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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSL vom 01.04.2008, FSRV/0095-L/06

Schuld- und Strafberufung wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl Tzt. Dr. Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen HG, Angestellter und ehemaliger Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Mag. Dr. Ernst Reitmayr, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Herrenstraße 13, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz, vertreten durch AR Gottfried Haas, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2004/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass die über den Berufungswerber (Bw.) gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

10.000,00 €

(in Worten: zehntausend Euro)

und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf

einundzwanzig Tage

verringert werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2004/00000-001, wurde der Bw. für schuldig erkannt, als Geschäftsführer und somit als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma GT mbH, im Bereich des Finanzamtes Linz im Jahr 2004

a) vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) entsprechenden Voranmeldungen für die Monate März bis Juli 2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. (insgesamt) 69.272,82 € bewirkt zu haben, indem er keine Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen nicht abgegeben habe, wobei er die Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, sowie

b) (ergänze: vorsätzlich) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Lastenausgleichsfonds für Familien samt Zuschlägen für die Monate April und Mai 2004 iHv. (insgesamt) 19.924,47 € (Lohnsteuer: 14.046,74 €; Dienstgeberbeitrag: 5.420,04 € und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 457,69 €) nicht bis spätestens fünf Tage nach Fälligkeit abgeführt und bekanntgegeben zu haben, und dadurch die Finanzvergehen zu a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 14.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen ausgesprochen.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.

In seiner Begründung verwies der erkennende Senat im Wesentlichen darauf, dass der Beschuldigte als langjähriger, bisher seinen abgabenrechtlichen Verantwortlichkeiten nachkommender Geschäftsführer der Firma GT mbH um die abgabenrechtlichen Verpflichtungen betreffend die fristgerechte Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und die Abgabe von Voranmeldungen bzw. die Entrichtung und Bekanntgabe von Lohnabgaben hinreichend Bescheid gewusst habe, um daraus auf einen entsprechenden Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a bzw. iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schließen zu können. Die wissentliche Begehungsweise der Umsatzsteuerverkürzungen ergebe sich ua daraus, dass diesbezüglich Selbstanzeige erstattet worden sei, welcher jedoch mangels fristgerechter Bezahlung keine strafbefreiende Wirkung zukomme. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tat- und Täterverhältnisse iSd. § 23 Abs. 1 bis 4 FinStrG, namentlich der vollständigen Schadensgutmachung und des Geständnisses, jeweils als strafmildernd, bzw. der Faktenmehrheit und einer einschlägigen Vorstrafe, jeweils als straferschwerend (vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG), gelangte der genannte Senat unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2 sowie § 20 FinStrG zu der letztlich vorgenommenen Strafausmessung bzw. zu dem sich aus § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ergebenden Kostenausspruch.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das zur Gänze wegen Schuld und Strafe bekämpfte Straferkenntnis gehe von einer unrichtigen Beweiswürdigung, einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und einer unrichtigen Strafausmessung (zum Nachteil des Beschuldigten) aus. So habe sich der Spruchsenat nur formelhaft mit der Verantwortung des Beschuldigten, der zugestanden habe, zwar von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber von der Strafbarkeit der Nichtabgabe gewusst zu haben, auseinander gesetzt. Insbesondere ergebe sich aus der Selbstanzeige kein Hinweis auf eine entsprechende Wissentlichkeit, sondern spräche dieser Umstand im Gegenteil für den Beschuldigten. Nachdem ihm sein Steuerberater mitgeteilt habe, dass die Nichtabgabe der Voranmeldungen unter Strafsanktion stehe, habe er unverzüglich die Abgabe nachgeholt und könne so daraus zwanglos abgeleitet werden, dass er im Falle der Kenntnis der Strafbarkeit die Voranmeldungen jedenfalls rechtzeitig abgegeben hätte. Weiters dürfe auch nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte nach den diesbezüglichen abgabenbehördlichen Erinnerungen die Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April 2004 mit Schreiben vom übermittelt habe. Der Beschuldigte habe die Umsatzsteuerschuld jeweils sofort nach Monatsende ermittelt und eingebucht, jedoch bloß die zeitgerechte Abgabe der entsprechenden Voranmeldungen unterlassen. Ebenso seien, nach entsprechender Aufklärung durch den Steuerberater, die nachfolgenden Umsatzsteuervoranmeldungen pünktlich abgegeben worden. Aus all dem könne geschlossen werden, dass der Bw. nicht um die Strafbarkeit der Nichtabgabe der Voranmeldungen für den Fall der Nichtentrichtung des geschuldeten Betrages gewusst habe.

