1. Umsatzsteuerpflicht von Zuschüssen 2. Sind Zuschüsse Betriebseinnahmen ?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der B.Z.xyS., gegen die Bescheide des Finanzamtes xy betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1996 bis 1999 und Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999 entschieden:
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 und den Umsatzsteuerbescheid 1996 werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben bleiben unverändert.
Die Fälligkeit dieser Abgaben erfährt keine Änderung.
Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 werden teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und festgesetzte Abgabe betragen:
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Umsatzsteuer
1997 | ||
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze | 936.165,30
S | |
davon zu versteuern
mit 20 v.H. | Bemessungsgrundlage 738.150,76
| Umsatzsteuer 147.630,15
S |
10 v.H. | 198.014,54 | 19.801,45 S |
Summe Umsatzsteuer | 167.431,60 S | |
Vorsteuern | - 105.383,90 S | |
Zahllast | 62.047,70 S | |
4.509,18 € | ||
Umsatzsteuer
1998 | ||
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze | 906.533,09 | |
Davon zu
versteuern | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer |
20 v.H. | 718.050,37 | 143.610,07 S |
10 v.H. | 188.482,72 | 18.848,27 S |
Summe Umsatzsteuer | 162.458,34 S | |
Vorsteuern | - 82.702,11 S | |
Zahllast | 79.756,23 S | |
€ 5796,11 |
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Umsatzsteuer
1999: | ||
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Umsätze | 889.649,83
S | |
Davon zu
versteuern | Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer |
20 v.H. | 676.488,06 | 135.297,61 S |
10 v.H. | 213.161,78 | 21.316,18 S |
Summe der Umsatzsteuer | 156.613,79 S | |
Vorsteuern | -101.574,98 S | |
Zahllast | 55.038,81 S | |
€ 3.999,82 |
Die Berechnungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt einen Zeitungsverlag und ist auch als Journalistin tätig. Sie erzielt somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Für die Jahre 1997 bis 1999 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung statt.
Folgendes wurde ua - Betriebsprüfungsbericht vom - festgestellt:
Tz 23: Gewinnermittlung 1997 bis 1999:
Tz 24 Subventionen und Spenden:
Die überwiegend von der Wirtschaftskammer ausbezahlten Subventionen und Spenden von Abonnenten seien als Betriebseinnahmen zu erfassen. Es würde keine gesetzliche Bestimmung geben, welche diese Zahlungen von der Einkommensteuerpflicht befreien würden.
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1998 | 1999 | |
Gewinnerhöhung lt.
BP. | 84.920,00 | 102.830,00 |
Das Verfahren wurde hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre1997 bis 1999 aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen sind wiederaufgenommen.
Dementsprechend wurden die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 erlassen.
Gegen die (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung - datiert mit - ein mit der Begründung, dass es sich bei den Spenden und Subventionen nicht um Zahlungen für geleistete Arbeit, sondern um Zuwendungen handeln würden, die den Bestand des von der Bw. herausgegebenen Magazins absichern sollten. Die Subventionen seien daher auch nicht der Umsatzsteuer jedoch der Einkommensteuer unterworfen worden. Es werde daher beantragt die Subventionen einkommensteuerfrei zu behandeln.
Beim Subventionsgeber Wirtschaftskammer würde es sich nicht um eine Privaten Verein, sondern um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln.
Mit Fax vom wurde die Bw. aufgefordert, Verträge, Vereinbarungen, Förderungsrichtlinien betreffend die von der Wirtschaftskammer bezahlten Beträge vorzulegen.
In Beantwortung dieses Faxes teilte die Bw. mit Schreiben vom folgendes mit:
"Die Subvention ist durch das Präsidium der Wirtschaftskammer X beschlossen worden. Es wurden weder Verträge noch schriftliche Zusagen gegeben. Die Förderung kann daher jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Zweck der Subvention ist es, die finanzielle Situation der Z. zu stärken, die die Interessen der Wirtschaft auch gegen die öffentliche Meinung vertritt.
Es gibt keine schriftlichen Förderungsrichtlinien der Wirtschaftskammer. Diese werden im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgebenen Aufgabenstellung der Wirtschaftskammer - die Interessen der Unternehmer zu vertreten - vergeben. In der Z. erscheinenden Beiträge der Wirtschaftskammer werden nach den üblichen Sätzen separat honoriert".
Aus der von der BP. dazu abgebenen Stellungnahme vom zu den Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 1999 geht folgendes hervor:
Im Prüfungszeitraum seien Überweisungen an das Unternehmen festgestellt worden, welche als steuerfreie Einnahmen behandelt worden seien:
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Jahr | Institution | Betrag | Gesamt |
1997 | Bundeswirtschaftskammer | 80.000,00 | |
Wirtschaftsbund | 50.000,00 | ||
"Spende" | 1.500,00 | 131.500,00 | |
1998 | "Überzahlung bei
Abo's" | 2.420,00 | |
M. | 2.500,00 | ||
Bundeswirtschaftskammer | 80.000,00 | 84.920,00 | |
1999 | "Überzahlung bei
Abo's" | 1.830,00 | |
Bundeswirtschaftskammer | 95.000,00 | ||
Wirtschaftsbund | 6.000,00 | 102.830,00 |
Bei den Überweisungen der Bundeswirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes handle es sich um Zahlungen, die zum Zweck der Stärkung der finanziellen Situation des Druckwerkes "Z. " geleistet worden seien. Zahlungen, welche als Spende bzw. Überzahlung Abo bezeichnet worden seien, würden Beträge darstellen, welche von Abonnenten über den Abonnentpreis hinaus freiwillig an das Unternehmen geleistet worden seien. Bei der Zahlung des M. sei kein Verwendungszweck festgestellt worden. Die Überweisung dürfte aber im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung des Unternehmens stehen.
