Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.08.2008, RV/1506-W/08

Der Besuch des Diplomlehrganges zum Bewegungs- und Gesundheitstrainer an der Vitalakademie ist keine Berufsausbildung iSd FLAG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. B., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für seine Tochter Y., geb. am , die Familienbeihilfe ab März 2008.

Y. besuchte vom bis einen Diplomlehrgang zum Bewegungs- und Gesundheitstrainer an der Vitalakademie. Die Akademie bietet Ausbildungen und Seminare zu den Themen Wellness, Gesundheit und Ernährung an.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit der Begründung ab, dass der Besuch der Vitalakademie keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle.

Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass es sich bei der von der Vitalakademie angebotenen "Berufsausbildung" zum Bewegungs-/Gesundheitstrainer (Ausbildungsdauer vom 10. März bis , 675 Ausbildungseinheiten, 2 volle Tage pro Woche) um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle.

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:

"Gemäß § 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studienvertreterin oder Studienvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBI. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBI. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch die Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBI. Nr. 305. angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Bei Ausbildungen, die nicht an einer Einrichtung, die unter § 3 Studienförderungsgesetz fällt, besucht werden ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nur dann anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Genau umrissenes Berufsfeld

- Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren

- Kürzere Ausbildungsdauer muss durch entsprechende Ausbildungsintensität ausgeglichen werden (Richtwert: pro Studienjahr 1500 h/60ECTS)

-Berufsbegleitender, theoretischer Unterricht

-Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung

Ihre Tochter Y. besucht seit bis montags und dienstags den Tageskurs der Ausbildung zum Bewegungs/Gesundheitstrainer. Laut vorliegender Bestätigung umfasst der Kurs 6 Monate bzw. 675 Unterrichtseinheiten.

Da die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 in Hinblick auf die Dauer bzw. die Intensität nicht erfüllt werden, war Ihre Berufung abzuweisen."

Der Bw. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies bezüglich der Begründung auf seine Berufung vom .

Aus einer der Berufungsbehörde nachgereichten Bestätigung ist ersichtlich, dass sich die im Kurszeitraum 10. März bis zu absolvierenden 675 Unterrichtseinheiten wie folgt aufteilen:

Theoretischer Unterricht: 330 Diplomarbeit: 75 Praxis: 100 Klausur, Präsentation: 35 Literatur, Selbststudium, Reflexionen: 135.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter diesen Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031, und vom , 93/14/0100, festgehalten.

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (s. ).

Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S 7).

Der von der Tochter des Bw. absolvierte "Diplomlehrgang zum Bewegungs- und Gesundheitstrainer", in welchem die Teilnehmer in die praktischen und theoretischen Grundlagen wie zB Sportbiologie, allgemeine Trainingslehre, Entspannungstechniken, Rückenschule, Feldenkrais, Aerobic, Core-Training, Muskelanatomie, Zivilisationskrankheiten und Bewegung etc. eingeführt werden, für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn dar, auch wenn dieser Lehrgang für eine spätere Berufsausbildung oder für eine nachfolgende Ausbildung von Vorteil bzw. Vorbereitung oder gar Voraussetzung sein kann.

Es handelt sich bei der von der Vitalakademie angebotenen Ausbildung zum Bewegungs- und Gesundheitstrainer um keine berufsspezifische Ausbildung, sondern um eine solche, die auch von allgemein an Wellness, Gesundheit und Ernährung Interessierten besucht wird. Dies geht auch aus der Homepage der Vitalakademie, www.vitak.at, hervor:

Nutzen und Möglichkeiten

Absolventen sind in vielen Bereichen kompetente Experten: Fitnessbereich (Sport- und Fitnesscenter), Wellnessbereich (Hotels, Gesundheitszentren, Kur und Thermalbereich), Mitarbeit in Ärzte-, Psychotherapeuten- und sonstigen Praxen, Figur und Bewegungscoaching, selbstständige Trainer (z.B. Seminare, Kurse, Erwachsenenbildung), Firmencoaching, Zusammenarbeit mit Vertriebsfirmen im Gesundheitsbereich (Sportartikel, Nahrungsergänzungsprodukte), Gesundheitsvorsorge, journalistische Tätigkeiten für Gesundheitsmagazine und Zeitschriften.

