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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.09.2007, RV/2017-W/07

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines polnischen Staatsbürgers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Angelika Höbling,vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist polnischer Staatsbürger und arbeitet in Wien.

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragte er Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 3.909,00 als Werbungskosten absetzen zu können.

Beigelegt waren der Erklärung eine beglaubigte Übersetzung eines "Bescheides über Ermittlung der Rentenberechtigung für weitere Periode" vom betreffend der Ehegattin des Bw.

Es wird in diesem Bescheid festgestellt, dass der Gattin des Bw. vom bis zum eine Rente in Höhe von monatlich € 120,42 zusteht, da sie teilweise arbeitsunfähig sei.

Auch liegt der Erklärung eine Bestätigung des polnischen Gemeindeamtes vom vor, dass der Bw. in Polen seinen Wohnsitz hat und die gemeinsame Wohnung zusammen mit seiner Ehegattin, seiner Tochter (geb. 1983) und seinem Sohn (geb. 1981) bewohnt.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006.

Die beantragten Werbungskosten wurden nicht berücksichtigt.

Eine Begründung hiefür wurde vom Finanzamt nicht gegeben.

Am erhob der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den angeführten Bescheid mit der Begründung, dass seine beantragten Werbungskosten (Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung) nicht berücksichtigt worden seien.

Seine Gattin bezöge in Polen einen Rentenvorschuss und aus diesem Grund sei eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich unmöglich. Sobald seine Gattin eine Dauerrente bekäme, könne sie zu ihm umziehen.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 vom .

Begründend führte das Finanzamt an, dass Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen, als Werbungskosten absetzbar seien.

Die Begründung sei beruflich veranlasst, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat veranlasst sei.

Weiters könne die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zugemutet werden, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte von untergeordneter Bedeutung bezöge.

Lägen die Voraussetzungen nicht vor, so könnten die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushaltes am Beschäftigungsort vorübergehend für einen Zeitraum von 2 Jahren berücksichtigt werden.

Die vorgenannten Aufwendungen seien bereits in den Vorjahren berücksichtigt worden. Die Gattin bezöge laut den vorgelegten Unterlagen in Polen eine Rente, welche auf Grund ihrer Höhe nach in keinem Fall einer Verlegung des Familienwohnsitzes entgegen stehen würde.

Die beantragten Aufwendungen seien bereits in den Vorjahren vorübergehend berücksichtigt worden, weshalb in weiterer Folge für das Jahr 2006 kein Anspruch bestünde.

Wie aus den Einkommensteuerbescheiden (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005 hervorgeht, wurden in den genannten Jahren Werbungskosten im Betrag von € 3.864,00 bzw. 5.069,00 berücksichtigt.

Am erhob der Bw. einen Vorlageantrag bezüglich seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006.

Nochmals wurde ausgeführt, dass die Gattin in Polen eine Rente beziehe, sie würde sehr gerne zum Bw. nach Österreich übersiedeln.

Laut PVA Wien bekäme sie aber in Österreich keine Rente, weil sie hier nie gearbeitet habe, obwohl Versicherungsschutz vorhanden wäre. Aus diesem Grunde käme die Gattin nicht nach Österreich.

Am legte das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Für das Jahr 2006 würden Aufwendungen bezüglich doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Die im Ausland lebenden Kinder seien bereits volljährig. Die Gattin des Bw. beziehe in Polen eine Rente von monatlich 411,36 Zloty (120,42 €), welche einer Verlegung des Familienwohnsitzes nicht entgegen stehen würde.

Mit Fax vom legten über Aufforderung des UFS die Finanzämter Wien 4/5/10 und Wien 2/20/21/22 Unterlagen betreffend die Vorjahresveranlagungen vor.

Hieraus ergibt sich unter anderem, dass der Bw. für seine Wohnungen in Wien monatlich zunächst 147 €, dann 140 € und schließlich 301,34 € zu zahlen hatte.

Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom wurde der Bw. ersucht näher darzulegen, warum die Auszahlung dieses Rentenvorschusses der polnischen Sozialversicherung einer Übersiedlung nach Österreich entgegenstehe.

Mit Schreiben vom führte der Bw. aus, dass seine Gattin jeden Auslandsaufenthalt der rentenauszahlenden Behörde melden müsse und ein längerer Aufenthalt zum Verlust der Rente führen könne. Die polnische Behörde befürchte, dass bei längerem Auslandsaufenthalt die Rentenempfängerin einer für sie nicht überprüfbaren Tätigkeit nachgehen könne. Abhängig vom Gesundheitszustand seiner Gattin habe sich diese Untersuchungen zu unterziehen.

Beigefügt war eine Bestätigung einer Poliklinik für Augenkrankheiten vom , wonach die Gattin des Bw. an grünem Star leide und infolge Schwankungen des introkularen Drucks andauernder augenärztlicher Prüfung bedürfe.

Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat nach Übermittlung dieses Ermittlungsergebnisses keine Stellungnahme hierzu abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig (Z 2 lit. a leg. cit.) sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nicht abzugsfähig sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988). Der höchste in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit. angeführte Betrag betrug in der in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung 2.664 € jährlich.

Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

  • von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

  • die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

  • die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.

Für die Anerkennung von Aufwendungen i.Z.m. einer doppelten Haushaltsführung ist es ohne Belang, ob der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland weitere Kriterien zu beachten sind, die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen Ort im Inland i.d.R. keine Rolle spielen (zB fremdenrechtliche Vorschriften, Bestreitbarkeit des Familienunterhalts bei deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten am Familienwohnort; vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Begriff ,Familienwohnsitz'").

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Der Arbeitnehmer ist nicht verhalten, das billigste Verkehrsmittel zu wählen. Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg. cit. mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Dabei ist die jährliche Höchstgrenze auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht. Die derart errechnete jährliche Höchstgrenze wird durch Urlaube oder Krankenstände nicht vermindert (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 27 "Familienheimfahrten").

Nach Angaben des Bw. steht einer Übersiedlung seiner Ehegattin nach Österreich der Umstand entgegen, dass diese in Polen einen Rentenvorschuss (laut vorgelegten Dokumenten infolge teilweiser Arbeitsunfähigkeit) bezieht. Dieser Vorschuss betrug im Berufungszeitraum zuletzt 459,57 Zloty.

Der Referenzkurs des Zloty betrug 2006 laut EZB 3,38959 (http://www.oenb.at/isaweb/report.do?lang=DE&report=2.14.5), sodass die Höhe des Rentenvorschusses umgerechnet 135,58 € monatlich beträgt.

Das vergleichende Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-25 = 100) betrug 2006 in Österreich 100,2, ist also mit dem Niveau der EU25 nahezu ident, während es in Polen bei 66,2 lag (http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page?_pageid=1996,39140985&_dad=portal&_schema=PORTAL&screen=detailref&language=de&product=_STRIND&root=STRIND/strind/ecoref/er011).

Die Kaufkraft des Rentenvorschusses der Gattin des Bw. beträgt somit in Polen - vereinfacht - rund 205 €, was einen Jahresbetrag von rund 2.460 € ergibt, der somit (auch unter Berücksichtigung des darin enthaltenen "Gesundheitsversicherungsbeitrages" von 4,59 Zloty monatlich - umgerechnet 1,35 € monatlich bzw. Kaufkraftparität von 2,05 € monatlich bzw. 24,55 € jährlich; vergleichbarer Jahresbetrag somit ca. 2.435 €) über dem in Rz. 344 der - den UFS nicht bindenden - LStR 2002 in Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes infolge steuerlich relevanter Einkünfte des Ehepartners genannten Betrag von 2.200 € jährlich liegt.

Gemeinsam mit dem Bw. wohnen in der gemeinsamen Wohnung in Polen seine 1956 geborene Ehefrau sowie sein 1981 geborener Sohn und seine 1983 geborene Tochter.

Der Bw. führt in seiner Berufung aus, es sei seiner Gattin wegen des Rentenvorschusses "unmöglich", ihren Wohnsitz nach Österreich zu verlegen.

Im Vorlageantrag präzisiert der Bw., dass seine Gattin sehr gerne nach Österreich zu ihm kommen würde, aber laut PVA Wien in Österreich keine Rente bekomme, weil sie hier nie gearbeitet hat, weswegen sie nicht nach Österreich komme.

Über Vorhalt durch den UFS hat der Bw. näher dargelegt, dass eine Übersiedlung der Gattin nach Österreich deshalb nicht möglich sei, da der polnische Sozialversicherungsträger bei längerem Auslandsaufenthalt die provisorisch gewährte Arbeitsunfähigkeitsrente einstellen würde.

Das Finanzamt ist diesen Angaben des Bw. nicht entgegengetreten.

Würde die Gattin des Bw. somit im Falle eines Nachzugs nach Österreich - für polnische Verhältnisse - steuerlich relevante Einkünfte verlieren, kann nicht gesagt werden, dass ein Nachzug jedenfalls für die Dauer der Vorläufigkeit des Rentenbezugs zumutbar ist.

Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass die Gattin der Bw. einer ständigen augenfachärztlichen Kontrolle bedarf und zum einen diese Untersuchungen im Heimatland bei die Sprache der Gattin sprechenden und mit der Krankengeschichte vertrauten Ärzten zweckmäßiger durchzuführen sind, zum anderen die Frage eines Sozialversicherungsschutzes nach polnischem Recht in Österreich in dieser Fallkonstellation offen ist bzw. eine Mitversicherung beim Bw. in Österreich für die Familie zusätzlich zum Rentenverlust mit weiteren Kosten verbunden wäre.

Die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten sind somit auch im Jahr 2006 gegeben.

Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen hat das Finanzamt keine Einwendungen vorgebracht. Bei den bisherigen Veranlagungen wurden die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten in vollem Umfang anerkannt.

Der Berufung ist daher Folge zu geben und sind die geltend gemachten Werbungskosten von 3.909 € bei der Einkommensteuerveranlagung 2006 zu berücksichtigen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAD-07222