Da es sich bei den Zahlungen mit Ausnahme jener der Bundeswirtschaftskammer und des M. um keine Zahlungen aus öffentlichenMitteln handeln würde, sei eine in Frage kommende Steuerbefreiung nach § 3 Abs 1 EStG von vorn herein nicht anwendbar.
Diese Zahlungen würden im Zusammenhang mit dem Betrieb der Bw. stehen und seien daher als Betriebseinnahmen zu erfassen und der Einkommensteuer zu unterziehen.
Für die Zahlung des M. sei ein konkreter Verwendungszweck nicht eindeutig festgestellt worden. Es werde an der Bw. liegen, die Voraussetzungen für eine etwaige Steuerbefreiung nachzuweisen, sollten solche vorliegen. Die Höhe des überwiesenen Betrages lasse jedenfalls nicht auf einen durch die Befreiungsbestimmungen des EStG begünstigten Zweck schließen.
Bei der Zuwendung seitens der Bundeswirtschaftskammer müsste es sich um die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG anwenden zu können, um eine zweckgebundene Zuwendung zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung handeln. Eine solche liege jedoch nicht vor. Eine Steuerbefreiung nach Z 3 scheide ebenfalls aus, weil die normierten Voraussetzungen hiefür nicht gegeben seien. Es liege weder Hilfsbedürftigkeit (Z 3a) noch eine unmittelbare Förderung der Kunst (Z 3b), oder der Wissenschaft und der Forschung ( Z 3c) vor.
Der Umstand, dass es sich bei der Bundeswirtschaftskammer um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln würde, rechtfertige für sich alleine noch keine Steuerfreiheit der Einnahmen.
Mit Bescheiden vom wurde das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 gemäß § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen. Aus der zu diesen Bescheiden gesondert zugegangenen Begründung - datiert mit - geht hervor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens von amts wegen im Sinne einer gesicherten und geordneten Abgabenerhebung auszuüben gewesen sei, weil unter Bedachtnahme auf Ursache und Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben der Vorrang vor dem Interesse der Partei an der Rechtskraft des Bescheides zu gewähren gewesen sei.
Im Schreiben vom habe sich herausgestellt, dass der Zweck der Subvention sei, die finanzielle Situation der herausgegebenen Zeitschrift zu stärken. Aufgrund der herrschenden Judikatur handle es sich dabei um einen Zuschuss als Entgelt von dritter Seite, der umsatzsteuerpflichtig sei. Die gewährten Subventionen (1997 S 131.500,00; 1998 S 84.920,00 und 1999 S 102.830,00) seien auf den Nettowert umgerechnet worden und mit den anderen 10%igen Umsätzen versteuert worden.
Dementsprechend wurden die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 vom Finanzamt erlassen.
Gegen diese (wiederaufgenommenen) Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 brachte die Bw. rechtzeitig Berufungen - datiert mit - ein iw mit der Begründung, dass die von der Wirtschaftskammer X und Abonnenten der Z. gewährten Subventionen nur mit jenen von Bund, Ländern und Gemeinden gegebenen Presseförderungen verglichen werden können, die die finanzielle Situation des jeweiligen Mediums stärken sollen. Ohne diese Förderungen würden alle Zeitungen, ausgenommen reine Anzeigenzeitungen und jene Publikationen, die sich mit Sex und Klatsch beschäftigen, vom Markt verschwinden. Förderungen dieser Art würden daher nicht aus Nächstenliebe gegeben, sondern würden ausschließlich der Erhaltung der Medienvielfalt zur Absicherung unserer demokratischen Strukturen dienen.
Da es sich bei der Wirtschaftskammer um kein Privatunternehmen, sondern um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln würde, könnten die Förderungen aus steuerlicher Sicht nur nach ihrem Zweck behandelt werden. Sie der Versteuerung zu unterwerfen, wäre eine Bevorzugung bestimmter Publikationen und ein Verstoß gegen die steuerliche Gleichbehandlung.
Darüberhinaus sei bei der Prüfungs-Schlußbesprechung eindeutig festgestellt worden, dass es sich bei den Subventionen um Zuwendungen handeln würden, denen keine Leistung gegenüberstehe und die daher auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Das öffentliche Interesse an der Einbringung von Abgaben könne kein Argument dafür sein, eine bei der Prüfung getroffene sachlich richtige Feststellung zu widerrufen.
In Ergänzung der Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 führte die Bw. weiters aus, dass nach allgemeiner Rechtsprechung eine Förderung, der kein Vertrag zugrunde liege, auch keine Zweckbindung oder sonstige Verpflichtung gegenüberstehe, kein Entgelt, und daher nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Grund einer solchen Förderung sei allein die Förderungswürdigkeit des Empfängers.
