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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 12.04.2012, RV/0399-K/11

Zurückweisung einer Berufung betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RLT, D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Zurückweisung nach § 273 Abs. 1 BAO der (mit datierten und mit eingelangten) Berufung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

An den Berufungswerber (Bw.) erging im April 2011 eine (nicht aktenkundige) Benachrichtigung hinsichtlich der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Fälligkeitstag: ).

Am 20./ übermittelte das Finanzamt dem Berufungswerber (Bw.) infolge von Telefongesprächen zwei Schriftsätze zum Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage und zu den Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern. Es wurden dem Bw. Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates hiezu bekannt gegeben.

Am erfolgte die Einweisung (GFC: 62) der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (13,51 €) und des Grundbetrages zur Landwirtschaftskammerumlage (21,80 €) am Abgabenkonto des Bw. Am überwies der Bw. den Betrag.

Am langte ein mit datiertes Schreiben des Bw. beim Finanzamt ein. Darin berief der Bw. wegen "der Steuernummer/Aktenzahl EW-AZ 1". Im Einzelnen bedankte er sich zunächst für die Schriftsätze des Finanzamtes und sprach sich in der Folge gegen die Vorschreibungen aus:

"Ich bin von der Sozialversicherung der Bauern von der Unfallversicherung befreit. Weshalb muss ich über einen anderen Umweg doch noch einen Teil bezahlen? Ich musste ja bei der Befreiung unterschreiben, dass bei einem Unfall mir die Sozialversicherung der Bauern keine Deckung mehr gewährt. Ich bin ja ohnehin zusätzlich zu meiner Sozialversicherung noch zusatzversichert. Warum sollte ich für etwas zahlen, wofür ich von der Sozialversicherung der Bauern keine Leistung bekomme. Deshalb mach ich jetzt in dieser Sache eine Berufung.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die mit datierte Berufung nach § 273 Abs. 1 BAO zurück. Es wies darauf hin, dass für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. (KG 2), der Einheitswert zum (für die Mutter des Bw., Vorbesitzerin Anm.: mit € 654,06) festgestellt worden sei. Davon sei auch der Grundsteuermessbetrag und die Festsetzung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu berechnen. Diese Abgaben gelten bis zum Ergehen eines neuen Bescheides und sei der Abgabenbetrag vom jeweiligen Eigentümer bis zum 15.05. des jeweiligen Kalenderjahres auf das Abgabenkonto zu entrichten. Mit Stichtag sei der Grundbesitz dem Bw. zugerechnet worden. Im April 2011 sei an ihn lediglich eine Zahlungserinnerung für den Fälligkeitstag am ergangen. Dabei handle es sich nicht um einen Bescheid. Dem Bw. wurden unter "Anmerkung" noch eine Reihe von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zum "Thema" Beiträge zur Unfallversicherung, Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe übermittelt und er wurde über § 22 Abs. 2 lit. b BSVG iV mit § 30 Abs. 3 BSVG informiert.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht am , berief der Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid vom . Im Einzelnen führte er aus:

"Ihr Bescheid vom , den ich am wegen Beiträge und Abgaben von Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern mit einem Hebesatz von 200 % des Grundsteuermessbetrages, so wie der weiteren 600 % Kammerumlage und 21,80 € Grundbetrag, sowie 125 % Familienlastenausgleich erhalten habe, wird von mir bekämpft. Lediglich die 400 % Steuer werden von mir anerkannt. Ihren Zurückweisungsbescheid vom erachte ich als gesetzlos ergangen, da es gesetzlich vorgesehen ist, sollte eine Eingabe einer Partei nicht den erforderlichen Standard entsprechen, die Partei mittels eines Mangelbescheides aufzufordern in einer entsprechenden Zeit diese Mängel zu beheben, ansonsten gilt die Eingabe als zurückgenommen. Ich halte weiterhin an allen bisherigen Eingaben fest und fordere Sie auf, wie im Gesetz vorgesehen ist, dass die Behörde verpflichtet ist, den Parteien behilflich zu sein, bzw. an die Hand zu gehen, was ich hier in ihrem Bescheid vom überhaupt nicht entnehmen kann. Weiters ist es für mich völlig unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass von ihrer Seite eine Zurückweisung erfolgte, bzw. eine Berufung gar nicht möglich sein sollte, da ich ihre Vorschreibung als Bescheid ansehe und deshalb sehr wohl nach meinem natürlichen und logischen Rechtsempfinden eine Berufung sehr wohl zulässig ist und in keinster Weise ins Leere geht bzw. unzulässig sein soll. Deshalb wird von mir, wie schon oben angegeben, die Abgabe von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben großteils als Trickbetrug angenommen und nicht anerkannt, lediglich die 400 % des Grundsteuermessbetrages werden von meiner Seite anerkannt. Ich erwarte eine entsprechende Bearbeitung meiner Eingabe (Berufung) um ehestens in diesem Fall eine Aufklärung zu erwirken."

Das Finanzamt sandte dem Bw. mit eine Kopie des an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelten Vorlageberichtes.

Mit Schriftsatz vom , eingelangt am , übermittelte das Finanzamt nachstehende Eingabe des Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat.

"Einspruch gegen eine Bevormundung! In gegenständlicher Sache mit der Aktenzahl 0, EW-AZ 1 ersuche ich das Finanzamt bitte nicht über meinen Kopf hinweg zu agieren! Sie haben ohne mich zu fragen bei "Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt" bei "Nein" angekreuzt! Mein Begehren dazu ist aber ein klares "Ja!" Weiters haben Sie bei "§ 212a wurde beantragt" wiederum ein "Nein" vorgegeben! Mein Begehren ist aber wiederum ein klares "Ja!". Auch bei der "mündlichen Verhandlung" wurde von Ihnen ein "Nein" beantragt. Mein diesbezügliches Begehren dazu ist aber ein klares "Ja". Deshalb ersuche ich das Finanzamt, das dem Unabhängigen Finanzsenat auch so zu übermitteln."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nachstehender Sachverhalt basiert auf den Verwaltungsakten, Abgabenkonten der Finanzverwaltung und wird vom Unabhängigen Finanzsenat als erwiesen angenommen.

- Ab dem wurde der Einheitswert für den Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betrieb) D7, KG 7P, mit S 9.000,00 und der Grundsteuermessbetrag mit S 14,00 festgestellt. Eigentümerin war die Mutter des Bw., TT. Davon abgeleitet erging der (nicht aktenkundige) Bescheid über die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

- Ab dem wurde der Grundbesitz mit dem Einheitswert von € 654,06 dem Bw. zugerechnet. Informativ gab das Finanzamt bekannt, dass sich weder an der Höhe des Einheitswertes noch am zugehörigen Grundsteuermessbetrag (1,02 €) etwas ändere.

- 2008 veräußerte der Bw. einen Teil der Liegenschaft. Die landwirtschaftliche Fläche (GrdSt.Nr. 9) beträgt seitdem 1,2916 ha. Eine Wertfortschreibung erfolgte aber mangels Erreichens der Wertfortschreibungsgrenzen nicht.

- Im April 2011 erhielt der Bw. einen Erlagschein samt Allonge (Benachrichtigung betreffend der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben).

Dagegen erhob er Berufung mit dem mit datierten Schriftsatz.

Rechtlich folgt daraus:

Nach § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Nach § 3 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist der Jahresbetrag der Abgabe mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

a) Zurückweisung der Berufung

Im Berufungsfall wurde der Einheitswert für die Streitliegenschaft am zum mit S 9.000,00 festgestellt. Davon abgeleitet wurde der Grundsteuermessbetrag mit S 14,00 festgestellt. Ab wurde die Liegenschaft dem Bw. zugerechnet. Betragsmäßig kam es - trotz flächenmäßiger Änderungen - mangels Erreichen der Wertfortschreibungsgrenzen zu keiner Fortschreibung, sodass vom Einheitswert € 654,06 und einem Grundsteuermessbetrag von € 1,02 weiterhin auszugehen ist.