Gleiches gelte auch hinsichtlich des Tatvorwurfes iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Auch hier habe der Beschuldigte nicht um die Strafbarkeit der Nichtbekanntgabe der selbst zu berechnenden Lohnabgaben gewusst und unverzüglich auf entsprechende Ergänzungsersuchen der Behörde reagiert bzw. in der Folge stets die Lohnangaben fälligkeitsgerecht gemeldet.

Insgesamt ergebe sich daher, dass der Bw. nicht wissentlich bzw. nicht mit bedingtem Vorsatz, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt habe, weshalb er vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit freizusprechen gewesen wäre.

Der Spruchsenat habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Abgabenbeträge anschließend bezahlt worden seien und so, abgesehen von der zeitlichen Verzögerung, der Staatskasse kein Schaden entstanden sei.

Überdies sei die ausgesprochene Strafe deutlich überhöht und der Beschuldigte dadurch in seiner Existenz gefährdet. Der Bw. verdiene bei Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder und derzeitiger, wohl für längere Zeit andauernder Arbeitslosigkeit seiner vorher im früheren Betrieb mitarbeitenden Ehegattin, monatlich netto ca. 1.200,00 €. Dem stünden Verbindlichkeiten iHv. ca. 70.000,00 € gegenüber. Das frei verfügbare Einkommen des Bw. liege nur geringfügig über dem Existenzminimum und würde eine zumutbare ratenweise Entrichtung des Strafbetrages bei 14 Monatsgehältern über 26 Jahre dauern. Der Senat hätte daher eine besondere Strafmilderung anwenden müssen, wobei insbesondere das Geständnis, das Nichtentstehen bzw. die Gutmachung des Schadens, der bis auf eine geringfügige Vorstrafe ordentliche Lebenswandel und die aus der Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit infolge Insolvenz resultierende mangelnde Spezialprävention, aber auch, dass der Beschuldigte Selbstanzeige erstattet habe und die Umsatzsteuervoranmeldungen letztlich doch zeitnahe bekannt gegeben worden seien, als wesentliche Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen wären.

Der als straferschwerend herangezogene Umstand der Faktenmehrheit schließlich verstoße insofern gegen das Doppelverwertungsverbot, als sich die Tatmehrheit ohnehin bereits in der entsprechenden Strafbemessungsgrundlage (Verkürzungsbetrag bzw. Strafrahmen) niederschlage.

Insgesamt hätte daher der Spruchsenat mit (einer) wesentlich niedrigeren Strafe(n) das Auslangen finden müssen, sodass beantragt werde, der Berufung Folge zu geben und den Beschuldigten von den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen freizusprechen bzw. in eventu die vom Erstsenat ausgesprochenen Strafen jeweils tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

Anlässlich der im Spruch angeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt sowohl mit dem Bw., über den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun, Az. 910, am ein, derzeit allerdings noch nicht abgeschlossenes Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, und der bei Sorgepflichten für mittlerweile zwei Kinder nach eigenen Angaben derzeit aus seiner Angestelltentätigkeit ein monatliches Brutto-Gehalt iHv. ca. 1.900,00 € bezieht, von dem ihm nach Abzug der laufenden Exekutionen ca. 1.050,00 € für die Bestreitung der Kosten der Lebensführung verbleiben, und der sich auf Grund eines kurz vor dem Termin der Berufungsverhandlung unternommenen Selbstmordversuches seiner mittlerweile wiederum berufstätigen Ehegattin in einer psychischen Ausnahmesituation befinde, bzw. dessen Vertreter als auch mit dem genannten Amtsbeauftragten ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen derselben (wie HG für die genannte GmbH) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu insbesondere auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmens (also hier der Bw.) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war (zur Form der Voranmeldungen vgl. § 21 Abs. 1 3. Unterabsatz UStG 1994 idFd. BGBl. I 2003/10). Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende Steuererklärung abzugeben hat.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ua. ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmens einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine (solche) Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben, d.h. hier die Umsatzsteuervorauszahlungen, (bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet worden waren. Mit anderen Worten, das "Bewirken" einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung besteht regelmäßig darin, dass der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des genannten Tatbestandes - für gewiss halten muss (vgl. zB. ).

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem erreicht wird, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er unrichtige Jahressteuererklärungen einreicht und das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung durchführt), oder indem infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches überhaupt (beispielsweise für ein dem Finanzamt bisher nicht bekanntes Unternehmen) die Jahresumsatzsteuer mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnte.

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, in der Hoffnung, die Abgaben würden wie beantragt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehung(en) von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allein allenfalls als Finanzordnungswidrigkeit(en) nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wäre(n).

Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG hat ua. zu verantworten, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, zB. Lohnsteuer und Dienstgeberbeträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen, nicht bis zum fünften Tag nach deren Fälligkeit entrichtet oder abführt und bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht der zuständigen Abgabenbehörde bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe (des geschuldeten Betrages) stellt dabei einen Strafausschließungsgrund dar.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Für die Wissentlichkeit iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist es nicht erforderlich, dass das Täterwissen auch den exakten Abgabenbetrag umfasst (vgl. zB. ).

Vorgeworfen wurde dem Bw., er habe als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GT mbH einerseits, in Erfüllung des Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, betreffend die Monate März, April, Mai, Juni und Juli 2004 bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage wissentlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. 18.637,54 € (03/2004); 14.325,90 € (04/2004); 11.379,38 € (05/2004); 13.634,37 € (06/2004) und 11.295,63 € (07/2004), insgesamt somit 69.272,82 €, nicht entrichtet und (zumindest bedingt) vorsätzlich die diesbezüglich bis zum Fälligkeitstag zu erstattenden Voranmeldungen nicht beim Finanzamt eingereicht und andererseits zumindest bedingt vorsätzlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Lastenausgleichsfonds für Familien samt Zuschlägen (L, DB und DZ) für die Monate April und Mai 2004 iHv. insgesamt 19.924,47 € (L 04-05/2004: 14.046,74 €; DB 04-05/2004: 5.420,04 € und DZ 04-05/2004: 457,69 €), nicht bis fünf Tage nach deren Fälligkeit entrichtet und auch nicht bekanntgegeben.

Die Erfüllung des jeweiligen objektiven Tatbildes wird vom Beschuldigten im Ergebnis nicht bestritten, wohl jedoch die jeweilige Tatbestandsverwirklichung in subjektiver Hinsicht.

Ob der Beschuldigte tatsächlich mit bedingtem Vorsatz bzw. mit Wissentlichkeit gehandelt hat, kann der Berufungssenat nur in Würdigung des äußeren Tatgeschehens erschließen (vgl. ).

Dabei war für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Berufungsentscheidung neben den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung, insbesondere auf Grund der sich aus den neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt die StrNr. 046-2003/00000-001, die Veranlagungsakten StNr. 12 (GT mbH in Liquidation), StNr. 34 (HG), ABNr. 56 (Prüfung der genannten GmbH gemäß § 99 FinStrG) sowie Buchungsabfragen vom zur StNr. 12 erschließenden Aktenlage, von nachstehendem entscheidungserheblichen Sachverhalt auszugehen:

Demnach war der Bw. zumindest vom Juni 1990 bis Juni 2006 Gesellschafter (ab 1997 Mehrheitsgesellschafter) bzw. alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma GT mbH, nunmehr GT mbH i. L., FN 78 des Landesgerichtes Linz, über die mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , Az 1112, der Konkurs eröffnet worden war (Konkursaufhebung: ). Auf Grund der Aktenlage zur zugehörigen StNr. 12 kann, auch vom Bw. unbestritten, davon ausgegangen werden, dass HG, zuletzt (ab Konkursaufhebung) Abwickler bzw. Liquidator der genannten GmbH, im strafrelevanten Zeitraum (ebenso wie in den Jahren zuvor) Wahrnehmender der steuerlichen Interessen bzw. abgabenrechtlich Verantwortlicher der genannten GT mbH war.

Eine Analyse der Umsatzsteuerdaten zur angeführten StNr. ab 2003 ergibt, dass für die vor den spruchgegenständlichen Zeiträumen gelegenen, überwiegend Zahllasten ergebenden Voranmeldungszeiträume durchwegs fristgerecht bzw. mit lediglich geringfügiger Verspätung (1-4 Tage) pflichtgemäß iSd. § 21 UStG 1994 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw. entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden.

Im April 2004 kam es in Folge verschiedener Umstände (Kündigung von langjährigem Personal, erhöhter Administrativaufwand in Folge der Einführung der LKW-Maut, plötzliche Reduzierung des Kontorahmens durch die Firmenbank etc.) zu einem Einbruch im Geschäftsverlauf des Unternehmens und wurde spätestens ab diesem Zeitpunkt die firmenmäßige Buchhaltung bzw. Lohnverrechnung von dem nach eigenen Angaben arbeitsmäßig überlasteten Bw. selbst gemacht.

