Unterschrift als zwingender Bescheidbestandteil
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E***E***, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe beschlossen:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aus dem Steuerakt ist ersichtlich dass die Berufungswerberin (Bw.) im Jahre 2003 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Kennzahl 245 EUR 8.513,84) zusätzlich Einnahmen als Kolporteur und Zeitungszusteller bezog (Entgelt laut Mitteilung gem. § 109a EStG 1988 EUR 2.519,10).
Das gegenständliche Verfahren betrifft die Festsetzung einer Zwangsstrafe. Dieser Festsetzung gingen mehrere Aufforderungen zur Einreichung ausgefüllter Formulare voran. So wurden vom Finanzamt am das Formular Verf 24 (Fragebogen) sowie eine Einkommensteuererklärung für 2004 und am eine Einkommensteuererklärung für 2005 zugeschickt.
Mit Schreiben vom wurde die Bw. an die Einbringung des Formulars Verf 24 erinnert, eine Nachfrist bis gesetzt und die Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 75,00 angedroht. Im Steuerakt findet sich danach der folgende handschriftliche Hinweis:
Lt. Telefonat am à nochmals E/03 + E/04 + Verf24 Termin à sonst ZO (Anm. des UFS = Abkürzung für Zwangsstrafe) !
Daraufhin setzte das Finanzamt mit dem Formular Verf 31 vom eine Zwangsstrafe fest, die sich auf "Erinnerung und Telefonat vom " bezieht. Dieses Schriftstück befindet sich im Original bei den Steuerakten (siehe Blatt 15/2003), da es von der Bw. mit gemeinsam mit anderen Unterlagen beim Finanzamt vorgelegt wurde. Es weist keine Unterschrift auf.
Die Bw. bekämpfte die vom Finanzamt erlassene, abweisende Berufungsvorentscheidung vom mit Schreiben vom (Einlaufstempel ), woraufhin der Akt vom Finanzamt am an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen und damit auch Bescheide der Abgabenbehörden unter anderem die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden oder eine entsprechende Beglaubigung enthalten. Nur Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen dieser Bestandteile nicht. Sie gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Fehlt einem Schriftstück die Unterschrift und wurde es nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, entfaltet es keine Wirkung und gilt nicht als Bescheid ( mwN).
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Schriftstück bekämpft wird, das kein Bescheid ist (Ritz, BAO3, § 273, Tz. 6).
In konkreten Fall wurde das bekämpfte Schriftstück unbestrittenermaßen nicht unterfertigt. Da es ihm damit an seiner Bescheidqualität fehlt, ist es nicht geeignet, eine Geldleistung vorzuschreiben, und war als nicht zulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Formular Original |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at