Außergewöhnliche Belastung einer Alleinerzieherin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte und beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr 2007 die Anerkennung folgender Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. Außergewöhnliche Belastungen:
Sonderausgaben betreffend Wohnraumsanierung iHv. € 362,68
Außergewöhnliche Belastung bezüglich Krankheitskosten für eine Brille iHv. € 551,48, Kosten für Kinderbetreuung iHv. € 732,45, sonstige Aufwendungen iHv. insgesamt € 451,72, davon für einen Skikurs € 200,-.
sowie den Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
Das Finanzamt anerkannte im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2007 zwar die außergewöhnlichen Belastungen iHv. insgesamt € 1.735,65 als auch die Sonderausgaben, jedoch unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes iHv. € 1.230,68 bzw. anteilsmäßig zu einem Viertel iHv. € 90,67 sowie den Pauschbetrag für Werbungskosten iHv. € 132. Weiters wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag antragsgemäß berücksichtigt. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt: "Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei zwar auf Grund des Familienstandes (geschieden) nicht anzuerkennen, jedoch der Alleinerzieherabsetzbetrag betragsmäßig in derselben Höhe wie der Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt worden. Die geltend gemachten Sonderausgaben iHv. € 362,69 wären gesetzeskonform zu einem Viertel iHv. € 90,67 als Freibetrag und auch die außergewöhnlichen Belastungen iHv. insgesamt € 1.735,66 antragsgemäß anerkannt, jedoch um den Selbstbehalt iHv. € 1.230,68 gekürzt worden.
In der Berufung bzw. im Rahmen des Vorlageantrages wendete die Bw. ein, dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nur teilweise berücksichtigt und die Einbehaltung eines Betrages von € 773,- Einkommensteuer nicht nachvollziehbar wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
Einen Alleinerzieher steht ein AlleinerzieherabsetzbetragiHv € 364,- jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (betreffend Wohnraumschaffungund -sanierung) sind maximal mit einem Viertel des Höchstbetrages von € 2.920,- absetzbar. Dieser Betrag erhöht sich um einen weiteren Betrag von € 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG).
Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertelbetrag der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2 als Sonderausgabenbetrag abzusetzen.
Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1 Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs.4 EStG beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6%
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 8%
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 10%
mehr als 36.400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, weiters für jedes Kind (§ 106).
Sind im Einkommen sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurden der Alleinerzieherabsetzbetrag als auch die geltend gemachten Aufwendungen für Sonderausgaben betreffend Wohnraumschaffung berücksichtigt. Dabei wurden richtigerweise diese Ausgaben iHv. insgesamt € 362,68 lediglich im Ausmaß eines Viertels von € 90,67 anerkannt.
Die geltend gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen betreffend Kinderbetreuung iHv. € 732,45 sowie Brille iHv. € 551,49 sind absetzbar, nicht jedoch die Aufwendungen für einen Skikurs iHv. € 200,-. Dazu ist begründend festzustellen:
Die Aufwendungen für Schulgeld, Gewand, Arbeitsmittel, Elternverein, Lehrmittel, Selbstbehalt für Schulbücher und Skikurs können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, da sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllen. Sie sind nicht außergewöhnlich, da sie nicht höher sind als jene Belastungen, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse (Unterhaltsverpflichtung) erwachsen (§ 34 Abs.2 EStG 1988).
Die Kosten für Kinderbetreuung stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Die Aufwendungen können jedoch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn allgemeine Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung vorliegen; das ist z.B. dann der Fall, wenn die Steuerpflichtige Alleinerzieherin ist.
Die Berechnung der Einkommensteuer als Alleinerzieherin von zwei Kindern erfolgt unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 7% iHv. € 1.230,68, wie folgend dargestellt:
Steuerpflichtige Bezüge lt. Lohnzettel (KZ 245): € 15.058,72
zuzgl. sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beträge (KZ 220): € 3.256,07 (+)
abzgl. SV-Beiträge für sonstige Bezüge (KZ 225): € 511,03 (-)
abzgl. Werbungskostenpauschbetrag: € 132,- (-)
abzgl. Sonderausgaben: € 90,67 (-)
= Einkommensbasis für Selbstbehalt iHv. € 17.581,09
Selbstbehalt iHv. 7% von € 17.581,09: = €°1.230,68
Ergänzend wird bemerkt, dass die laufende Berechnung der Einkommensteuer 2007 lt. Lohnzettel vom Arbeitgeber auf Basis der Lohnsteuertabelle unter Berücksichtigung eines Freibetrages gemäß § 63 EStG 1988 iHv. € 1.399,92 erfolgte. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bedingt dies durch die Berücksichtigung des tatsächlichen Freibetrages iHv. lediglich € 304,97 für das Jahr 2007 (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen iHv. 1.535,65 abzgl. € 1.230,68) eine höhere Einkommensteuernachforderung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kinderbetreuungskosten außergewöhnliche Belastung Freibetrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at