Mit Bescheid vom erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend das Verfahren hinsichtlich der Umsatztsteuer für das Jahr 1996 mit folgender Begründung:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO war von Amts wegen im Sinne einer gesicherten und geordneten Abgabenerhebung auszuüben, weil unter Bedachtnahme auf Ursache und Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben der Vorrang vor dem Interesse der Partei an der Rechtskraft des Bescheides zu gewähren war.
Sie haben bisher die erhaltenen Subventionen nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Aufgrund der herrschenden Judikatur handelt es sich um einen Zuschuss als Entgelt von dritter Seite, der umsatzsteuerpflichtig ist (vgl ).
Die gewährten Subventionen von S 147.500,00 wurden auf den Nettowert von S 134.090,91 umgerechnet und mit den anderen 10%igen Umsätzen versteuert."
Dementsprechend wurde der Umsatztsteuerbescheid 1996 vom Finanzamt erlassen.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 brachte die Bw. wiederum das Rechtsmittel der Berufung ein. Auf die bisherigen Berufungungsbegründungen wird verwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Berufungen gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999 bzw. 1996 bis 1999 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung iw wie folgt:
"1. Umsatzsteuer:
Nach § 4 Abs 1 UStG 1994 wird die Umsatzsteuer nach dem Entgelt bemessen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung gehört zum Entgelt auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Leistung zu erhalten und was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gehört ein gemäß der eben zitierten Gesetzesstelle von dritter Seite gewährter Zuschuss daher dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht dabei der Umstand nicht entgegen, dass kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung vorliegt. Im vorliegenden Fall hat die Bw. nun von der Wirtschaftskammer Zuschüsse erhalten, damit sie das periodisch erscheinende Magazin "Die Z. " herausgibt, welche nach deren Angabe die Interessen der Wirtschaft auch gegen die veröffentlichte Meinung vertritt. Diese Zuschüsse stehen daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch zwischen dem Bw. und den Käufern diese Magazins. Einerseits hätte die Bw. nämlich ohne die Herausgabe dieses Magazins die Zuschüsse nicht erhalten und könnte andererseits ohne diese Zuschüsse die Leistungen von der Bw. mangels Kostendeckung nicht oder nicht in dieser Form erbracht werden, sodass ein umsatzsteuerbares Entgelt von dritter Seite vorliegt. Die der Bw. offenbar vorschwebende Ausnahmeregelung für bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse wurde mit dem UStG 1994 ab dem Jahr 1995 abgeschafft.
2. Einkommensteuer:
Die fraglichen Einnahmen stehen, wie bereits ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb der Bw. und unterliegen daher grundsätzlich der Einkommensteuer, sofern nicht eine gesetzliche Befreiung vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln sind vielmehr im § 3 EStG 1988 taxativ aufgezählt, wobei die Einnahmen der Bw. nicht darunter fallen. Alle übrigen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die nicht ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit sind, unterliegen aber, sofern es sich um Betriebseinnahmen handelt, der Einkommensteuer."
In der Folge stellte die Bw. den Antrag, die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Subventionen nicht deshalb gezahlt worden seien, damit die Z. herausgebracht werde. Es bestehe keinesfalls ein Zusammenhang zwischen Subvention und Leistung. Die Subvention sei damit auch kein Entgelt. Die Z. habe es schon jahrelang auf dem Markt gegeben, ehe die Wirtschaftskammer erstmals Subventionen gezahlt habe. Außerdem habe man von Beginn an die Interessen der Wirtschaft auch gegen die veröffentlichte Meinung vertreten. Die Z. werde auch dann weiterhin erscheinen, wenn die Wirtschaftskammer ihre Subvention eingestellt habe.
Die Zuschüsse stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Käufern des Magazins, da sich die Blattlinie durch die Subvention nicht geändert habe.
Auch die Abonnenten, die über den Abonnementpreis hinaus noch geringe Spenden überwiesen hätten, hätten daraus keinerlei Gegenleistung zu erwarten, da ja die Z. schon durch den Abonnementpreis bezahlt worden sei.
Tatsächlich erbrachte Leistungen werden von den Länderkammern - die dafür zuständig seien - honoriert. In diesem Fall sei das die Wirtschaftskammer XY. Diese Honorare seien sowohl der Umsatz- als auch der Einkommensteuer unterzogen worden.
Die Wirtschaftskammer würde somit klar zwischen Subventionen ohne unmittelbare Gegenleistung und Honorare für erbrachte Leistungen unterscheiden.
In diesem Fall sei die allgemeine Rechtsprechung anzuwenden, nach der einer Förderung, der kein schriftlicher Vertrag zugrunde liege, auch keine Zweckbindung oder sonstige Verpflichtung gegenüberstehe. Diese Förderungen seien somit kein Entgelt und daher nicht umsatzsteuerpflichtig.
Für die Einkommensteuer gelten im wesentlichen die bei der Umsatzsteuer angeführten Punkte.
