Gesamtrechtsnachfolge - Übergang der Antragslegitimation (Erhöhungsbetrag zur FB)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0348-G/09-RS1 | Nach der Wortinterpretation des § 8 Abs. 4 FLAG kann der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur gemeinsam mit der Familienbeihilfe beantragt werden. |
RV/0348-G/09-RS2 | Wenn der verstorbene Familienbeihilfenbezieher die Familienbeihilfe beantragt hat und der Erhöhungsbetrag noch nicht beantragt wurde, geht im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge die Antragslegitimation auf den Rechtsnachfolger über.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen somit alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau K in XY, vom gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit dem Formular Beih 3 und einem dazugehörigen Schreiben vom die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend ab dem vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung für ihren Sohn M und für die Pflegetochter S.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab und führte als Begründung zusammenfassend aus, dass nur Ansprüche auf bereits beantragte, jedoch noch nicht ausgezahlte Familienbeihilfe im Fall des Todes des Antragstellers vererblich sind.
Die Berufungswerberin brachte am das Rechtsmittel der Berufung ein und stellte dabei fest, dass die Feststellung der Behinderung von Silke erst nach dem Tod ihres Gatten erfolgt ist, sodass der Gatte selbst den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gar nicht mehr stellen konnte. Für den Sohn M sei ein Antrag vom verstorbenen Gatten bereits gestellt, dieser sei aber erst ab Juli 2007 bewilligt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Sohn M rückwirkend gewährt. Hinsichtlich der Tochter S wurde ausgeführt, dass der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden kann, weil die Gattin für den Zeitraum November 2005 bis Juli 2007 eine Verzichtserklärung zugunsten Ihres Gatten (für die Gewährung der Familienbeihilfe) abgegeben habe.
Die Berufungswerberin beantragt mit Schriftsatz vom die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind das erheblich behindert ist monatlich um einen bestimmten Betrag je nach geltender Gesetzeslage.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind werden im Sinne des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Pflegetochter der Berufungswerberin seit November 2005 erheblich behindert ist (lt. Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen v. ) und dass die Möglichkeit besteht, die Familienbeihilfe grundsätzlich für höchstens fünf Jahre rückwirkend zu gewähren.
Der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde vom verstorbenen Gatten der Berufungswerberin bereits geltend gemacht und der Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs. 4 FLAG wurde vom verstorbenen Gatten nicht geltend gemacht. Nach der Wortinterpretation des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 kann der Erhöhungsbetrag nur gemeinsam mit der Familienbeihilfe beantragt werden (ab 1. Jänner erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um...).
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden dem Finanzamt eine Amtsbestätigung, 110 A 154/08i, vom Bezirksgericht Graz-West vorgelegt, aus der hervor geht, dass die erbliche Witwe und der erbliche minderjährige Sohn zu 1/3 und 2/3 eine bedingte Erbserklärung abgegeben haben.
Nach § 550 ABGB werden mehrere Erben in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft alle für Einen und Einer für Alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu haften haben, wird in dem Hauptstück von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde (vgl. § 547 ABGB).
Im vorliegenden Fall wurde die Verlassenschaftsabhandlung mit Einantwortungsbeschluss (ha eingelangt am ) vom abgeschlossen. Die Verlassenschaft wird den nachgenannten Erben wie folgt eingeantwortet: der erblichen Witwe K zu 1/3 und dem erblichen Adoptivsohn MK zu 2/3 der Verlassenschaft.
Nach § 19 BAO (1) gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen somit alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (zB ). Dies betrifft nicht nur die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abgabenschuldverhältnis (§ 4) ergeben, sondern auch die Rechte und Pflichten aus dem Abgabenpflichtverhältnis( so zB Taucher, Erbschaften und Ertragssteuern, 26; vgl auch , wonach der Gesamtrechtsnachfolger in materiell- und in verfahrensrechtlicher Hinsicht bezüglich aller Rechte und Pflichten in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers tritt).
Im gegenständlichen Fall geht somit die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf die Rechtsnachfolger über, sodass auch die Antragslegitimation für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG) inkludiert ist.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 550 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 547 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Anmerkung | Anders die DR zum FLAG 10.01 |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2010/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at