Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.03.2013, RV/4012-W/09

Gebührenpflicht, weitere Ausfertigungen einer Eingabe


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Miterledigte GZ:
RV/4013-W/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/4012-W/09-RS1
Der Umstand, dass die Gebührenpflicht an das Schriftstück anknüpft, bedeutet, dass jedes Schriftstück, das die Merkmale einer (nicht befreiten) Eingabe aufweist, der Eingabengebühr unterliegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Magistrat der Stadt Wien a per Fax eine Eingabe (Berufung Ersatzvornahme) des Berufungswerbers ein.

Am wurde vom Magistrat Wien ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.

Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für die oben angeführte Eingabe gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG in Höhe von € 13,20 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 6,60 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 19,80 fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid: "Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, eine einzige Ausfertigung der Berufung an die a erstellt zu haben. Für diese sei die Gebühr iHv € 13,20 bereits entrichtet worden. Die Festsetzung einer zweiten Gebühr samt Erhöhung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass diese einzige Ausfertigung vorab per Telefax und dann im Original auf dem Postweg übermittelt worden sei. Eine Eingabengebühr könne deshalb nicht zweimal anfallen. Zu vergebühren sei die Eingabe und nicht der Übermittlungsweg. Weder aus dem Gesetz noch aus den ohnedies nicht gesetzeskonformen Richtlinien könne eine zweimalige Vergebührung einer Eingabe entnommen werden. Die Aufhebung des Bescheides wurde beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Jede der gegenständlichen Eingaben (via Postweg und Telefax) würde sämtliche Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe aufweisen, weshalb jede von mehreren überreichten Ausfertigungen einer Eingabe für sich gesondert der Gebührenpflicht unterliegen würde.

Dagegen wurde der Vorlageantrag eingebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.

Im § 14 GebG sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in den Tarifposten 5 und 6 erfassten Beilagen und Eingaben.

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von 13,20 Euro (BGBl II 2007/128). Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nach Abs. 4 leg.cit. nur der einfachen Eingabengebühr. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, unterliegen nach Abs. 5 Z 17 leg.cit nicht der Eingabengebühr.

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen stehen nach Abs. 2 leg.cit. schriftlichen Eingaben und Beilagen gleich.

Gemäß § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Auf Grund des § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten.

In sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO ist eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Wenn der Berufungswerber meint, seine Eingabe sei lediglich in zwei Eingabewegen (Post und Telefax) eingebracht worden, und deshalb falle die Eingabengebühr nur einmal an, so ist dem entgegen zu halten, dass der Eingabengebühr nicht der Antrag, sondern die Eingabe (die Schrift) unterliegt.

Bei der am beim Magistrat der Stadt Wien mittels Telefax eingebrachten Eingabe zur Zahl 1 handelt es sich entsprechend dem § 11 Abs. 2 GebG um eine Schrift im Sinne des II Abschnittes des Gebührengesetzes, welche zweifelsfrei die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG erfüllt. Ebenso handelt es sich bei der dem Magistrat der Stadt im Postweg übermittelten Eingabe um eine Schrift im Sinne des II Abschnittes des Gebührengesetzes, welche die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG erfüllt.

Jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe unterliegt der Eingabengebühr (siehe Zl. 97/16/0216). Dem steht § 14 TP 6 Abs. 4 GebG nicht entgegen.

Da es sich bei der in Papierform übermittelten Eingabe weder um eine Urgenz, noch um eine ergänzende Begründung handelt, kommt eine Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG nicht in Betracht.

Die Gebührenschuld ist auf Grund § 11 Abs. 1 GebG mit der schriftlichen Erledigung des Anbringens durch den Magistrat der Stadt Wien für sämtliche Eingaben entstanden.

Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG:

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Eingabe mit Telefax
Eingabe im Postweg
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at