Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 27.05.2010, RV/3575-W/09

Pfändung von Honoraren, Berechnung des unpfändbaren Freibetrages


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Miterledigte GZ:
RV/3576-W/09
RV/3577-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mader, Fellmann & Co, Treuhand GmbH, Seidengasse 45, 1070 Wien, vom bzw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom bzw. betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) und Pfändungsgebühren (§ 26 AbgEO) entschieden:

1. Der Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom wird insofern stattgegeben, als Werklöhne gemäß § 290a EO als beschränkt pfändbare Geldforderungen gelten und damit das Existenzminimum bzw. der unpfändbare Freibetrag von € 2.739,29 bei der Überweisung der gepfändeten Forderung zu berücksichtigen ist.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

2. Die Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren und Barauslagen vom wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren und Barauslagen vom wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung von dem Berufungswerber (Bw.) gegenüber der B-GmbH zustehenden Geldforderungen zur Hereinbringung der in Höhe von € 193.577,87 (inklusive Pfändungsgebühren) aushaftenden Abgabenforderungen. Weiters erging ein Bescheid, mit dem Pfändungsgebühren von € 1.916,58 und Auslagenersätze in Höhe von € 3,75 festgesetzt wurden.

In den am rechtzeitig eingebrachten Berufungen gegen den Pfändungsbescheid und den Pfändungsgebührenbescheid wandte der Bw. ein, dass er am mit dem Finanzamt eine Vereinbarung über die Bezahlung der Abgabenschulden abgeschlossen hätte, die auch protokolliert worden wäre. Inhalt dieser Vereinbarung wäre gewesen, dass der Bw. zuerst eine Einigung mit der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft über die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge erzielen solle, um im Fall eines Privatkonkurses eine Gläubigerbevorzugung zu vermeiden. Erst nach dieser Einigung hätte die Zahlung der Abgabenschulden an das Finanzamt erfolgen sollen. Zu der Einigung mit der Sozialversicherungsanstalt wäre es jedoch bis dato nicht gekommen, da die Beitragsgrundlagen und somit die Sozialversicherungsbeiträge strittig wären.

Schließlich brachte der Bw. vor, dass er Alleinverdiener und unterhaltspflichtig für seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder wäre. Er beziehe sein gesamtes Einkommen aus den gegenüber dem Drittschuldner verrechneten Honoraren. Da der angefochtene Bescheid nicht auf das Existenzminimum Bedacht nehme, wäre er auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Im Schreiben vom beantragte der Bw., dass ihm 90 % der Honorarforderungen als unpfändbarer Freibetrag (Existenzminimum) verbleiben sollten, um für sich und seine Familie einen einfachen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Mit weiterem Schreiben vom erklärte der Bw., monatlich € 3.500,00 brutto an Honoraren zu erhalten, wobei der Bezug jedoch in den Sommermonaten unterbrochen wäre. Von diesem Bruttobetrag wären die Sozialversicherungsbeiträge, die Einkommensteuer und die sonstigen Aufwendungen abzuziehen.

Am führte das Finanzamt am Wohnsitz des Bw. eine Fahrnispfändung durch und setzte mit Bescheid vom Pfändungsgebühren in Höhe von € 1.921,94 und Auslagenersätze von € 350,55 fest.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung gegen den Pfändungsbescheid teilweise statt und berücksichtigte einen nicht pfändbaren Grundbetrag von € 1.441,08 pro Monat. Zum übrigen Vorbringen des Bw. führte das Finanzamt aus, dass der angeführte Inhalt der Vorsprache vom nicht der Auffassung des damaligen Sachbearbeiters entsprochen hätte. Es wäre auch unwahrscheinlich, dass ein Finanzamt langfristig auf Exekutionsmaßnahmen verzichte, nur um die Schuldentilgung bei der Sozialversicherungsanstalt zu ermöglichen. Derartige Handlungen würden auch den Argumenten einer Gläubigerbevorzugung im Falle eines Privatkonkurses widersprechen, da solche Handlungen für eine Einbringungsbehörde nur kontraproduktiv sein könnten. Vielmehr wäre dem Bw. anlässlich dieser Vorsprache eine Zahlungsregulierung durch ratenweise Abstattung angeboten worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Pfändungsgebührenbescheid ab und führte begründend aus, dass der Abgabenschuldner gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO die Kosten der Vollstreckungshandlung in Höhe von 1 % des einzubringenden Abgabenbetrages (vollstreckbarer Rückstand zur Zeit der Vollstreckungshandlung) zu tragen hätte. Der vollstreckbare Abgabenrückstand per gelte als Grundlage für die Gebührenfeststellung im Pfändungsverfahren. Da keine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung vorliege, wäre die Berufung abzuweisen gewesen.