In Beantwortung des Vorhaltes vom gab die Bw. folgendes an:
1. Die Z. sei 1989 vom Ehegatten der Bw., der als freiberuflicher Journalist gearbeitet habe, gegründet worden. Anlass sei die einseitige Medienberichterstattung über den Bd.P.A. gewesen. Der Zeitungsverlag habe den Zweck, die Einkünfte durch die Z. von den übrigen freiberuflichen Einkommen zu trennen. Es habe keine Beteiligungen und keinen Gründervertrag gegeben. Nach der Pensionierung des Ehegatten, habe die Bw. die Zeitung herausgegeben.
2. Die Kontakte mit dem Präsidium der Bundeswirtschaftskammer - in teilweiser Personalunion mit dem Wirtschaftsbund - hätten sich bei einer privaten Veranstaltung anfangs 1997 ergeben. In einem Gespräch sei von der Bw. hingewiesen worden, dass sie als kleine Zeitung keine Presseförderung bekommen würde. Man habe der Bw. daraufhin erklärt, dass in diesem Fall vielleicht die Bundeswirtschaftskammer und der Wirtschaftsbund einspringen könnten.
Eine konkrete Zusage habe es nicht gegeben, doch habe die Bw. einige Zeit später einen Anruf erhalten, dass man die Z. fördern würde. Summe sei aber keine genannt worden. Und es habe auch keine Aussage dahingehend gegeben, ob dies nur einmalig oder öfters sein würde. Der Grund für die Förderung sei gewesen, dass die Z. die Interessen der Wirtschaft und den Rechtsstaat vertreten habe. Es habe weder vertragliche Vereinbarungen noch irgendwelche Auflagen von seiten der Wirtschaftskammer bzw. des Wirtschaftsbundes gegeben.
a) Es habe keine schriftlichen Anträge und Zusagen, sondern zu Beginn eines jeden Jahres Bemühungen der Bw. durch Telefonanrufe gegeben. Die Antwort sei immer gewesen, dass "man schauen wird, die Z. auch dieses Jahr wieder zu fördern". Eine konkrete Summe sei erst zu einem späteren Zeitpunkt genannt worden.
Nach telefonischer Zusage habe die Bw. die Bundeswirtschaftskammer bzw. den Wirtschaftsbund lediglich schriftlich um Überweisung der Subvention ersucht.
b) Nein, man sei jedoch durch die von Anfang an durchgeführte Zusendung der Z. über Richtung und Inhalt informiert gewesen.
c) Schwerpunkt der Z. sei die allgemeine Wirtschaftspolitik. Die Themen würden sich durch Presseaussendungen und -Konferenzen von Firmen, der Wirtschaftskammer XY , der Landesregierung sowie der wirtschaftspolitischen Berichterstattung des ORF ergeben.
Unterschieden müsse hier zwischen der Bundeswirtschaftskammer und der selbständig agierenden Wirtschaftskammer XY werden. Hinweise auf Wirtschaftsthemen ergäben sich aus Pressekonferenzen von Firmen und der Wirtschaftskammer XY , die diese Beiträge abhängig von deren Umfang jeweils nach Erscheinen der Zeitung bezahlt hätten. Diese Beiträge seien umsatz- und einkommenversteuert worden.
d) So wie andere Zeitungen auch, sei die Z. von der ersten Ausgabe an, an Führungskräfte aus Politik und Wirtschaft und damit auch an das Präsidium der Bundeswirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes verschickt worden.
e) Bei diesen Gesprächen sei immer der Hinweis "im Rahmen unserer Möglichkeiten" gefallen.
f) Man wollte sich die finanzielle Flexibilität nicht durch schriftliche Zusagen einengen lassen und die Entscheidungen lieber kurzfristig im Rahmen der Möglichkeiten fällen. Die Überweisungen seien unabhängig vom Erscheinen der Zeitbühne und der behandelten Themen unregelmäßig erfolgt, manchmal erstmals im Frühsommer des laufenden Jahres.
Schriftliche Informationen über die Höhe des Druckkostenbeitrages habe die Bw. nur von der Wirtschaftskammer XY jeweils nach Erscheinen der Zeitung erhalten.
3. Die Abonnenten seien von der Bw. zu Spenden angeregt worden, in dem auf den Zahlscheinen zusätzlich zum Wort "Abonnement" auch "Spende" gedruckt worden sei.
Für die vom M. bezahlten S 2.500,00 sei rückblickend keine Erklärung möglich. Es sei denkbar, dass dafür doch eine Leistung erbracht worden sei, die ohne Ausstellung einer Rechnung honoriert worden sei.
Der Wirtschaftskammer sei es darum gegangen eine Zeitung zu fördern, die die Interessen der Wirtschaft vertritt und der es finanziell nicht gut gegangen sei. Wäre das für Journalisten übliche Gehalt auch nur annähernd entnommen worden, wäre die Z. über die erste Nummer nicht hinausgekommen.
Per Telefonat vom - festghalten in einem Aktenvermerk .- wurde die Bw. nochmals ersucht, die Unterlagen - Förderungsrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer, des Wirtschaftsbundes, die Ansuchen um Subventionen, sowie die dazugehörenden Bewilligungen (durch die Vorstände bzw. Präsidium der Bundeswirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes) für die Jahre 1996 bis 1999 - vorzulegen.
