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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 04.05.2011, RV/0571-K/08

Krankenversicherungsprämien-Ersatzleistungen an den Vater (Versicherungsnehmer) erfüllen keinen Sonderausgabentatbestand

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0571-K/08-RS3
Leistet der zur Zahlung verpflichtete Vater als (einziger) Versicherungsnehmer im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung auch Versicherungsbeiträge bzw. -prämienanteile für den mitversicherten erwachsenen Sohn an den Versicherer, so kann der volljährige Sohn, der über eigene Einkünfte verfügt, den auf ihn entfallenden Prämienanteil auch im Falle der tatsächlichen Refundierung an den Vater nicht als Sonderausgaben absetzen.
Folgerechtssätze
RV/0571-K/08-RS1
wie RV/0096-G/02-RS1
Zum Abzug von Versicherungsprämien und -beiträgen ist nur derjenige Steuerpflichtige berechtigt, den die Rechtspflicht zur Zahlung dieser Prämien oder Beiträge trifft. Wenn der Versicherte die für ihn geleisteten Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer refundiert, tätigt er Ausgaben an einen Dritten, aber nicht Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung.
RV/0571-K/08-RS2
wie RV/0025-G/05-RS1
Im Hinblick auf den dem geltenden Einkommensteuerrecht zu Grunde liegenden Grundsatz der Individualbesteuerung können Sonderausgaben nur von dem Steuerpflichtigen mit Erfolg geltend gemacht werden, der rechtlich zur Leistung verpflichtet ist, und der sie auch tatsächlich leistet. Dieser Grundsatz wird durch § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nur insoweit unterbrochen, als der Steuerpflichtige auch berechtigt ist, bestimmte Sonderausgaben abzuziehen, zu deren Leistung nicht er verpflichtet ist, sondern im Gesetz erschöpfend aufgezählte nahe Angehörige, für die der Steuerpflichtige aber die Zahlung leistet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt, vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mangels fristgerechter Erklärungsabgabe erließ das Finanzamt am den Einkommensteuerbescheid für 2004 und setzte darin im Schätzungswege gegenüber dem Berufungswerber (Bw.), unter Zugrundelegung der der Abgabenbehörde von den bezugsauszahlenden Stellen für das Jahr 2004 gemeldeten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zwei Lohnzettel), die Einkommensteuer im Betrag von € 192,92 fest.

Der ua. auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 erhobenen Berufung fügte der Bw. eine nachgereichte Einkommensteuererklärung für 2004 (Formular E1) bei und machte darin neben diversen Werbungskosten in Höhe von € 574,83 (KZ 719: € 548,43, KZ 720: 26,40) auch Sonderausgaben für eine freiwillige Krankenzusatzversicherung in Höhe von € 864,45 geltend.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, betreffend die Berufung 2004, sämtliche Aufwendungen (Sonderauausgaben, Werbungskosten mit detaillierter Aufstellung) mittels Vorlage von Originalbelegen nachzuweisen.

In einem Akten- bzw. Berechnungsvermerk des Finanzamtes (Bl. 7/2004) wurde festgehalten, dass vom Bw. bezüglich der beantragten Werbungskosten glaubhafte Nachweise erbracht worden seien, so dass aus diesem Titel Aufwendungen für Arbeitsmittel (KZ 719) im Betrag von € 459,97 und für Fachliteratur (KZ 720) im Betrag von € 112,00 steuerlich zu berücksichtigen seien. Bezüglich der beantragten Sonderausgaben wurde festgehalten, dass vom Bw. betreffend die Zahlung von Krankenversicherungsprämien keine Belege vorgelegt worden waren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt dem Rechtsmittel teilweise statt, indem es Werbungskosten in Höhe von € 571,97 anerkannte, den Abzug der im Berufungsverfahren geltend gemachten Sonderausgaben mangels Nachweisführung nicht zuließ.

In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wandte der Bw. im Wesentlichen ein, dass die belegten Sonderausgaben für die Uniqa Krankenversicherungsprämien zu Unrecht bei der Einkommensteuerberechnung des Jahres 2004 nicht berücksichtigt worden seien.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Klagenfurt ua. auch die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und verwies darin ua. darauf, dass die in Streit stehenden Sonderausgaben vom Bw. nicht nachgewiesen worden seien.