Mit zwei Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufungen sowohl gegen den Pfändungsbescheid als auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und wandte ergänzend ein, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrages seine Unterhaltsverpflichtung für seine Ehegattin nicht berücksichtigt und ein nicht die Realitäten berücksichtigender Berechnungsschlüssel herangezogen worden wäre. Wenn ihm als Alleinverdiener einer fünfköpfigen Familie jedoch brutto nur € 1.441,08 verbleiben würden, entspräche das selbst unter der Voraussetzung, dass darin enthaltene 20 % Umsatzsteuer an das Finanzamt und dann noch ca. 27 % Sozial- und Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen würden, einem monatlichen Nettoeinkommen von € 876,66.

Aus dem Grund der de facto Unberechenbarkeit eines Existenzminimums hätte der Bw. auch während des am mit einem Vertreter des Finanzamtes geführten Gespräches mitgeteilt, mit dem zuständigen Finanzamt eine langfristige Abstattungsregelung mit fixen Monatsbeiträgen vereinbaren zu wollen.

Weiters brachte der Bw. vor, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes anlässlich der Vorsprache am Folgendes besprochen worden wäre:

Nachdem ihm von der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Zuge seiner Rücknahme seines Vorlageantrages erklärt worden wäre, dass ihm die Abgabenbehörde erster Instanz bezüglich der Abstattung der Steuerschuld weitestgehend entgegenkommen würde, weil auf seine "Liebhaberei"-Berufung eines Komponisten Rücksicht genommen werden würde, wäre es am im Finanzamt zu einer Aussprache gekommen, während der vereinbart worden wäre, dass der Bw. vom ausständigen Betrag innerhalb eines Monats 10 % bezahle und dann neuerlich über eine sehr langfristige Abstattungsregelung verhandelt werden würde.

Zum damaligen Zeitpunkt wäre sich der Bw. sicher gewesen, den vereinbarten Betrag zahlen zu können. Da er jedoch, wie viele andere Kollegen und Kolleginnen seines Berufsstandes eines EDV-Lehrers durch die Malversationen im Zusammenhang mit der durch die Bundesbuchhaltungsagentur maßgeblich zu verantwortenden Affäre in starke finanzielle Bedrängnis (derzeit offene Forderungen von € 69.000) geraten wäre, hätte er seinen selbst auferlegten Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen können. Allerdings hätte er sich in dieser Situation auf den Umstand verlassen, dass ihm der Sachbearbeiter der Abgabensicherung aufgetragen und das auch per Aktennotiz festgehalten hätte, dass er sich zuerst und vorrangig um eine Abstattungsregelung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft kümmern müsse, bevor er den vereinbarten Betrag an die Finanzkasse entrichten würde. Dazu legte der Bw. ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vom vor, das die vorstehenden Ausführungen bestätige.

