zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 16.10.2006, RV/0501-G/06

Prozesskosten als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0501-G/06-RS1
Prozesskosten über Baurechtsstreitigkeiten stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der Errichtung und stellen keine Sonderausgaben dar.
RV/0501-G/06-RS2
Bei Prozesskosten ist keine Zwangsläufigkeit gegeben, wenn die Prozessführung Folge eines freiwilligen Handelns ist, und zwar auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige dazu genötigt sieht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantragte mit der am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr 2005 die Anerkennung von Aufwendungen iHv € 12.020,53 als sonstige außergewöhnliche Belastungen.

Laut nicht datiertem Aktenvermerk des zuständigen Finanzamtes wurde im persönlichen Gespräch mit dem Bw festgestellt, dass es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen um Ausgaben in Zusammenhang mit der Asphaltierung des Zufahrtsweges zum Einfamilienhaus des Bw handle. Der Bw und seine Gattin wurden vom Finanzamt informiert, dass derartige Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung zu erfassen seien, sondern allenfalls als Sonderausgaben in Zusammenhang mit Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung berücksichtigt werden könnten. Diesbezügliche Änderungen in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurden laut Aktenvermerk im Beisein des Bw vorgenommen.

Mit Bescheid vom anerkannte das Finanzamt Sonderausgaben im Ausmaß des gesetzlichen Höchstbetrages von € 2.920,-. Da die beantragten Sonderausgaben für freiwillige Höherversicherungen diesen Betrag bereits überstiegen, blieben weitere Sonderausgaben ohne Auswirkung.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 erhob der Bw mit Schriftsatz vom , eingelangt am innerhalb offener Frist Berufung und beantragte die strittigen Aufwendungen als sonstige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. In der Begründung schilderte der Bw, dass die Asphaltierung der Zufahrtsstraße Bedingung für die Erteilung der Benutzungsbewilligung für das Einfamilienhaus und damit behördlich vorgeschrieben sei. Hinsichtlich der damit in Zusammenhang stehenden Probleme hätte er eine Feststellungsklage eingereicht.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die es damit begründete, dass die Aufwendungen nicht - wie in § 34 EStG für außergewöhnliche Belastungen gefordert - zwangsläufig erwachsen, sondern Ausfluss einer frei gewählten Verhaltensweise (nämlich dem Erwerb eines Grundstückes und der damit in Zusammenhang stehenden Bebauung) seien.

Dagegen erhob der Bw am den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in der er abermals darauf verwies, dass ihm die Zufahrtstraße behördlich vorgeschrieben wurde.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung nach durchgeführtem Ergänzungsersuchen dem UFS zur Entscheidung vor. Im Zuge des Ergänzungsersuchens kam hervor, dass sich der streitgegenständliche Betrag aus Rechtsanwaltskosten zusammensetzt. Die Kosten von € 6.846,05, bezahlt an den vom Bw beauftragten RA P und € 5.174,48 ("Prozesskosten 1. + 2. Instanz") an RA K stehen nach den vom Bw vorgelegten Schriftsätzen in Zusammenhang mit den Zivilrechtsstreitigkeiten um die Kostenaufteilung der Asphaltierung der (gemeinsamen) Zufahrtsstraße zu den Grundstücken des Bw und seiner Nachbarn.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ausgaben, die Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (§ 34 Abs 1 letzter Satz EStG). Zu den Sonderausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 3 EStG (Ausgaben zur Wohnraumschaffung) zählen alle Aufwendungen zur Errichtung von Wohnraum. Kosten, die nach Erteilung der Benutzungsbewilligung anfallen, zählen grundsätzlich nicht zu den Errichtungskosten, es sei denn sie entstehen aufgrund der Erfüllung baubehördlicher Auflagen anlässlich der Erteilung der Benutzungsbewilligung (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 18 Abs 1 Z 3 Anm 3.4 bzw. Doralt, EStG § 18 Tz 154 unter Hinweis auf UFS 2004, 206). Im gegenständlichen Verfahren wurde im Benutzungsbewilligungsbescheid die staubfreie Zufahrtstraße ausdrücklich als Bedingung angeführt, weshalb die Errichtungskosten selbst zu den Sonderausgaben zählen. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Kostentragung derartiger Aufwendungen stehen nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Errichtung sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen und können damit nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden (vgl Doralt EStG § 34 Tz 10 unter Hinweis auf , G 285/96 mit Anmerkung Quantschnigg).

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 wiederum setzt unter anderem voraus, dass die Belastung zwangsläufig erwachsen ist.

Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach übereinstimmender Ansicht von herrschender Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. beispielsweise ; , betr. Kosten durch das Führen eines Zivilprozesses).

Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen () oder sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter anderem selbst dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess unterliegt (; ).

Was die Frage der Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses - um solche handelt es sich im Berufungsfall - als außergewöhnliche Belastung anlangt, so vertreten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, dass im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil jede Prozessführung mit dem Risiko verbunden ist, die Kosten ganz oder teilweise selbst tragen zu müssen. Wenn sich in diesem Zusammenhang auch eine stets gültige Regel nicht aufstellen lässt, so ist die Zwangsläufigkeit jedenfalls dann immer zu verneinen, wenn ein Prozess letztlich nur die Folge eines Verhaltens ist, welches der Steuerpflichtige aus freien Stücken gesetzt hat (vgl. dazu Doralt, EStG, § 34 Tz 78 "Prozesskosten" und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle, "Prozesskosten", und die dort zitierte Judikatur).

In diesem Sinn fehlt auch den gegenständlichen Prozesskosten das Merkmal der Zwangsläufigkeit, weil sie eine Folge von freiwilligen Handlungen des Bw (und seiner Gattin) waren, selbst wenn sich der Bw dazu genötigt sah. Auch wenn verständliche Gründe (ungleiche Kostentragung, Verzögerung der Bauausführung etc) den Berufungswerber dazu motiviert bzw. veranlasst haben, einen Zivilprozess gegen die Nachbarn anzustrengen, so sind ihm die Prozesskosten nicht zwangsläufig entstanden, weil ihm der Prozess nicht als Beklagter aufgezwungen wurde, sondern er freiwillig die Klage erhoben hatte.

Auf Grund dieser Überlegungen können die vom Berufungswerber geltend gemachten Prozesskosten nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden. Die Berufung war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Prozesskosten
Sonderausgaben
Wohnraumschaffung
außergewöhnliche Belastung
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 396
SWK 23/24/2007, S 661

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at