Mit Bedenkenvorhalt (E-Mail) vom wurde der Bw. vom UFS-Referenten ersucht das Berufungsbegehren "Sonderausgaben" nachzuweisen und in diesem Zusammenhang den Original Krankenversicherungsvertrag zur Polizzen-Nr. 123 der Uniqa Personenvers. AG sowie der Anpassungspolizze des Jahrs 2004 und den Zahlungsnachweis für die geltend gemachte Prämienzahlung (€ 864,45) an den UFS-Klagenfurt vorzulegen.

Mit Eingabe vom reichte der Bw. beim UFS drei Nachtragspolizzen zum Krankenversicherungsvertrag der Polizzen-Nr. 123 (Nachtrag 5, dat. Wien am ; Nachtrag 8, dat. Wien am und Nachtrag 9, dat. Wien am ), je lautend auf den Versicherungsnehmer "Name", ausgefertigt von der Uniqa Personenversicherung AG ein. Bezüglich der Prämienzahlung der Uniqa Krankenvorsorge des Jahres 2004 bestätigte der Versicherungsnehmer "Name" dem Bw. Folgendes wörtlich:

"BestätigungIch als Prämienzahlender für die Gesamtpolizze bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich von meinem Sohn T.M.W. den Prämienanteil der Uniqa Krankenvorsorgeversicherung, Pol.Nr. 123, für das Kalenderjahr 2004 in Höhe von € 864,45, i.e. 32,5 % von der Gesamtprämie von € 2.709,85 in bar refundiert erhalten habe.Betrag dankend erhalten: Name "

Über die Berufung wurde erwogen:

Im zweitinstanzlichen Verfahren besteht Streit darüber, ob Ersatzleistungen, die der Bw. als mitversicherte Person gegenüber dem zahlungspflichtigen Vater für von diesem vertragsgemäß als Versicherungsnehmer bereits bezahlten Prämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung erbringt, den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllen oder nicht.

Sachverhalt:


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Auf Grund der vorgelegten Anpassungspolizzen (Nachträge 5, 8 und 9) zur freiwilligen Krankenversicherung Polizzen-Nr. 123, steht fest, dass vom Versicherer, der Uniqa Personenversicherung AG, Name, geb. am Dat.1, als einziger Versicherungsnehmer ausgewiesen ist.
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Evident ist auch, dass auf dem in Rede stehenden Krankenversicherungsvertrag (Polizzen-Nr. 123) neben dem Versicherungsnehmer Name, geb. am Dat.1 (versichert seit ) auch dessen beiden Söhne, nämlich T.W., geb. am Dat.2 (versichert seit ) und M.W., geb. Dat.3 (versichert seit ) als versicherte Personen, auf Grundlage des Antrages des Versicherungsnehmers (Vater der beiden Söhne) ausgewiesen sind.
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Aktenkundig ist, dass die Gesamtprämienzahlung des Jahres 2004 zur Uniqa Krankenvorsorge (Polizzen-Nr. 123) in Höhe von € 2.709,85 unmittelbar durch Überweisungen vom Bank- bzw. Girokonto des Versicherungsnehmers Name an den Versicherer erfolgte.
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Unstrittig und glaubhaft ist, dass der Bw. an den zahlungsverpflichteten Vater (Vertragspartner zur Uniqa Krankenversicherung, Polizzen-Nr. 123) einen Prämienanteil in Höhe von € 864,45 für das Jahr 2004 bar refundiert hat.

Rechtliche Würdigung:

Nur Ausgaben (Aufwendungen), die einem der in der Normvorschrift des § 18 Abs. 1 EStG 1988 erschöpfend (taxativ) aufgezählten Tatbestand entsprechen, sind als Sonderausgaben abzugsfähig (vgl. ).

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 fallen Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall-, oder Pensionsversicherung darunter.

Nach der Regelung des Abs. 3 Z 1 leg.cit. kann der Steuerpflichtige Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3, und 5 auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe) Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.

