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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 27.05.2010, RV/0160-F/10

Steht eine Treuhandschaft einer Anteilsvereinigung entgegen?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0197 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss von abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bfadr, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

gp hat mit Vertrag vom rückwirkend zum je die Hälfte seines Geschäftsanteiles in Höhe von 11.700,00 € an der GmbH an den Berufungsführer und gr abgetreten.

Im Treuhandvertrag vom verpflichteten sich der Berufungsführer und gr die von gp erworbenen Anteile jeweils in Höhe von 5.850,00 € treuhändig für diesen zu halten.

Mit Notariatsakt vom hat gr seinen Geschäftsanteil in Höhe von 17.550,00 € an den Berufungsführer abgetreten, sodass dieser zivilrechtlich sämtliche Anteile an der GmbH gehalten hat.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.127,51 € vorgeschrieben, da bei der GmbH eine Anteilsvereingung gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG eingetreten sei.

In der Berufung vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für die Abtretung des Geschäftsanteiles des gr an der GmbH an den Berufungswerber mit Vereinbarung vom Grunderwerbsteuer in der Höhe von 4.127,51 € festgesetzt.

Die Behörde begründet diese Entscheidung damit, dass es durch die Abtretung zu einer Vereinigung aller Anteile gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG gekommen sei.

Der erstinstanzliche Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Des Weiteren wird auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt.

Gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden.

Diese Vorraussetzungen liegen hier nicht vor.

Gemäß Treuhandvertrag vom hielt der Berufungswerber von seinem Geschäftsanteil an der GmbH einen Anteil, der einer zur Hälfte in bar einbezahlten Stammeinlage von EUR 5.850,00 entspricht, nicht für eigene Rechnung, sondern als Treuhänder für gp.

Davon ausgehend war der nicht von gr gehaltene Geschäftsanteil an der GmbH im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung vom gemäß § 24 BAO nur zu 75 % dem Berufungswerber zuzurechnen. Es ist daher durch die Abtretung des Geschäftsanteiles des gr an den Berufungswerber nicht zu einer Vereinigung sämtlicher Anteile der Gesellschaft in einer Hand im Sinne des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG gekommen.

Die zuvor beschriebene (verdeckte) Treuhandschaft ist von der Behörde völlig unberücksichtigt gelassen worden. Der Sachverhalt wurde daher in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen, zumal dem Vernehmen nach im Zuge der Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Feldkirch vom von Seiten des damaligen Vertreters des Berufungswerbers in steuerrechtlichen Angelegenheiten auf den Treuhandvertrag vom hingewiesen worden war.

Sollte sich aus dem Behördenakt entgegen der Annahme des Berufungswerbers nicht ergeben, dass der Berufungswerber von seinem Geschäftsanteil an der GmbH GmbH einen Anteil, der einer zur Hälfte in bar einbezahlten Stammeinlage von EUR 5.850,00 entspricht, als Treuhänder für gp gehalten hat, so erweist sich das Verfahren insoweit als mangelhaft, als der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf."

Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Eingewendet wird, dass eine Anteilsvereinigung nicht erfolgt sei, weil Anteile treuhändig gehalten worden seien, was dem FA auch bekannt gegeben worden sei. Das Vorliegen einer Treuhandschaft war dem Finanzamt bekannt, führt aber zu keiner anderen Beurteilung. Gegenständlich ist die Abtretungsvereinbarung vom , mit der der Berufungswerber unstrittig in rechtlicher Hinsicht Alleingesellschafter der GmbH wurde, bzw. den Anspruch darauf im Sinne des § 1 Ahs 3 Z 1 GrEStG erwarb.

Bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Ahs 3 GrEStG ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeschlossen, es handelt sich dabei um eine rein am Zivilrecht anknüpfende Bestimmung (Fellner, Geb u VerkSt, Bd. II, GrESt, § 1, Rdz 291 unter Verweis auf , und vom , B 222/76, , und vom , 2002/16/0228).

Der Treuhänder ist wie der Treugeber Rechtsträger iS des Grunderwerbsteuerrechts. Er erwirbt (bzw. hält) zwar für fremde Rechnung aber im eigenen Namen. Darauf, ob dem Treuhänder im Innenverhältnis eine Verfügungsmacht zusteht, kommt es nicht an, weil § 1 Abs 3 GrEStG lediglich auf die Vereinigung aller Anteile in einer Hand abstellt und der Treuhänder im Außenverhältnis unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter) ist (Fellner, aaO, Rdz 311).

Die Berufung war daher abzuweisen."

Durch den Vorlageantrag vom gilt die Berufung wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1987 unterliegt der Steuer, wenn zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, außerdem (das heißt neben den in den Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle genannten Rechtsvorgängen) unter anderem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden.

Bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs 3 GrEStG ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausgeschlossen, es handelt sich dabei um eine rein an das Zivilrecht anknüpfende Bestimmung.

Der Treuhänder ist wie der Treugeber Rechtsträger im Sinn des Grunderwerbsteuerrechtes. Er erwirbt zwar für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen. Der Treuhänder ist im Verhältnis zu Dritten zivilrechtlicher Eigentümer aller Anteile. Erwerber, in dessen Händen die Anteile vereinigt werden, kann jeder Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, also auch der Treuhänder, sein. Erwirbt jemand als Treuhänder Gesellschaftsanteile und vereinigt er dadurch alle Anteile in seinen Händen, so wird der Erwerb des Treuhänders selbst gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG steuerpflichtig. Darauf ob dem Treuhänder im Innenverhältnis eine Verfügungsmacht über den Grundbesitz zusteht oder nicht, kommt es nicht an, weil die Vorschrift des § 1 Abs 3 GrEStG lediglich auf die Vereinigung aller Anteile in einer Hand abstellt und der Treuhänder im Außenverhältnis unbeschränkter Eigentümer ist.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Da im vorliegenden Fall sohin alle Tatbestandsmerkmale einer Anteilsvereinigung erfüllt sind, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAD-07226