Dem Argument des Finanzamtes, dass ein langfristiger Verzicht auf Exekutionshandlungen unwahrscheinlich wäre, entgegnete der Bw., dass es ebenso unwahrscheinlich wäre, dass er seit Juni 2008 nichts unternommen hätte, um mit dem Finanzamt zu einer anderen Abstattungsregelung zu kommen, wenn er nicht die Gewissheit hätte haben müssen, dass das Finanzamt irgendwann ohne jede Vorankündigung weitere Einbringungsmaßnahmen ergreifen würde. Außerdem hätte ihm sein bei diesem Gespräch ebenfalls anwesender steuerlicher Vertreter zu einem anderen Handeln geraten, wenn er nichts von der getroffenen Vereinbarung gewusst hätte.

Das Angebot des Sachbearbeiters des Finanzamtes, dass der Bw. sich vorrangig um eine Vereinbarung mit der Sozialversicherung bemühen solle, widerspreche in keiner Weise der Argumentation einer Gläubigerbevorzugung, weil es eben nicht darum gegangen wäre, die Ansprüche der Sozialversicherung vor jenen des Finanzamtes zu befriedigen, sondern darum, für den Fall eines Privatkonkurses dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung von Seiten des Sozialversicherungsträgers vorzubeugen.

Wenn das Argument, dass kein Finanzamt langfristig und unbegründet auf Exekutionsmaßnahmen verzichten würde, stichhältig wäre, hätte es doch niemals über ein Jahr dauern dürfen, bis mit dem Vollstreckungsauftrag vom "endlich" eine Handlung zur Hereinbringung gesetzt worden wäre. Allein dieser Umstand zeige, dass es die angegebene Vereinbarung gegeben hätte. Er beantrage daher den seinerzeitigen Sachbearbeiter des Finanzamtes zu befragen.

Am wäre beim Unabhängigen Finanzsenat Wien über ein Erörterungsgespräch eine Niederschrift aufgenommen worden, aus der ebenfalls eindeutig die Argumentation bezüglich der gleichzeitigen Befriedigung des zweiten Gläubigers Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft abzulesen wäre.

Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren vom brachte der Bw. am rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass mit der am erfolgten Kündigung des Untermietvertrages für das Büro in der S-Straße in 1150 Wien das Finanzamt Wien 6/7/15 nicht mehr zuständig gewesen wäre. Das Finanzamt Wien 6/7/15 wäre von ihm mit Schreiben vom darüber informiert worden. Selbst unter Bejahung der Behauptung, sein neuer Betriebsstandort in der N-Straße (1160 Wien) könne wegen der vor allem in den Nachbarräumen laufenden Sanierung nicht als solcher anerkannt werden, hätte der Akt an das Finanzamt seines Wohnsitzes in 1090 Wien, P-Gasse , abgetreten werden müssen. Seit wäre daher das Finanzamt Wien 6/7/15 für die Einbringung seiner Steuerschuld nicht mehr zuständig gewesen. Ganz gegenteilig zu seiner nach dem geäußerten Auffassung hätte der zuständige Vollstreckungsbeamte gegenüber dem Bw. am die Aussage getroffen, dass der Betriebsstandort S-Straße nur ein vorgetäuschter und er deshalb beim Finanzamt seines Hauptwohnsitzes im 9. Bezirk zu veranlagen wäre.

Weiters brachte der Bw. vor, dass er am ein Erörterungsgespräch mit den zuständigen Sachbearbeitern des Finanzamtes sowie des Bundesministeriums für Finanzen geführt hätte, in dem er seine Bereitschaft erklärt hätte, zu einer alle Seiten befriedigenden Lösung zur Frage des Abgabenrückstandes beitragen zu wollen. Dabei wäre ihm von dem Beamten des Ministeriums mitgeteilt worden, dass es ihm frei stünde, ein Nachsichtsansuchen an das Finanzamt einzubringen, wobei ihm versichert worden wäre, dass das Finanzamt vor Entscheidung über dieses Ansuchen keinen Konkursantrag einbringen werde. Trotz dieser Besprechung wäre er im Beisein des Beamten des Ministeriums vom Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes damit konfrontiert worden, dass dieser in der Wohnung der Frau des Bw. Nachschau halten wolle und er ihm zwecks Terminvereinbarung seine Telefonnummer geben solle, was auch geschehen wäre.