Betreffend die Voranmeldungszeiträume März und April 2004 wäre bis zum Ablauf des gesetzlichen Fälligkeitstages iSd. § 21 UStG 1994 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. 18.637,54 € (03/2004) bzw. 14.325,90 € (04/2004) zu entrichten gewesen bzw. für den Fall der Nichtentrichtung entsprechende Voranmeldungen (bis zum Ablauf dieser Frist) einzureichen gewesen, was beides jedoch nicht geschehen ist. Am erging zur StNr. der GmbH eine entsprechende abgabenbehördliche Erinnerung ("Es wird ersucht, die Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April 2004 zu übermitteln"). In der Folge wurden mit dem offenbar vom Bw., der nach seinen Angaben bemüht war, die laufenden Abgaben nach Möglichkeit (Aussage vom : "... sobald ich Geld aufgetrieben habe ...", Bl. 37 StrNr. 046-2004/00000-001) zu entrichten und der den Angaben in der Berufungsverhandlung zufolge, die jeweiligen Monatsabschlüsse und damit auch (für sich) die Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt hat, verfassten, den Briefkopf der GT mbH aufweisenden Schreiben vom (vgl. StrNr. 046-2004/00000-001, Bl. 31: "... Wir übersenden Ihnen hiermit die USt Voranmeldungen für März und April 2004... . Bei eventuellen Fragen stehen wir jederzeit ... zur Verfügung ...") die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht und gleichzeitig um Stundung der darin ausgewiesenen Beträge ersucht. Am wurde das Zahlungserleichterungsansuchen (§ 212 BAO) von der Abgabenbehörde (bescheidmäßig) abgewiesen. Die in Rede stehenden Abgabenbeträge wurden letztlich nach dem entrichtet (vgl. Veranlagungsakt StNr. 12, Buchungsabfrage).

Betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai und Juni 2004 wären jeweils bis zum Ablauf des gesetzlichen Fälligkeitstages iSd. § 21 UStG 1994 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer iHv. 11.379,38 € (05/2004) bzw. 13.634,37 € (06/2004) zu entrichten gewesen bzw. für den Fall der Nichtentrichtung entsprechende Voranmeldungen bis zum Ablauf dieser Frist einzureichen gewesen, was beides jedoch nicht geschehen ist. Am erging wiederum eine entsprechende abgabenbehördliche Erinnerung. Gleichermaßen wurde auch für Juli 2004, errechnete Vorauszahlung: 11.295,63 € (Zahllast), bis zum Ablauf des gesetzlichen Fälligkeitstages weder eine entsprechende Zahlung geleistet, noch eine Voranmeldung eingereicht. Am schließlich wurden die genannten Umsatzsteuervoranmeldungen in Einem nachgereicht. Gleichzeitig, ebenfalls am , wurde dem (steuerlichen Vertreter) des genannten Unternehmens eine Prüfung gemäß § 99 FinStrG betreffend ua. die Umsatzsteuer 05-07/2004 (telefonisch) angekündigt, wobei in der Ankündigung vom Prüforgan (lediglich) darauf hingewiesen wurde, dass bis zum Zeitpunkt der Prüfungsankündigung für die genannten Zeiträume weder Voranmeldungen abgegeben, noch entsprechende Zahlungen geleistet worden seien (ABNr. 56, Pkt. 1 der Niederschrift vom ). Am wurden die in den nachgereichten Voranmeldungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bescheidmäßig festgesetzt und eine Zahlungsfrist bis zum gewährt. Die genannten Zahllasten mit Ausnahme einer zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch offenen Restsumme an Umsatzsteuer für 07/2004 iHv. 682,24 € (Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO), wurden jedoch erst nach diesem Termin entrichtet (vgl. Veranlagungsakt w.o., Buchungsabfrage).

Die Abgabe der (korrekten) Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 erfolgte am .

In weiterer Folge (08/2004 - 06/2006) wurden durchwegs für die jeweils Zahllasten ausweisenden Voranmeldungszeiträume fristgerecht entweder Zahlungen geleistet oder Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht.

Die gemäß §§ 79 EStG 1988, 43 FLAG 1967 und 122 Abs. 7 WirtschaftskammerG 1998 zur StNr. 12 zu entrichtenden Lohnabgaben (L, DB und DZ) für 2003 bzw. Jänner bis März 2004 wurden durchwegs termingerecht entrichtet bzw., sieht man von einzelnen geringfügigen Verspätungen (1-2 Tage) ab, innerhalb von 5 Tagen ab Fälligkeit der Abgabenbehörde bekanntgegeben.