Zielgruppe

Die Ausbildung richtet sich an alle, die sich aufbauend auf ihren Vorkenntnissen (oder auch als Neueinsteiger) in der Gesundheitsbranche eine breite Basis mit vielen Zukunftsmöglichkeiten schaffen möchten.

Sie richtet sich auch an Menschen, die sich zu einem körperlich aktiven Lebensstil hingezogen fühlen und darauf Wert legen, praktisch anwendbares Wissen und Können

im Bereich Bewegungsprävention und Gesundheitsvorsorge zu erwerben - mit dem Ziel, die eigene Gesundheit zu erhalten und zu verbessern.

Dauer

675 EH, 45 CP (Credit Points)

Allgemeine Lehrgangsinfo!

Lehrinhalte

Die Säulen der Gesundheit - Konstitutionslehre.

Anatomie des Bewegungsapparats - Grundlagen.

Allgemeine Trainingslehre - Grundlagen.

Einführung in Qi Gong oder Feldenkrais.

Stoffwechsel - Grundlagen Muskelanatomie und Kräftigung, Körperwahrnehmung.

Aquatraining, Rückenschule und Gymnastik, Yoga, Pilates, Allgemeine Sportanatomie und Sporternährung.

Grundbegriffe der Massage, Laufen - Laufschule - Lauf-ABC, Nordic Walking

Testmethoden

(Körperfettmessung, Ausdauertestmethoden,

Muskelfunktions-, Koordinationstest),

Lehrproben, Ausgangscheck (Re-Check)

Ausbildungsziel

Bewegungs- und GesundheitstrainerInnen lehren ihre Kunden, die passende Sportart zu finden, Sport und Bewegung als Energieressource zu sehen und dies so auszuüben, dass neben dem gesundheitlichen Nutzen vor allem auch der Spaß an der Bewegung erlebt wird..."

Es ist auch auszuschließen, dass die Ausbildung der Tochter zum Bewegungs-/Gesundheitstrainer im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Berufsausbildung steht. Y. hat, wie der Aktenlage zu entnehmen ist, in der Vergangenheit verschiedene Studienrichtungen wie zB Romanistik, Philosophie, Kultur- und Sozialanthropologie, eingeschlagen, diese jedoch mit Oktober 2006 abgebrochen.

Der Bw. behauptet auch nicht, dass Y. den Diplomlehrgang in Bezug auf einen künftig angestrebten Beruf besucht hat. Dass die Tochter durch den Besuch des gegenständlichen Lehrganges in einem selbständigen Beruf ausgebildet wird, wurde ebenfalls nicht behauptet.

Im Übrigen endet die Ausbildung zum Bewegungs- und Gesundheitstrainer mit einer Prüfung, die staatlich nicht als Berufsausbildungsabschluss anerkannt ist.

Weiters wird festgehalten, dass die von der Tochter absolvierte Ausbildung im Vergleich zu Berufsausbildungen im herkömmlichen Sinn in zeitlicher Hinsicht - zwei Tage pro Woche (insgesamt 675 Unterrichtseinheiten , davon 330 mit theoretischem Unterricht, 75 Diplomarbeit, 100 Praxis, 35 Klausur und Präsentation sowie 135 Literatur, Selbststudium und Reflexionen) wesentlich geringere Anforderungen stellt, weshalb - worauf bereits das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat - auch die erforderliche Ausbildungsintensität nicht gegeben ist. Dies ist bereits daraus ersichtlich, dass die angegebenen 32 Wochenstundens idR unter dem Zeiteinsatz einer AHS- bzw. BHS-Schulausbildung liegen, wobei hier zu den Anwesenheitszeiten in der Schule noch der erforderliche Lernaufwand zu Hause zu rechnen ist.

Es sind somit aus den oben aufgeführten Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausbildungsintensität
Zeiteinsatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at