Im Hinblick auf den dem geltenden Einkommensteuergesetz zu Grunde liegenden Grundsatz der Individualbesteuerung und dem Wortlaut der zitierten Normvorschrift können also Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung nur von demjenigen mit Erfolg als Sonderausgaben geltend gemacht werden, der aus dem Versicherungsvertrag heraus zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich lediglich, wie oben angeführt wurde, aus der Regelung des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988. Nur diese Sonderregelung eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auch solche (von ihm bezahlte) Versicherungsprämien (Beiträge) als Sonderausgaben geltend zu machen, deren Zahlung aus dem Versicherungsvertrag heraus andere, nämlich der vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder iSd § 106 EStG 1988 verpflichtet sind. Außerhalb dieses Personenkreises ist eine Geltendmachung "fremder" Sonderausgaben nicht möglich (vgl. ; , 87/14/0188; , 85/14/0064).

Versicherungsnehmer ist dabei jene Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, hinsichtlich der Versicherungsleistung verfügungsberechtigt und aus dem Vertrag verpflichtet ist; Versicherter ist bei der Versicherung auf fremde Rechnung jene Person, bei der der Versicherungsfall eintritt; Versicherer ist das Versicherungsunternehmen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG 11. EL § 18 Anm. 40).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) und einheitlich geübten Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) zeigt sich, dass nur solche Versicherungbeiträge bzw. -prämienzahlungen den Sonderausgabentatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllen, wenn diese von einem Steuerpflichtigen (Versicherungsnehmer) in Erfüllung der versicherungsvertraglichen Zahlungspflicht - entweder als Selbstversicherter oder aber für eine (mit-)versicherte Person iSd § 106 EStG 1988 - unmittelbar an das Versicherungsunternehmen geleistet werden (vgl. VwGH: , 89/14/0249; , 87/14/0188; , 85/14/0064; sowie UFS: , RV/2184-W/07; , RV/2560-W/08; , RV/0766-G/06; , RV/0096-G/02; , RV/0610-G/02).

Im vorliegenden Fall hat der Vater des Bw. den Versicherungsvertrag zur freiwilligen Krankenversicherung zur Uniqa Krankenvorsorge mit der Polizzen-Nr. 123 abgeschlossen und war demnach auch zur Zahlung der Versicherungsprämien verpflichtet. Auf Grund der vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegen Unterlagen, geht weiters unzweifelhaft hervor, dass der Vater des Bw. seiner Prämienzahlungsverpflichtung als Versicherungsnehmer nachgekommen ist und von seinem Bank- bzw. Girokonto die entsprechenden Überweisungen an den Versicherer getätigt hat.

Auf Grund des oben dargelegten Sachverhaltes steht weiters fest, dass der Bw. im Streitjahr 2004 keinerlei freiwillige Krankenversicherungsprämien als Versicherungsnehmer unmittelbar an ein Versicherungsunternehmen geleistet hat.

Der Umstand, dass der Bw. eine mitversicherte Person im Rahmen des in Rede stehenden Krankenversicherungsvertrages ist, reicht für den Sonderausgabenabzug nicht aus. Gleichfalls erfüllt auch die Prämien-Ersatzleistung des Bw. an seinen Vater nicht den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.

Bei dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage kommt ein Sonderausgabenabzug für den auf den Bw. entfallenden Prämienanteil zur Krankenversicherung (Polizzen-Nr. 123) nicht in Betracht und es war daher die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Der Berufung war jedoch insoweit Folge zu geben, als in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Finanzamtes, also im Ergebnis der Berufungsvorentscheidung, die vom Bw. nachgewiesenen Aufwendungen in Höhe von € 571,97 unter dem Titel Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Berufung war daher, wie im Spruch ausgeführt, im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise Folge zu geben, wobei der Vollständigkeit halber auch auf die dort getroffenen Ausführungen verwiesen wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sonderausgabentatbestand
Versicherungsnehmer
Versicherter
Versicherer
Prämien-Ersatzleistung
Verweise



Wanke in Wiesner/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG 11. EL § 18 Anm. 40


RV/0766-G/06
RV/0096-G/02
RV/0610-G/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at