Entgegen dieser Behauptung wäre allerdings ohne vorherigen Anruf versucht worden, die Wohnung zu eröffnen, obwohl seine Frau anwesend gewesen wäre. Da sie zu diesem Zeitpunkt aber noch geschlafen hätte, hätte sie das Läuten oder Klopfen nicht gehört, erst laute Geräusche hätten sie dazu veranlasst, den Vollstreckungsbeamten die Türe zu öffnen. Dieses Vorgehen lasse sich nicht erklären, da sich mit einem einzigen Anruf, der nachweislich nicht erfolgt wäre, alles klären hätte lassen, weshalb die offenbar für den Schlosser angefallene Gebühr von € 350,00 daher nicht gerechtfertigt wäre. Außerdem wären nicht nur im Besitz seiner Frau stehende Gegenstände gepfändet worden, sondern jeden Hinweis seiner Frau missachtend auch die für die EDV-Tätigkeit des Bw. essenziell wichtige Computer-Hardware sowie die für seine Kompositionstätigkeit unerlässliche Anlage.

Die weitere Berufungsbegründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Vorlageanträge vom .

Mit an die Drittschuldnerin B-GmbH gerichtetem Schreiben vom schränkte das Finanzamt die mit Bescheid vom angeordnete Überweisung der gepfändeten Geldforderung insoweit ein, als unter Wahrung sonstiger exekutionsrechtlicher Pfändungsverbote das abgabenbehördliche Existenzminimum in Höhe von € 1.808,00 monatlich (inklusive 1/6 Sonderzahlungen und vier Unterhaltsleistungen) zu berücksichtigen wäre und die über diesen Betrag hinausgehenden Forderungen an das Finanzamt auf Grund des begründeten Pfandrechts zu überweisen wären. Außerdem wären die auf die jeweiligen Forderungen entfallenden Umsatzsteuern von der Drittschuldnerin als Auftraggeberin einzubehalten und an das Finanzamt zu überweisen.

In Beantwortung des Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates vom zur Bekanntgabe der derzeitigen monatlichen Einkünfte, der monatlichen durchschnittlichen betrieblichen Aufwendungen, der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie der jährlichen Sonderausgaben, gab der Bw. mit Schreiben vom bekannt, dass sich seine monatlichen Einkünfte auf € 1.808,00 belaufen würden, jenen Betrag, den ihm das Finanzamt als Existenzminimum als Alleinverdiener inklusive Sonderzahlungen und vier Unterhaltsverpflichtungen belasse. Vor der Pfändung seines Einkommens hätten seine Bruttoeinnahmen monatlich etwa € 3.500,00 betragen. Allerdings wäre der Bw. als Freiberufler mit Gewerbeschein einer gewissen Schwankung hinsichtlich der Einnahmen unterworfen. Von diesem Bruttobetrag wären etwa 27 % gesetzlich verpflichtende Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Bei den € 1.808,00, die ihm das Finanzamt zugestehe, wären diese Beträge gar nicht eingerechnet worden. Somit wären ihm und seiner Familie nur etwa monatlich € 1.320,00 verblieben.

Zu seinen betrieblichen Ausgaben führte der Bw. an, dass monatliche Fixkosten für seine Büronutzung in Höhe von € 200,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer anfallen würden. Das Finanzamt, wie der Mitteilung über die Einschränkung des zu überweisenden Betrages vom zu entnehmen wäre, lasse ihm keine Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges, weshalb er die zur Miete anfallenden 20 % Umsatzsteuer nicht in seinen monatlichen Umsatzsteuererklärungen als Vorsteuer deklarieren könne. Weitere betriebliche Sonderausgaben wie Kosten für Fortbildungsseminare und Prüfungen könnten schwer pauschaliert beziffert werden, sondern wären prinzipiell erst über die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen verifizierbar. Aktuell könne es aber ohnehin keine solchen Sonderausgaben mehr geben, da der Bw. über keine Barmittel mehr verfüge, die ihm solche Ausgaben ermöglichen würden.