Die Lohnabgaben für April und Mai 2004 (insgesamt 19.924,47 €, davon L 04-05/2004: 14.046,74 €; DB 04-05/2004: 5.420,04 € und DZ 04-05/2004: 457,69 €) wurden bis zum fünften Tag nach Fälligkeit (zum Fälligkeitstermin siehe oben) weder entrichtet noch der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der genannten Beträge erfolgte laut Aktenlage (erst) am . Die angeführten Abgaben wurden ab dem (in Teilzahlungen) entrichtet (vgl. Veranlagungsakt zur angeführten StNr., Buchungsabfrage).

Der eine entsprechende kaufmännische Ausbildung aufweisende Bw. als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer des genannten Unternehmens war kontinuierlich schon seit Jahren mit den gegenständlichen Sachverhalten befasst, indem er nicht nur die laufende Korrespondenz mit der Abgabenbehörde durchführte bzw. entsprechende Finanzamtsmitteilungen (Buchungsmitteilungen etc.) zur Kenntnis nahm, sondern jeweils auch entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht erstellte oder veranlasste bzw. die fristgerechte Zahlung oder Bekanntgabe von Lohnabgaben für die GmbH durchführte oder veranlasste.

Davon abgesehen ist die Verpflichtung zur zeitgerechten Entrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und die zeitgerechte Abfuhr von Lohnabgaben bzw. zur fristgerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und (zumindest) Bekanntgabe derartiger Selbstbemessungsabgaben innerhalb von fünf Tagen ab deren Fälligkeit nahezu abgabenrechtliches Basiswissen und wird als solches zwangsläufig jeder Person vermittelt, welche sich entsprechende Buchhaltungskenntnisse aneignet bzw. im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zwangsläufig mit derartigen Sachverhalten konfrontiert ist.

Der Bw. hingegen hat laut Aktenlage sogar eine einschlägige fachspezifische kaufmännische Ausbildung genossen. Vorübergehende intellektuelle Defizite des Beschuldigten dergestalt, dass er etwa durch Krankheit oder dergleichen in seiner Merkfähigkeit so gravierend eingeschränkt gewesen wäre, dass er die zu beachtenden und ihm hinlänglich bekannten Umstände gleichsam vergessen bzw. nicht beachtet hätte, wurden nicht dargetan und sind Anhaltspunkte dafür auch nicht der diesbezüglichen Aktenlage zu entnehmen. Eine allgemeine Arbeitsüberlastung bzw. eine in der schwierigen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens begründete und somit über mehrere Monate andauernde besondere Situation (vgl. diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung) erscheinen nämlich für sich nicht geeignet, gerade zu den maßgeblichen abgabenrechtlichen Stichtagen bzw. einen derartig umfassenden und nachhaltigen Kenntnisverlust zu bewirken, der zu einer Beeinträchtigung des (allgemeinen) Wissensgrades bzw. zu einem (vorübergehenden) Nichterkennen der Realität iSd. § 9 FinStrG führen könnte.

Dem also mit entsprechenden intellektuellen Fähigkeiten und einschlägigem Fachwissen ausgestatteten Beschuldigten, der laut Aktenlage zuvor seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer der GmbH durchwegs nachgekommen ist, kann solcherart nicht entgangen sein, dass und bis wann die strafrelevanten Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten gewesen wären. Ebenso war er ja über den laufenden Geschäftsverlauf des Unternehmens (laufende Erstellung der Monatsabschlüsse, Kenntnisnahme der Buchungsmitteilungen) informiert. Es war ihm daher jeweils bewusst, dass sich für die Zeiträume 03-07/2004 entsprechende Zahllasten ergeben haben, die - jeweils fristgerecht - zu entrichten oder dem Finanzamt bekanntzugeben gewesen wären.

Gleiches gilt auch für die Verpflichtung des Bw., zeit- und fristgerecht die genannten Lohnabgaben für April und Mai 2004 entweder zu entrichten oder der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Dennoch wurden für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume März bis Juli 2004 bzw. die Lohnzahlungszeiträume April und Mai 2004 die betreffenden Abgabenbeträge weder entrichtet noch die Zahllasten/Abgabenbeträge dem Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Fristen bekanntgegeben.

Aus dem dargestellten Geschehnisablauf ergibt sich der Schluss, dass der Beschuldigte, angesichts der spätestens ab April 2004 bestehenden schlechten Finanzlage des Unternehmens die bewusste Entscheidung getroffen hat, die aus der laufenden Geschäftstätigkeit (noch) vorhandenen Mittel zu anderen (unternehmerischen) Zwecken zu verwenden und auch, um ein weiteres Ansteigen des Rückstandes am zugehörigen Abgabenkonto (Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge, Lohnabgaben sowie Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO) zumindest vorübergehend zu vermeiden, vorläufig eine (geforderte) Bekanntgabe an die Abgabenbehörde zu unterlassen.

