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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 22.07.2009, RV/0663-S/08

Säumniszuschlag; grobes Verschulden des Vertreters; Fristversäumnis

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R.R., B-Dorf, vertreten durch die Conzept WirtschaftstreuhandgesmbH, 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde dem Abgabepflichtigen R.R. ein erster Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO in Höhe von € 88,13 vorgeschrieben. Diese Anlastung des Säumniszuschlages erfolgte, weil die Umsatzsteuer für den Zeitraum 04-06/2008 in Höhe von € 4.406,50 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem , entrichtet wurde.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wurde vorgebracht, dass der Abgabepflichtige die Unterlagen rechtzeitig an den deutschen Steuerberater, der die Buchhaltung führe, übergeben habe. Aufgrund der Urlaubszeit sei jedoch die fristgerechte Anmeldung der Umsatzsteuer für das zweite Quartal 2008 übersehen worden. Da diese Verspätung nicht durch den Pflichtigen sondern durch Dritte bedingt war und ihn daran kein grobes Verschulden treffe, werde um Stornierung des Säumniszuschlages in Kulanz ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung mit der Begründung als unbegründet ab, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 217 BAO die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich als unmaßgeblich erachte. Nach Abs. 7 seien Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen nicht festzusetzen, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Keine leichte Fahrlässigkeit (minderes Verschulden) liege vor, wenn jemand auffallend sorglos gehandelt habe. Da die USt 04-06/2008 erst am entrichtet wurde, sei davon auszugehen, dass nach dem keine Überwachungshandlungen gesetzt wurden. Das Fehlen von Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag wird nochmals betont, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden treffen könne, da die Führung der Buchhaltung an eine Steuerberatungskanzlei übergeben wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenzahlungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben sind grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings ist ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis für die Ausnahmeregelung des § 217 Abs. 7 BAO von Bedeutung.

Unstrittig ist, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für 04-06/2008 nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet wurde, sondern erst am auf das Abgabenkonto des Berufungswerbers überwiesen wurde. Die objektiven Voraussetzungen für die Vorschreibung des Säumniszuschlages liegen somit vor.

Wie oben erwähnt, kann seit der Novellierung des Säumniszuschlagsrechtes durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, auch auf die Gründe für den Zahlungsverzug Bedacht genommen werden. § 217 Abs. 7 BAO bestimmt dazu, dass Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sind, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Nach Lehre und Rechtsprechung fehlt grobes Verschulden, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Demnach liegt grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist (minderer Grad des Versehens). Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Wird ein Steuerpflichtiger vor der Abgabenbehörde durch einen Parteienvertreter vertreten, so ist ein grobes Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Hingegen ist ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Parteienvertreters (oder des Steuerpflichtigen) nicht schädlich. Entscheidend ist in einem solchen Fall, ob dem Parteienvertreter (oder dem Steuerpflichtigen) ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO-Kommentar, 3.Auflage, § 217 TZ 43 ff).

Der Berufungswerber hat einen in Deutschland ansässigen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Interessen beauftragt und ihm die Führung seiner Buchhaltung übertragen. Die Büroorganisation einer Wirtschaftstreuhandkanzlei muss so eingerichtet sein, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und Terminen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (z.B. ).

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

Dem Berufungswerber ist ein über nur einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen. Da die zugrunde liegende Umsatzsteuer erst am entrichtet wurde, muss zwingend unterstellt werden, dass nach dem keinerlei Überwachungshandlung gesetzt wurde. Ein allfällig vorhandenes Kontrollsystem hat nicht gegriffen, weil ansonsten die nicht erfolgte Überweisung hätte auffallen müssen. Aus dem Berufungsvorbringen ist zudem nicht ersichtlich, ob im Betrieb überhaupt ein Kontrollsystem installiert gewesen bzw. wie dieses ausgestaltet war. Es wäre am Berufungswerber gelegen gewesen, konkret darzutun, auf welche Art und Weise welche Vorkehrungen getroffen wurden, um Fehler in der Fristenwahrung und Terminverwaltung (gerade in der Urlaubszeit) zu vermeiden. Die Verantwortung des Berufungswerbers reduziert sich auf den Hinweis, dass die fristgerechte Anmeldung der Umsatzsteuer aufgrund der Urlaubszeit übersehen wurde. Wie oben dargestellt, stellt das Fehlen von Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.

Überdies ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, schon die - nicht erwartete - Erkrankung einer zuständigen Mitarbeiterin die Pflicht, Säumniszuschläge zu entrichten, nicht ausschließt (-K/08). Wenn nun schon ein unerwartetes Ereignis diese Pflicht unberührt lässt, gilt dies umso mehr für Ereignisse, deren Eintreten als bekannt vorausgesetzt werden muss, wie dies die sommerliche Urlaubszeit darstellt.

Zum Berufungsvorbringen, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen könne, weil der Fehler im Bereich seines Steuerberaters unterlaufen sei, ist nochmals auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das grobe Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten ist (-0008).

Aus den oa. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung kein Erfolg beschieden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at