Aus all diesen Gründe hoffe der Bw., dass seinen Berufungen stattgegeben werde. Er hätte gegenüber dem Finanzamt immer seine Bereitschaft zu leistbaren Ratenzahlungen erklärt, die zu berechnen und handhaben wesentlich einfacher wären, als über fiktive "Voraus-Steuererklärungen" einschätzen zu müssen, wie hoch etwa die Bruttoeinnahmen und die sich aus diesen ergebenden Steuer-, Pensions- und Sozialversicherungszahlungen sein könnten, um daraus ableiten zu können, welcher Betrag als nicht das Existenzminimum gefährdendes Nettoeinkommen unpfändbar belassen werden müsse.

Abschließend weise er darauf hin, dass ihn seine finanzielle Situation der letzten Monate seit der sogenannten Gehaltspfändung, die ursprünglich sogar eine totale gewesen wäre, vor nahezu unlösbare finanzielle Probleme gestellt hätte, die ihn auch bei seinen kompositorischen Bestrebungen, also jener als Volupterat inkriminierter Betätigung, massiv behindern würden.

Zwischenzeitlich scheine sich von Seiten des Finanzamtes wieder Gesprächsbereitschaft hinsichtlich des Rückstandes zu ergeben. Auch er strebe eine für alle Seiten (er)tragbare Lösung an und verpflichte sich, diese mit der zuständigen Abgabensicherung zu erreichen. Notwendig dazu wäre jedoch eine Aufhebung der "Gehalts"-Pfändung, deren Vollzug ihm keinerlei finanziellen Überlebens- oder gar Handlungsspielraum mehr lasse.

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt bekannt, dass die gesamten Pfandgegenstände von einer durch den Bw. namhaft gemachten Person mittels Übernahmsantrages pauschal um € 10.000,00 erworben worden wären. Weiters übermittelte das Finanzamt ein vom Bw. in Auftrag gegebenes Schätzgutachten, aus dem hervorgehe, dass die dort angeführten Werte wesentlich unter dem Übernahmspreis gelegen wären.

In Beantwortung einer Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates vom teilte der Bw. mit Schreiben vom mit, dass die gepfändeten Gegenstände mit den Postzahlen 1 bis 13, 24, 27, und 29 für die Ausübung seiner EDV-Lehrertätigkeit sowie die Gegenstände mit den Postzahlen 18 bis 23 und 28 für die als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit als Musiker und Komponist notwendig wären.

In dem am durchgeführten Erörterungstermin erklärte der Bw., auf Grund des Ausfalles des gehörig zusammengesetzten Senates (auf Grund der Erkrankung eines Laienbeisitzers der Arbeiterkammer Wien) auf eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zu verzichten. Weiters brachte er vor, dass er mit Unterstützung aus dem Bekanntenkreis einen Zwangsausgleich anstrebe, dem das Finanzamt Wien 8/16/17 zuzustimmen signalisiert hätte.

Die Referentin erklärte dem Amtsbeauftragten, dass dem Drittschuldner nicht der unpfändbare Freibetrag, der in der zu erlassenden Berufungsentscheidung zu berechnen wäre, mitzuteilen wäre, da auf Grund der höheren Bruttohonorare nach wie vor etwas abzuführen wäre, allerdings unter Berücksichtigung der auf Grund der Gleichbehandlung mit nichtselbstständigen Einkünften zu ermittelnden Nettohonorare ein (teilweiser) Einbehalt der vom Bw. bezogenen Honorare derzeit nicht zu erfolgen hätte.