Wenn seitens des Bw. einerseits, im Gegensatz zur Begründung des Erstsenates, die später erstattete "Selbstanzeige" als gegen einen entsprechenden Wissensstand bzw. Vorsatz seinerseits sprechend ins Treffen geführt werden und andererseits zu seiner subjektiven Entlastung mit einer mangelnden Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen der geschilderten Handlungsweisen argumentiert wird, so erscheint zu Ersterem ein allgemeiner Rückschluss, der Anzeiger iSd. § 29 FinStrG zeige schon durch die Anzeige, entweder, dass er wissentlich gehandelt habe (vgl. Ersterkenntnis S 4, 2. Absatz) oder, dass er eben nicht vorsätzlich gehandelt haben könne (Berufung), weder in der einen noch in der anderen Richtung nachvollziehbar bzw. stellt sich der in der Berufung geltend gemachte Irrtum letztlich als ein (für die Beurteilung der Vorsatzfrage unbeachtlicher) Strafbarkeitsirrtum dar (vgl. zB. -ÖStZB 1998, 634, bzw. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 9 Anm. 7). Im Übrigen wird zur Irrtumsfrage darauf hingewiesen, dass für die Einsicht in das Unrecht der Tat das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein des Verhaltens ausreicht (vgl. ).

Insgesamt kann daher mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG davon ausgegangen werden, dass der Bw. sowohl um die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und den entstandenen Folgen, nämlich der Bewirkung einer Abgabenverkürzung durch Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben, als auch um die Verpflichtung zur Entrichtung der bezeichneten Lohnabgaben soweit Bescheid wusste, dass daraus auf einen erforderlichen Tatvorsatz iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf die abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen als auch im Hinblick auf die Tatfolgen des § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG geschlossen werden kann.

Allenfalls lediglich versuchte Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG liegen im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht vor, weil die GmbH bzw. der für dieses Unternehmen agierende Beschuldigte ja hinsichtlich sämtlicher strafrelevanten Voranmeldungszeiträume weit vor der - im Übrigen korrekten - Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004 jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen nachgereicht hat, in welchen die einzelnen Verkürzungsbeträge ausgewiesen waren bzw. das Täterverhalten keinen Anhaltspunkt für einen entsprechenden, auf die dauernde Verkürzung gerichteten Vorsatz erkennen lässt.

Zum Themenkomplex Selbstanzeigen ist im Zusammenhang mit den genannten, auch im Berufungsverfahren zu bestätigenden Finanzvergehen, Nachfolgendes festzustellen:

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich Finanzvergehen schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde (hier: dem Finanzamt Linz als Abgabenbehörde) oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Der Selbstanzeiger zeigt eben an, dass er selbst bestimmte Finanzvergehen begangen hat.

War mit den Verfehlungen eine Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 leg.cit.).

Abs. 3 leg.cit. zufolge tritt Straffreiheit ua dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger oder gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren (lit. a) bzw. wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war (lit. b).

Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt eine Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Eine Selbstanzeige ist ein Prozessanbringen, in welchem ein Einschreiter, für seine eigene Person (§ 29 Abs. 1 leg.cit.) oder als Vertreter für einen anderen in dessen Namen (§ 29 Abs. 5 leg.cit.), eine bestimmte Person bestimmter Finanzvergehen bezichtigt.

Ob ein Anbringen als Selbstanzeige zu werten ist bzw. letztlich die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entfaltet, hängt logischerweise vom Inhalt des Anbringens ab.

Maßgebend für die Wirksamkeit bzw. Beurteilung einer Prozesserklärung ist grundsätzlich das Erklärte, nicht das Gewollte, wobei allerdings das Erklärte einer Auslegung zugänglich ist (zB. ). Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind also nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh. es kommt darauf an, wie ein Anbringen unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. , ZFVB 1996/4/1626).

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens wäre eine davon abweichende, nach außen nicht einmal andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (vgl. zB. ).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall (Schreiben und nachträgliche Voranmeldungsabgabe für März und April 2004, jeweils vom ; bloße nachträgliche Voranmeldungsabgabe für die Zeiträume Mai, Juni und Juli 2004 vom ; nachträgliche Bekanntgabe der Lohnabgaben für April und Mai 2004 vom ) hieße das, dass entweder überhaupt keine Anbringen (bloße nachträgliche Voranmeldungen bzw. Bekanntgabe der geschuldeten Abgabenbeträge) oder keines des im gegenständlichen Verfahren Beschuldigten (Schreiben der im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich noch als Nebenbeteiligte iSd. § 28 FinStrG beigezogenen GmbH vom hinsichtlich Umsatzsteuer für März und April 2004) und damit konsequenterweise auch überhaupt keine Selbstanzeigen iSd. § 29 FinStrG vorlägen.