Mit Schreiben vom teilte die Bw. folgendes mit:
"Die unterschiedlich hohen Subventionsbeträge des Wirtschaftsbundes ergeben sich dadurch, dass die großen Beträge vom österreichischen Wirtschaftsbund, der für ganz X zuständig ist, und für den P.M. verantwortlich war, gegeben wurden, die S 6.000,00 jedoch vom Wirtschaftsbund XY .
Zur Kontaktaufnahme mit der Wirtschaftskammer X : Das erste Treffen mit P.M. ergab sich anfangs 1997 anläßlich einer Veranstaltung in W. Bei der Vorstellung erwähnte ich kurz die Z., die er kannte, auch auszugsweise liest und die ihm gefällt, wie er erklärte. Ich benützte diese Gelegenheit und sprach ihn an diesem Abend nocheinmal an, schilderte ihm die finanzielle Situation, dass ich für diese kleine Zeitung auch keine Presseförderung bekomme und fragte ihn, ob nicht die Wirtschaftskammer die Z. fördern könnte. Er gab keine konkrete Zusage und erklärte, dass er sich darum kümmern werde. Einige Zeit später erhielt ich telefonsich einen Termin bei P.M. in der Wirtschaftskammer, wo ich die erste konkrete Zusage erhielt. Alle späteren Zusagen erhielt ich immer durch die regelmäßigen telefonischen Anfragen oder den darauf folgenden Rückrufen.
P.M. traf ich meist ein bis zweimal jährlich bei Veranstaltungen und ich nützte diese Gelegenheiten, ihn an die Situation der Z. zu erinnern. Rückblickend bin ich überzeugt, dass ohne meine Beharrlichkeit bei den persönlichen Begegnungen und vorallem meinen oftmaligen Telefonanrufen - wo ich ihn zwar nie persönlich sprechen konnte, die ihm aber sicher übermittelt wurden - die Subventionen schnell wieder eingeschlafen wären.
Mit Datum langte ein Schreiben des Herrn P.M. mit folgendem Inhalt beim Unabhängigen Finanzsenat ein:
"Maßgabe bei der Vergabe von Subventionen war die möglichst große Übereinstimmung des zu fördernden Projektes mit den Aufgaben der Wirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes, die darüber hinaus jedoch nicht in Form von Förderungsrichtlinien festgehalten wurden. Im konkreten Fall war es die eindeutige Blattlinie sowie die prekäre finanzielle Situation des Magazins. Gegenleistungen in Form konkreter Beiträge wurden von mir nicht verlangt.
Im Rahmen eines dafür vorgesehenen Gesamtbudgets hatte ich bis zu einer gewissen Höhe als damaliger P.xyz Entscheidungsfreiheit über die Zuteilung von Subventionen. Der übrige Vorstand wurde davon jeweils unterrichtet.
Um nicht gebunden zu sein, wurde weder ein Vertrag abgeschlossen, noch gab es schriftliche Zusagen. Auf telefonische Anfragen von der Bw., wurde ihr jeweils mitgeteilt, ob und wann sie im Rahmen unserer Möglichkeiten mit einer Subvention rechnen kann. Zum gegebenen Zeitpunkt wurden ihre Anfragen dahingehend beantwortet, dass sie schriftlich um Überweisung einer Subvention in der von mir zugesagten Höhe ansuchen soll.
Ergänzend gab die Bw. am an, dass die OÖI. immer 500 Exemplare der Z. zum Einzelpreis von S 20 abgenommen hätte. 500 Abonnenten würden jährlich S 200,00 für das Abo bezahlen.
Diese Subventionen von der Wirtschaftskammer X seien gewährt worden, aufgrund unserer Blattlinie, weil immer wirtschaftsfreundlich berichtet worden sei, und damit die Zeitung weiter herausgebracht werde.
Aus dem am vorgelegten Schreiben der Bw. geht hervor, dass der Zweck der Z. und die Richtung wie folgt festegelegt war:
"Die Z. vertritt unsere demokratische Gesellschaftsordnung und den Rechtsstaat sowie die Intressen der freien Marktwirtschaft. Darüber hinaus berichtet die Z. über alle Bereiche von Politik, Wirtschaft, Kultur, Freizeit und Beruf."
Der Preis für ein Abonnement blieb im gesamten Prüfungszeitraum mit S 200 unverändert. Der Einzelpreis betrug bis zur Ausgabe 2/1998 S 20,00, ab Ausgabe 3-4/1998 22,00 S.
Eine Erhöhung der Verkaufspreise, die den gestiegenen Produktionskosten (Druck, Lithos) auch nur annähernd entsprochen hätte, war im Hinblick auf die Marktlage nicht möglich"
Mit Schreiben vom wurde obiger Sachverhalt der Amtspartei zur Kenntnis übermittelt, und diese beantragte die Abweisung der Berufungen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob
1. die von der Wirtschaftskammer X und dem Wirtschaftsbund X gewährten Zuschüsse in den berufungsgegenständlichen Jahren in Höhe von S 147.5000,00; S 130.000,00, S 80.000,00; und 101.000,00
2. die "Spende" im Jahr 1997 in Höhe von S 1.500,00, die Überzahlungen der Abos in Höhe von S 2.420,00 und S 1.830,00 im Jahr 1998 und 1999 und
3. die Zahlung des M. in Höhe von S 2.500,00
als Entgelt oder als nicht steuerbar zu beurteilen sind, bzw. ob sie als Betriebseinnahmen zu werten sind.