Da nicht zu verifizieren wäre, welcher Aussage hinsichtlich der Verständigung vor der beabsichtigten Sachpfändung Glauben zu schenken wäre, erklärte der Bw., auf die Anfechtung der vorgeschriebenen Schlossergebühren zu verzichten.

Über die Berufung wurde erwogen:

I. Pfändung und Überweisung von Geldforderungen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom zu Grunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 191.657,54 ausweist.

Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass die Pfändung deshalb rechtswidrig wäre, weil am mit dem Finanzamt eine Vereinbarung geschlossen worden wäre, dass vor der Abstattung der Abgabenschuldigkeiten eine Einigung mit der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zu treffen wäre. Dem ist jedoch die Aktenlage entgegen zu halten, wonach laut Aktenvermerk vom zwischen dem Bw. und seinem steuerlichen Vertreter einerseits und der zuständigen Fachbereichsleiterin Veranlagung und dem Sachbearbeiter der Abgabensicherung andererseits Folgendes vereinbart wurde:

"Die Veranlagungen 2004-2006 werden umgehend durchgeführt und der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt, wobei die Abgabensicherung die daraus resultierenden Zinsen abschreibt. Der Pflichtige wird bis die Nachforderungen aus den Veranlagungen 2004-2006 entrichten und ca. 10 % des dann noch verbleibenden Rests (2003 und Vorjahre) bezahlen. Für den restlichen Rückstand werden dann Monatsraten (vorerst für zwei Jahre), den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen angepasst (ca. € 250,00/Monat), vereinbart werden. Nach den 24 Monatsraten wird über weitere Modalitäten verhandelt werden. Der Pflichtige ist sehr zuversichtlich, dass sich seine Finanzlage zum Positiven ändern wird, da er mit Kompositionsaufträgen der öffentlichen Hand rechnet und sich eventuell sogar vertraglich verpflichten wird, die Erlöse daraus aliquot an das Finanzamt bzw. an die Sozialversicherungsanstalt abzutreten."

Da in diesem Aktenvermerk, dem Glaubwürdigkeit zukommt, weil nicht davon auszugehen ist, dass vorsätzlich unwahre Gegebenheiten festgehalten werden, von einer vorläufigen Abstandnahme keine Rede ist und diese den Erfahrungswerten sowie den Wahrscheinlichkeiten widerspricht, war die Abgabenbehörde auf Grund des Rückstandsausweises und mangels erfolgter Zahlungen des Bw. zur Vornahme von Exekutionsmaßnahmen, diesfalls der Pfändung von Geldforderungen, ermächtigt.

Die vom Finanzamt vorgenommene Pfändung der Honorare des Bw. erfolgte damit zu Recht.

Beschränkt pfändbare Forderungen

Gemäß § 290a Abs. 1 Zi 2  EO dürfen sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, nur nach Maßgabe des § 291a EO oder des § 291b EO gepfändet werden.

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag ( § 291a EO ) sind gemäß § 291 Abs. 1 EO vom Gesamtbezug abzuziehen:

1. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;

1a. Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;

2. die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;

3. Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;

4. Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.

(Abs. 2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

Unpfändbarer Freibetrag ("Existenzminimum")

Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 EO ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen ( § 293 Abs. 1 lit. a ASVG ) nicht übersteigt, haben gemäß § 291a Abs. 1 EO dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(Abs. 2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b EO (Sonderzahlungen) erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.

(Abs. 3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag

1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und

2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).

Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

(Abs. 5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 EO zu runden.

Der Richtsatz beträgt gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG unbeschadet des Abs. 2 für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben € 1.175,45, ansonsten € 783,99.

