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Angeführt werden "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde
einen eindeutigen Werbezweck hat und
die betriebliche oder berufliche Veranlassung der so entstandenen Ausgaben weitaus überwiegt, können die betreffenden Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Unter "Werbung" wird ganz allgemein eine Leistungsinformation verstanden. Es ist ausreichend, wenn der Abgabepflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat.
Auszugsweise darf ich auf folgende Belege verweisen:
Belege W. vom : Dieser Bewirtungsaufwand betraf die Repräsentation und Verteilung von Demobänder an die angeführten Tonstudios. Danach erhielt mein Mandant diverse Synchronisationsaufträge.
Beleg Restaurant E. vom : Spot I. - Aufnahme - Honorar .
Die beiliegenden Belege wurden zwecks Nachweis um entsprechende Anmerkungen ergänzt.
Da eine pauschale Einschränkung des Vorsteuerabzuges mit Art 17 Abs.2 der 6.MwSt-Rl nicht vereinbar ist, wurde der Vorsteuerabzug von den beiliegenden Belegen zur Gänze berücksichtigt.
Ich beantrage daher, die Repräsentationskosten im Betrag von ATS 9.635,14 als Betriebsausgaben bzw. die Vorsteuer im Betrag von ATS 3.907,91 (gemäß beiliegenden Rechnungen ATS 2.927,14 zuzüglich ATS 980,77 für die Differenz der vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Vorsteuer von ATS 5.638,38 und dem Finanzamt gekürzten Betrag von ATS 6.619,15) anzuerkennen."
Abschließend wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. angemerkt, dass der Bw. im Hinblick auf den vom Finanzamt geforderten Einzelnachweis je Beleg und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand (Heraussuchen aller einzelner Belege!) auf die Anerkennung der übrigen werbewirksamen Bewirtungsaufwendungen für das Kalenderjahr 2001 verzichte.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs.1 Z 3 EStG idf das Streitjahr geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden."
Gemäß § 12 Abs.2 Z 2 lit.a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs.1 1 Z 1 bis 5 Einkommensteuergesetz 1988 sind.
In dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2001 durch die Abgabenbehörde 2. Instanz wurden die als abzugsfähig anzuerkennenden Ausgaben in Höhe von ATS 9.635,14 (50 % von ATS 19.270,27) beantragt.
Diese Ausgaben wurden für Bewirtungen aufgewendet, die unmittelbar der Werbung dienten. Auf Grund der Bewirtungen bekam der Bw. diverse Synchronisationsaufträge (I. , N., etc.) Auf den Rechnungen wurden die auf Grund dieser Einladungen zustande gekommenen Aufträge vermerkt.
Diese Bewirtungskosten in Höhe von ATS 9.635,14 wurden als abzugsfähig anerkannt.
Die beantragten Vorsteuern in Höhe von ATS 3.907,91 wurden im Hinblick auf die ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/13/0255 zu 100 % in der beantragten Höhe anerkannt.
Beilage : 4 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Repräsentationsaufwendungen Bewirtung von Geschäftsfreunden |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at