Einkommensteuer:
Eine Betriebseinnahme liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein mittelbarer Zusammenhang genügt ( ua).
Laut Doralt (Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 4 Tz 227) kann eine Betriebseinnahme auch dann vorliegen, wenn ihr keine bestimmte Leistung gegenübersteht.
Daher stellt auch eine Subvention, die nicht als unmittelbares Entgelt für eine bestimmte Leistung hingegeben wird, sondern die der Steuerpflichtige aus betrieblichem Anlaß als Zuschuß erhält, eine Betriebseinnahme dar (; , 90/14/0034 ua).
Bezüglich der Einkommensteuer ist darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen und die Möglichkeit einer Steuerbefreiung nur dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 3 bzw. 6 EStG zutreffen.
Nach § 3 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind steuerfrei:
". Bezüge oder Beihilfen
a) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftssteuergeseztes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit
b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben);
c) aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft oder Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben);
d) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit.b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient.
Hilfsbedürftigkeit aufgrund der wirtschaftlichen Situation liegt vor, wenn weder Einkommen noch Vermögen der Bw. noch beides zusammen ausreichen, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Eine solche Hilfsbedürftigkeit wurde von der Bw. weder behauptet noch ergibt sich diese aus dem vorliegenden Aktengeschehen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 3 EStG (Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Kunst bzw. der Wissenschaft oder Forschung) nicht zur Anwendung kommen kann, weil die Tätigkeit der Bw. weder eine künstlerische noch wissenschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die Zuschüsse von der Bundeswirtschafstskammer bzw. den Wirtschaftsbund dienen daher nicht der unmittelbaren Förderung der Kunst, Wissenschaft oder Forschung.
Nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind steuerfrei:
"6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7), wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institutionen."
Die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 erfordert, dass die Subvention mit einer Zweckwidmung zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevemögens gewährt wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, für die eine nach § 3 Abs. 1 Z 3 oder 6 EStG 1988 steuerbefreite Subvention geleistet worden ist, sind um die steuerfreie Subvention zu vermindern (AfA nur von den geringeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten; § 6 Z 10 EStG 1988).
Die Steuerbefreiung kommt nur in Frage, wenn die zweckgebundenen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund gesetzlicher Ermächtigung gewährt werden. Eine zweckwidrige Verwendung schließt die Steuerfreiheit aus.
Die Bw. hat im gesamten Ermittlungsverfahren nicht behauptet, mit den gewährten Zuschüssen konkrete Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft zu haben.
Eine Zweckwidmung dahingehend fehlt gänzlich. Auch aus den aufliegenden Anlageverzeichnissen geht nicht hervor, dass die Anlagegüter mit diesen Zuschüssen erworben wurden (Kürzung der Anschaffungskosten); denn betriebsbezogene (-wesentliche) Investitionen im größeren Ausmaß wurden von der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren nicht vorgenommen.
Daher kommt der Unabhängige Finanzsenat zum Schluß, dass die Zuschüsse der Wirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes als steuerpflichtig zu behandeln sind, zumal diese Zuschüsse in ungewidmeter Form als Ertragsersatz fungieren sollten.
Ad 2) Gleiches gilt auch für die Überzahlungen der Abo`s sowie für die Spenden, die die Bw. erhalten hat, zumal diese Beträge im Rahmen ihres Betriebes zugeflossen sind, bzw. im mittelbaren Zusammenhang stehen.
Dass es sich um bloße Aufmerksamkeiten von den Abonnenten handeln würde hat die Bw. nicht behauptet.
Ad 3) Was die Zahlung des M. in Höhe von S 2.500,00 aus dem Jahr 1998 betrifft geht der Unabhängige Finanzsenat von einer erbrachten Leistung aus, zumal die Bw. selbst in der Vorhaltsbeantwortung vom angeführt hat, dass es diesbezüglich rückblickend keine Erklärung dafür gegeben würde, und sie daher annehmen müsse, dass sie dafür eine Leistung erbracht habe, die ohne Ausstellung einer Rechnung honoriert worden sei. Somit ist sie als Betriebseinnahme anzusetzen.
Aufgrund der obigen Ausführungen waren die Berufungen gegen die Einkommensteuer-bescheide 1997 bis 1999 als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer:
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des UStG 1994 idgF lauten:
§ 1. Abs.1 Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
§ 4 Abs. 1: Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
Abs 2 : Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können je nach Sachverhalt
a) Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes Leistungsentgelt),
b) Entgelt von dritter Seite für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (sogenannter unechter Zuschuss),
c) direktes Leistungsentgelt für eine Leistung des Unternehmers an einen vom Zuschussgeber verschiedenen Leistungsempfänger (wenn diesem der Anspruch auf den Zuschuss zusteht und bloß der Zahlungsweg abgekürzt wird) oder
d) kein Leistungsentgelt (sogenannter echter Zuschuss)
sein (vgl Ruppe, UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, § 4 Tz 114).