Die jährliche Benachrichtigung/Mitteilung des Abgabepflichtigen über die Höhe der zu zahlenden Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist kein Bescheid und somit auch nicht mit Berufung anfechtbar. Berufungen gegen solche Schriftstücke sind als unzulässig zurückzuweisen (zB ).

Der vom Bw. vorgebrachte Einwand, dass der Zurückweisungsbescheid gesetzlos ergangen sei, ist unbegründet. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, dass das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag hätte erlassen müssen. Ein Mängelbehebungsauftrag ist nämlich nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos ist (vgl. 421, 422/78). Dies liegt im Berufungsfall vor, da mit Berufung nur Bescheide anfechtbar sind und Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen sind (, , 2006/13/0001 uvam.).

b) Feststellungsbescheid

Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt für bei Nachfolge im Besitz (§ 191 Abs. 4 BAO). Leg. cit. erweitert somit die Wirkung von Einheitswertbescheiden über zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten) oder über Gewerbeberechtigungen auf den Rechtsnachfolger (Besitznachfolger), auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht (Ritz, BAO Kommentar, S 543, Tz 5).

In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist (§ 192 BAO).

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO).

§ 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können (Ritz, BAO Kommentar4, S 796, TZ 3).

Die im Zuge der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt getroffenen Feststellungen gelten grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine neue Hauptfeststellung vorzunehmen ist, also für den ganzen dazwischenliegenden Zeitraum, der daher allgemein - wenn es das Gesetz auch nicht ausdrücklich festlegt - als Hauptfeststellungszeitraum bezeichnet wird. Die während dieses Zeitraumes eingetretenen Änderungen jeder Art können nur im Einzelfall bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen durch eine Fortschreibung (§ 21), in Ausnahmefällen auch durch eine Nachfeststellung (§ 22 Abs. 1 z 2) der Einheitswerte berücksichtigt werden (Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, S 134).

c) Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche mit einem Hebesatz des Grundsteuermessbetrages erhoben werden, setzen sich zusammen aus: der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Hebesatz 400%), dem Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Hebesatz 125%), Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Hebesatz 200%) und der Landwirtschaftskammerumlage (Hebesatz 600%).

Dazu ist auszuführen, dass der Grundsteuermessbetrag dabei 100 % entspricht.

Der Bw. richtet seine Berufung gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern. Er sei von der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) befreit, erhalte keine Leistung und müsse nun über Umwegen (Anm.: gemeint 200 % Hebesatz) trotzdem dafür bezahlen. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern:

Gemäß § 3 Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sind in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert, sofern es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150,-- EUR erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150,-- Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Gemäß § 22 Abs. 2 BSVG sind die Mittel der Unfallversicherung, soweit sie nicht durch gemäß den §§ 51 und 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu bemessende Beiträge für die im § 28 Z2 lit. b, c, d, h und j des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen sowie durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch (6. Nov., BGBl. Nr. 649/1982, Art. I Z 2) - : a) Betriebsbeiträge gemäß §30 Abs.1 und 2, b) einen Zuschlag gemäß § 30 Abs.3 bis 5, c) Beiträge gemäß §30 Abs.6, d) Beiträge gemäß §30 Abs. 7, e) einen Beitrag des Bundes gemäß § 31 Abs. 4 (20. Nov., BGBl. Nr. 413/1996, Art. I Z 5) - aufzubringen.

Gemäß § 30 Abs.3 BSVG ist der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b 1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, 2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden, in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten

Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag, sondern ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hebt den Zuschlag gemäß Abs.3 das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.