Selbst wenn man aber - zu Gunsten des Bw. - hinsichtlich der genannten Umsatzsteuerhinterziehungen der diesbezüglichen Praxis der Finanzstrafbehörden erster Instanz folgte (vgl. so zB. ), und in den jeweils verspätet erstatteten Umsatzsteuervoranmeldungen (auch) eine den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 FinStrG entsprechende Darlegung der diesbezüglichen Verfehlungen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sehen würde, und überdies, im Sinne der , bzw. vom , 15 Os 121/00 (vgl. dazu auch Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 29/18 f) die somit letztlich als Selbstanzeigen zu qualifizierenden Anbringen als noch rechtzeitig, weil vor der Setzung von Verfolgshandlungen iSd. § 14 Abs. 3 FinStrG (Umsatzsteuer März und April 2004) bzw. ohne vorherige (dem Anzeiger bekannte) Tatentdeckung (Umsatzsteuer Mai bis Juli 2004), wertete, stünde einer strafbefreienden Wirkung iSd. § 29 Abs. 1 leg.cit. jedenfalls das o.a. und in der Aktenlage hinreichend dokumentierte Zahlungsverhalten des Bw. entgegen. Die in Rede stehenden, jeweils ja bereits früher fällig gewordenen Abgaben wurden, sofern sie überhaupt bis zum Termin der Berufungsverhandlung entrichtet wurden (siehe oben), nämlich allesamt nicht umgehend (vgl. zB. , bzw. Fellner, aaO, §§ 29 und 30 Anm. 14 f), sondern erst nach Wochen bzw. Monaten, und somit erheblich später und teilweise (Umsatzsteuer Mai, Juni und Juli 2004) sogar außerhalb der an sich bei der Beurteilung des Zahlungsverhaltens im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG ohnehin nicht mehr zu berücksichtigenden, im eigentlich entgegen bzw. zumindest nicht im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs. 3 UStG 1994 ergangenen Festsetzungsbescheid vom eingeräumten Zahlungsfrist (vgl. dazu näher -L/04), entrichtet.

Da sich somit insgesamt der erstinstanzliche Schuldausspruch als rechtens erweist, war das auf dessen Beseitigung hinauslaufende Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe(n) hingegen erweist sich die Berufung des Beschuldigten aber zum Teil als berechtigt:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe (iSd. §§ 32 - 34 StGB) gegeneinander abzuwägen, für die Geldstrafe aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, ab dem , ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des Bw. in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.

Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Geldstrafe anlässlich ihrer Fälligkeit möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem entrichten kann, sodass die ausgesprochene Ersatzfreiheitssstrafe zu vollziehen wäre, hindert grundsätzlich nicht die (Pflicht der) Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. zB. , bzw. vom , 85/16/0044).

Abgabenhinterziehungen werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge, Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge geahndet, wobei gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe diese strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen sind.

Deshalb beträgt, ausgehend von den erwiesenen nicht bzw. nicht rechtzeitig entrichteten Beträgen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG iHv. 19.924,47 € und den Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iHv. 69.272,82 €, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe 148.507,87 € (9.962,23 € zuzüglich 138.545,64 €).

Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen bzw. persönlichen Situation des Beschuldigten auszugehen und berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG immanenten Aspekt einer nicht auf Dauer angelegten, sondern bloß vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im gegenständlichen Fall 46.181,88 €, was in Folge einen reduzierten Strafrahmen von etwa 102.000,00 € ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von (abgerundet zu Gunsten des Bw.) 50.000,00 € zu verhängen gewesen.