Ad 1) Zuschüsse von der Wirtschaftskammer X und dem Wirtschaftsbund X
Das Finanzamt ist in seiner Begründung der angefochtenen Bescheide davon ausgegangen, dass die strittigen Zuschüsse pro Jahr als Entgelt von dritter Seite anzusehen seien.
Nach ständiger Judikatur gehört gem § 4 Abs. 2 Z 2 UStG idgF ein von dritter Seite gewährter Zuschuß dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nach der Judikatur des VwGH (vom , 93/14/0043, , 91/15/0055 ua) der Umstand nicht entgegen, dass kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung vorliegt. Derartige Zuschüsse werden meistens aus Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt.
Diesbezüglich gilt es in Anlehnung an die Judikatur des EuGH zu Art 11 Teil A Abs.1 Buchstabe a der sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzstseuer vorweg zu beachten, dass die Möglichkeit alleine, dass sich ein Zuschuss auf die Preise der vom subventionierten Unternehmen gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen auswirkt, diesen Zuschuss noch nicht steuerbar macht. Vielmehr bedarf es des Vorliegens eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen "Subvention" und Preis und ist demnach eine "Subvention" bzw. ein Zuschuss dann steuerpflichtig, so nachgewiesen wird, dass durch die Subvention objektiv der Verkauf eines Gegenstandes oder die Erbringung einer Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis als ohne Erhalt der "Subvention" ermöglicht wird.
Zweck bzw. Richtung der Z. wird wie folgt von der Bw. laut Schreiben vom angegeben:
"Die Z. vertritt unsere demokratische Gesellschaftsordnung und den Rechtsstaat sowie die Interessen der freien Marktwirtschaft. Darüber hinaus berichtet die Z. über alle Bereiche von Politik, Wirtschaft, Kultur, Freizeit und Beruf."
Die Bw. erbringt durch die Herausgabe und den Weiterverkauf der Zeitschrift Die Z. Leistungen an die Käufer bzw. Abonnenten der Zeitschrift.
Diese Leistungen der Bw. werden durch den Kaufpreis der Zeitschrift nicht ausreichend (kostendeckend) abgegolten.
Im Zuge der stattgefunden Besprechung gab die Bw. an, dass die Zuschüsse von der Wirtschaftskammer (und Wirtschaftsbund) aufgrund der eindeutigen Blattlinie - diese war ja bekannt, zumal immer wirtschaftsfreundlich geschrieben wurde - gewährt wurden und, dass "die Zeitung weiter herausgebracht wurde".
Probleme sind aufgetreten aufgrund der stark angestiegenen Druckkosten. Dies ergibt sich daraus, dass eine Erhöhung der Verkaufspreise, die den gestiegenen Produktionskosten (Druck, Lithos) auch nur annähernd entsprochen hätte, im Hinblick auf die Marktlage nicht möglich war.
Es war klar, dass die Subventionen von der Wirtschaftskammer (und dem Wirtschaftsbund) für die Produktion der Zeitschrift verwendet werden.
Laut P.M. war "Maßgabe bei der Vergabe der Subventionen die möglichst große Übereinstimmung des zu fördernden Projektes mit den Aufgaben der beiden Kammern. Im konkreten Fall war es die eindeutige Blattlinie sowie die prekäre finanzielle Situation des Magazins".
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, dass der Zuschußgeber ein Interesse am Zustandekommen des Leistungsaustausches und die gegenständlichen, konkret auf die Zeitschrift bezogenen Zuschüsse den Zweck einer Preisauffüllungsfunktion hatte, um die Zeitschrift zu einem in marktwirtschaftlicher Hinsicht niedrigen Preis auf den Markt bringen zu können
Weiters ist daraus abzuleiten, dass der Zuschußgeber sowohl an der Herausgabe der konkreten Zeitschrift als solcher, als auch auch an der Herausgabe der konkreten Zeitschrift zu einem bestimmten, die Verbreitung nicht gefährdenden, offenbar aber nicht kostendeckenden Preis hatte und den Zuschuß daher gewährte, um die (Weiter) Herausgabe der Zeitschrift sicherzustellen.
Dabei ist in diesem Zusammenhang auch noch festzuhalten, dass der Preis für ein Abonnement im gesamten Prüfungszeitraum mit S 200,00 unverändert geblieben ist; lediglich die Einzelkosten für eine Ausgabe sich auf S 22,00 (ab Ausgabe 3-4) von S 20,00 (bis zur Ausgabe 2/1998) erhöht hatte. Offensichtlich war auch diese Preiserhöhung in dem genannten Umfang zur Kostendeckung nicht ausreichend.
Darin ist weder eine bloße - vom Leistungsaustausch losgelöste - Zweckbestimmung noch eine Prämie, durch die der Empfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt werden soll, sondern der für die Beurteilung als Entgelt von dritter Seite erforderliche unmittelbare Zusammenhang des Zuschusses mit dem Leistungsaustausch, der zwischen dem leistenden Unternehmen und dem Leistungsempfänger stattfindet, zu sehen.
Welches Interesse auch immer die Zuschußgeberin an der Herausgabe oder Verbreitung der Zeitschrift hatte ist bedeutungslos. Es kommt nämlich wesentlich nur auf die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung an, nicht aber darauf, ob der Grund für diese innere Verknüpfung ein wirtschaftlicher ist (, ua).