Das heißt, die Land- und Forstwirtschaft hat zusätzlich zu den an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu entrichtenden Unfallversicherungsbeiträgen eine Abgabe in Höhe von 200% des Grundsteuermessbetrages zur Unfallversicherung (Zuschlag) zu entrichten (vgl. zB Martin Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, österr. Agrarverlag, V Grundsteuerzuschläge).

Der Zuschlag gemäß 22 Abs. 2 lit. b BSVG ist zufolge § 33 Abs.3 leg. cit. unabhängig von einer Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführers in der Unfallversicherung zu entrichten. Selbst wenn der Bw. daher in der Unfallversicherung der Bauern nicht versicherungs- und beitragspflichtig ist, ist der Zuschlag dennoch allein aufgrund der Tatsache zu entrichten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten.

IdZ sei auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Wien RV/0867-W/06 und damit erhobene Verfassungsgerichtshofbeschwerde B 1254/08 und Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Zl. 2008/17/0210 verwiesen. Die Behandlung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde abgewiesen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde eingestellt.

In der Berufung spricht sich der Bw. auch gegen den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (125 %) und gegen die Landwirtschaftskammerumlage (600 %) aus. Dazu ist auf die gesetzlichen Grundlagen zu verweisen:

Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe:

Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376/1967 idgF) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl 149 im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Landwirtschaftskammerumlage und Grundbetrag:

§ 32 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991: Die Kammerumlage ist von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten. (2) Die Kammerumlage ist jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus einem Grundbetrag in der Höhe von 21,80 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen. (3) Beitragsgrundlage ist a) hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. a und c angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag; b) hinsichtlich der im § 4 Abs. 1 lit. b und c angeführten Grundstücke jener besondere Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1955 bewertet worden wäre. (4) Den Hebesatz hat die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des zu erwartenden Aufwandes festzusetzen. Er muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Hebesatz darf 600 Prozent des Grundsteuermessbetrages nicht übersteigen. (5) Der Hebesatz ist erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlage für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt; er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist. (6) Die Erhebung der Kammerumlage wird den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat. (7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. (8) Für die Entrichtung der Kammerumlage gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden auf die Erhebung der Kammerumlage die Bundesabgabenordnung - BAO, das Finanzstrafgesetz - FinStrG und die Abgabenexekutionsordnung - AbgEO Anwendung.

Aus der Anwendung der oben angeführten Hebesätze (der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 400 vH, des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 125 vH, des Beitrages zur Unfallversicherung 200 vH, der Landwirtschaftskammerumlage 600 vH) auf den Grundsteuermessbetrag ergab sich der Betrag von 13,51 Euro, der nach den o.a. Vorschriften dem Bw. vorzuschreiben war.

d) Mündliche Verhandlung auf Antrag

Schließlich alteriert sich der Bw. im Schriftsatz vom über "seine Bevormundung". Das Finanzamt hätte beim Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat - ohne ihn zu fragen - eine Entscheidung durch den Berufungssenat, eine mündliche Verhandlung und den Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) - mit "Nein" angekreuzt.

Der Bw. verkennt die Rechtslage. Gemäß § 276 Abs. 6 BAO sind Berufungen von der Abgabenbehörde erster Instanz ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Partei (der Bw.) ist vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

Was die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat anlangt, ist auf die geltende Rechtslage zu verweisen:

Nach § 284 Abs. 1 BAO hat nur dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 284 Tz 4 unter Hinweis auf ; , 2000/14/0116; , 98/14/0179).

Der Bw hat seinen Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat nicht in der Berufung vom eingebracht. Vielmehr hat er ihn erst in einem ergänzenden Schreiben am und damit verspätet eingebracht.

Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Abs. 2 lit. b BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 30 Abs. 3 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 191 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Abs. 2 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 1 Abs. 2 Z 2 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 32 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl. Nr. 127/1991
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beiträge
Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at