Im gegenständlichen Fall sind als mildernd bei Strafbemessung zu berücksichtigen die nahezu vollständige Schadensgutmachung (laut der zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vorliegenden Kontoabfrage wurden bisher annähernd 99 %, des Verkürzungsbetrages entrichtet, vgl. § 34 Abs. 1 Z 14 StGB), das allerdings nicht auch die subjektive Tatseite abdeckende Geständnis bzw. die wesentliche Mithilfe an der Wahrheitsfindung (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB), das hinsichtlich einer Mehrzahl der Fakten als (wenn auch nicht strafbefreiende) Selbstanzeige bzw. das einer Selbstanzeige zumindest nahe kommende Verhalten (§ 34 Abs. 1 Z 11 StGB), die schon zum Zeitpunkt der Tatbegehung als angespannt zu bezeichnende wirtschaftliche Lage (§ 34 Abs. 1 Z 10 StGB) sowie auch die im Anlassfall ob der beruflichen Situation bzw. Perspektiven des Bw. allenfalls nur mehr sehr reduziert vorliegende Spezialprävention. Dieser Viel- bzw. (gegenüber dem Ersterkenntnis) Mehrzahl strafmildernder Umstände steht jedoch (auch weiterhin) der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (Faktenmehrheit) gegenüber, der entgegen der Ansicht des Bw., indem maßgeblicher Anknüpfungspunkt dafür das hier vorliegende (realkonkurrierende) Zusammentreffen zweier Finanzvergehen bzw. der höhere Unwertgehalt des darin manifestierten Verstoßes gegen mehrere gesetzliche Verbote und nicht der sich bei der Ermittlung des Strafrahmens iSd. § 21 FinStrG ergebende Schaden bzw. Verkürzungsbetrag ist (vgl. ), der ebenfalls als maßgebliches Entscheidungskriterium für die Strafausmessung heranzuziehen ist. Daneben ist auch noch die zum nunmehrigen Zeitpunkt (vgl. 15 Os 204, 205/96) die noch nicht getilgte, wegen einer auf die gleiche schädliche Neigung zurückgehenden strafbaren Handlung zu StrNr. 046-2003/00000-001 ausgesprochene Finanzstrafe (zur Gleichartigkeit iSd. § 71 StGB vgl. Jerabek in WK2, § 71 Rz. 1 ff) als weiterer Erschwerungsgrund iSd. § 33 Z 2 StGB heranzuziehen.

Zieht man des Weiteren den auch bei einer Bestrafung nach dem FinStrG nicht außer Ansatz zu lassenden Aspekt der Generalprävention (siehe oben) in Betracht, so reduziert sich in gesamthafter Wertung sämtlicher für bzw. gegen den Bw. sprechenden Umstände der o.a. Ausgangsbetrag um weitere 20.000,00 € (verbleibender Ausgangswert für die Geldstrafe somit 30.000,00 €).

Die vom Beschuldigten glaubhaft dargestellten (besonderen) persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen einen weiteren Abschlag von jeweils einem Drittel, sodass, gleichsam in Vorwegnahme des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes iSd. § 23 Abs. 4 FinStrG, insgesamt mit einer Geldstrafe iHv. 10.000,00 €, d. e. annähernd 6,74 % des möglichen Strafrahmens, das Auslangen gefunden werden kann.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass dabei der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Nach der herrschenden Spruchpraxis wird pro einer Geldstrafe von 7.000,00 € bis 8.000,00 € üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt, sodass, ließe man die Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG (Verböserungsverbot) außer Acht, an sich ein (sogar noch über dem Erstausmaß gelegenenes) Strafausmaß von acht Wochen gerechtfertigt erschiene.

Zieht man hier aber ins Kalkül, dass die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe auch für den Fall einer Verhängung der hier höchstzulässigen Geldstrafe durch das Höchstausmaß von drei Monaten im Sinne des § 20 Abs. 2 FinStrG begrenzt wäre und dass mangels Berufung des Amtsbeauftragten in Beachtung des § 161 Abs. 3 FinStrG eine Reduktion der Geldstrafe auch eine angemessene Verringerung der vom Erstsenat verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge haben muss, kann auch angesichts des hier hohen Wahrscheinlichkeitsgrades, dass wohl die Ersatzfreiheitsstrafe zum Tragen kommen wird und unter möglichster Sicherstellung und Aufrechterhaltung der weiteren beruflichen Existenz des Bw. und auch im Hinblick auf die durch den Selbstmordversuch der Gattin besonderen persönlichen Verhältnisse, gleichsam ebenfalls in Anwendung eines außerordentlichen Milderungsrechtes, das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf einundzwanzig Tage reduziert werden.

Eine darüber hinausgehende Verringerung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe ist dem Berufungssenat schon aus den vorgenannten Überlegungen, wonach die (bekannt gewordenen) Strafen auch künftige Finanzstraftäter von einer Tatbegehung abgehalten sollen, verwehrt.

Die Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und erweist sich als rechtens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
Finanzordnungswidrigkeit wegen Nichtentrichtung/Nichtbekanntgabe von Lohnabgaben
Vorsatz
Selbstanzeige
Inhalt
Abgabenentrichtung
Strafbemessung

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