Der Einwand des Bw., dass der angefochtene Bescheid nicht auf das Existenzminimum Bedacht nehme, ist berechtigt, weil die unpfändbaren Freibeträge gemäß § 290a EO nicht nur auf die nichtselbstständigen Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (Zi 1), sondern auch auf sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (Zi 2) anzuwenden sind. Im Gegensatz zur Berechnung des Finanzamtes (auf die mangels Aktenkundigkeit nur anhand des Ergebnisses geschlossen werden kann) sind dabei auch gemäß § 291 Abs. 1 EO die bekanntgegebenen Sozialversicherungsbeiträge, betrieblichen Mietaufwendungen und die daraus errechnete Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Ermittlung der Berechnungsgrundlage gemäß § 291 Abs. 1 EO iVm § 290 Abs. 1 Zi 2 EO:


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Bruttohonorare/Monat (120 %)
3.500,00
= netto (100 %)
= 2.916,67
10 x jährlich
= 29.166,70
- 27 % Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge
- 7.875,00
- jährliche Mietaufwendungen
- 2.400,00
= Einkommensteuerbemessungsgrundlage
= 18.891,70
- Einkommensteuer (-11.000,00 : 14.000,00 x 5.110,00)
- 2.880,50
= jährliches Nettoeinkommen
= 16.011,20
= monatlich ( 1/ 12 ) abgerundet gemäß § 291 Abs. 1 EO
= 1.320,00

Berechnung des unpfändbaren Freibetrages (Existenzminimum) gemäß § 291a EO:


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Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG abgerundet gemäß § 291a Abs. 5 EO (allgemeiner Grundbetrag)
783,00
+ 1/ 6 gemäß § 291a Abs. 2 Zi 1  EO
+130,50
= erhöhter allgemeiner Grundbetrag abgerundet gemäß § 291a Abs. 5 EO
= 913,00
+ 80 % gemäß § 291a Abs. 2 Zi 2  EO für vier Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltsgrundbetrag) abgerundet gemäß § 291a Abs. 5 EO
+ 730,00
= Existenzminimum
= 1.643,00

Da die Gegenüberstellung der Berechnungsgrundlage (€ 1.320,00) mit dem unpfändbaren Betrag (€ 1.643,00) keinen Überhang ergibt, sind keine Steigerungsbeträge gemäß § 291a Abs. 3 EO zu berücksichtigen.

Da der Bw. aber in die Lage versetzt werden muss, die Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge, Mietaufwendungen und Einkommensteuer ohne Einrechnung in den ermittelten unpfändbaren Freibetrag tätigen zu können, müssen diese Beträge zum so ermittelten Existenzminimum von € 1.643,00 wieder hinzugerechnet werden, um eine Gleichbehandlung mit den Beziehern von nichtselbstständigen Einkünften im Falle einer Lohnpfändung zu erreichen:


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Existenzminimum
1.643,00
+ 27 % Pensions- und Sozialversicherungsbeiträge/Monat ( 1/ 12 von 7.875,00)
+ 656,25
+ monatliche Mietaufwendungen
+ 200,00
+ monatliche Einkommensteuer ( 1/ 12 von 2.880,50)
+ 240,04
= unpfändbarer Freibetrag
= 2.739,29

Dieser unpfändbare Freibetrag von € 2.739,29 ist den monatlichen Nettohonoraren von € 2.430,56 (1/12 von 2.916,67 x 10) gegenüberzustellen, woraus sich daher ergibt, dass die Pfändung der Geldforderungen zwar wie bereits ausgeführt zu Recht erfolgt ist und daher auch aufrecht bleibt, aber derzeit - abhängig von den zukünftigen Einnahmen und Unterhaltspflichten - ins Leere geht.

Eine entsprechende Mitteilung an die Drittschuldnerin B-GmbH wird vom Finanzamt zu erlassen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Pfändungsgebühren und Auslagenersätze:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr anlässlich der Pfändung im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten.

(Abs. 2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

(Abs. 3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen (...).

Gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die "Kosten der Vollstreckung", nämlich Pfändungsgebühren einerseits und Barauslagenersatz andererseits zu entrichten. Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO (). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (, 0013). Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis Reeger-Stoll, AbgEO 78, f) (). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.