Es spielt auch keine Rolle, ob die Bw. die Zeitschrift deshalb herausgibt, um die Subventionen zu erhalten. Es genügt vielmehr für den zu fordernden unmittelbaren wirtschatlichen Zusammenhang, dass der Dritte den Zuschuß gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt.
Ein echter Zuschuß liegt nur vor, wenn die innere Verknüpfung - der unmittelbare Zusammenhang - zwischen Leistung und Zahlung von dritter Seite fehlt. Dies sei zB nur der Fall, wenn eine Gesellschaft Geldmittel nur erhält, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes zu betätigen, dass heißt, nicht bezogen auf bestimmte konkrete Leistungen ().
Im gegenständlichen Fall erhielt die Bw. die Zuschüsse nicht zu diesem allgemeinen Zweck, sondern bezogen auf einen konkreten Teil ihrer Geschäftstätigkeit.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die von der Wirtschaftskammer und dem Wirtschaftsbund gewährten Zuschüsse bezüglich der Herausgabe und der Verbreitung der Zeitschrift in erster Linie im Interesse der Käufer und Leser somit der Leistungsempfänger gelegen war, zumal das Interesse der Wirtschaftskammer und des Wirtschaftsbundes nicht Selbstzweck ist.
Abschließend wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass die Bw. mit Schreiben vom mitgeteilt hat, dass sie mit die freiberufliche Verlagstätigkeit beendet habe.
Aufgrund obiger Ausführungen ist von einer engen wirtschaftlichen Veknüpfung zwischen den Zuschüssen und der Herausgabe der Zeitschrift auszugehen.
Daher war die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Ad 2.) Spende in Höhe von S 1.500,00 im Jahr 1997, Überzahlungen Abos im Jahr 1998in Höhe von S 2.420,00 und im Jahr 1999 in Höhe von S 1.830,00
Aus der Vorhaltsbeantwortung der Bw geht hervor, dass die Abonnenten der Zeitschrift von der Bw. insofern zum Spenden angeregt wurden, in dem die Bw. auf die Zahlscheine zusätzlich zum Wort "Abonnement" auch "Spende" drucken ließ.
Ein Zusammenhang mit der konkreten Leistung ist daraus nicht ersichtlich. Gegenteiliges geht aus dem Aktengeschehen nicht hervor.
Daher kommt des Finanzsenat zum Schluß, dass die Überzahlungen der Abos nicht mit einer konkreten Lieferung bzw sonstigen Leistung in Zusammenhang stehen.
Aufgrund der obigen Ausführungen werden die "Überzahlungsbeträge" nicht zum Entgelt subsumiert.
Ad) 3. Zahlung des M. in Höhe von S 2.500,00 im Jahr 1998:
Im Zuge des Ermittlungsverfahren gab die Bw. an, dass hinsichtlich dieses Betrages rückblickend keine Erklärung möglich sei. Denkbar sei, dass dafür doch eine Leistung erbracht wurde, die ohne Rechnung honoriert wurde. Unterlagen wurden auch keine vorgelegt, sodass der unabhängige Finanzsenat von einer steuerpflichtigen Leistung ausgeht.
Aufgrund der Ausführungen ist von folgenden Bemessungsgrundlagen auszugehen.
Umsatzsteuer 1997:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch lt Bescheid vom laut BE Punkt 2)
S 1500 (incl 10%) | 937.528,94 - 1363,36 | |
Gesamtbetrag lt. BE | 936 165,30 S | |
Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | |
20% Normalsteuersatz | wie bisher
738.150,76 | 147.630,15 S |
10% ermäßigter Steuersatz lt. Bescheid
vom lt BE |
199.378,18 -
1.363,63 198.014,54 | 19.801,45
S |
Gesamtbetrag der Vorsteuern wie bisher | - 105.383,90 S | |
Zahllast gerundet | 62.047,55 S |
Umsatzsteuer 1998 :
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, Leistungen
und Eigenverbrauch lt. Bescheid vom lt. BE Punkt 2) S 2.420,00 (incl 10%) | 908 733,09 - 2.200,00 | |
Gesamtbetrag lt. BE | 906.533,00 S | |
Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | |
20% Normalsteuersatz | wie bisher S 718.050,37
| 143.610,07 S |
10% ermäßigter Steuersatz lt. Bescheid vom
| 190.682,72
- 2.200,00 188.482,63 | 18.848,26
S |
Gesamtbetrag der Vorsteuern wie bisher | -82.702,11 S | |
Zahllast | 79.756,22 S |
Umsatzsteuer 1999 :
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch lt Bescheid Lt. BE Punkt
2) S 1.830,00 (incl 10%) | 891.313,47 -
1.663,63 | |
Gesamtbetrag lt BE | 889.649,84 S | |
Bemessungsgrundlage | Umsatzsteuer | |
20% Normalsteuersatz | wie bisher S 676.488,06 | 135.297,61 S |
10% ermäßigter Steuersatz lt Bescheid
vom lt. BE | 214.825,41 -
1.663,63 213.161,78 | 21.316,18 |
Gesamtbetrag der Vorsteuern wie bisher | - 101.574,98 | |
Zahllast | 55.038,81 |
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Zuschüsse Entgelt von Dritter Seite |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at