II. a Pfändungsgebührenbescheid vom :

Im vorliegenden Fall liegen Honorareinkünfte vor, deren Pfändung grundsätzlich zulässig und zur Hereinbringung der Abgabenforderungen geeignet ist, weshalb die Vollstreckungsmaßnahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben.

Da die Pfändungsgebühr bereits auf Grund der Tatsache anfällt, dass eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren (Pfändung) durchgeführt wird und für die Abgabenbehörde erster Instanz kein Anlass bestand, an der Zulässigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu zweifeln, war das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet, die angefochtenen Bescheide zu erlassen.

Daraus, dass wie im Punkt I. entschieden, die Pfändung auf Grund des unpfändbaren Freibetrages derzeit ins Leere geht, lässt sich nicht ableiten, dass die Pfändung und damit die Kosten nicht gerechtfertigt wären, weil damit zum Einen der Pfandrang gewahrt wurde und zum Anderen die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig erzielte Einkünfte (zB aus der Kompositionstätigkeit) oder der Wegfall von Unterhaltspflichten zur Einbringlichkeit führen können.

Gegen die Berechnung der Höhe der festgesetzten Kosten wurden vom Bw. weder in der Berufung noch im Vorlageantrag Einwendungen erhoben.

Der diesem Bescheid zu Grunde liegende Rückstandsausweis vom war auf einen Betrag von € 191.657,54 ausgestellt. Das im Gesetz vorgesehene Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag wurde somit richtig mit € 1.916,58 berechnet und die Barauslagen gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO zu Recht mit € 3,75 festgesetzt, sodass auch amtswegig keine Neuberechnung vorzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden war.

II. b Pfändungsgebührenbescheid vom

Nicht zu prüfen war, ob die Pfändung der in der Wohnung des Bw. vorgefundenen beweglichen körperlichen Sachen zulässig war. Dazu wird auf das durch die Einbringung der Vollzugsbeschwerde (Gegenstände sollen zum Teil im Eigentum der Ehegattin stehen oder als zur Berufsausübung notwendig der Pfändung entzogen sein) vom anhängige Rechtsmittelverfahren verwiesen. Es war hingegen festzustellen, dass die Pfändung nicht von vorn herein aussichtslos und daher zur Hereinbringung der Abgabenforderungen geeignet war, da pfändbare, im Eigentum des Bw. stehende Gegenstände am Wohnsitz des Bw. zu vermuten waren und auch vorgefunden wurden.

Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet gemäß § 73 BAO (...) mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen.

Der Einwand des Bw., dass das bescheiderlassende Finanzamt infolge der Verlegung des Betriebssitzes nicht mehr zuständig gewesen wäre, war zwar grundsätzlich geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Pfändungsgebührenbescheides aufzuzeigen. Allerdings war dazu festzustellen, dass zwar das Finanzamt Wien 6/7/15 vom Bw. mit Schreiben vom über die am erfolgte Kündigung des Untermietvertrages für das Büro in der S-Straße in 1150 Wien sowie über seinen neuen Betriebsstandort in der N-Straße in 1160 Wien informiert wurde, diese Mitteilung jedoch mangels Anerkennung des neuen Betriebssitzes durch das bisherige Finanzamt Wien 6/7/15 nicht an das Finanzamt Wien 8/16/17 weitergeleitet wurde. Ein Zuständigkeitsübergang erfolgte daher gemäß § 73 BAO nicht.

Aus dem Vorbringen des Bw., dass der Akt in diesem Fall an das Finanzamt seines Wohnsitzes in 1090 Wien, P-Gasse, abgetreten hätte werden müssen, lässt sich nichts gewinnen, weil eben auch das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg keine Kenntnis vom Übergang der Zuständigkeit erlangte.

Erst mit dem am beim Finanzamt Wien 8/16/17 eingegangenen Schreiben des Bw. vom , erlangte das nunmehr zuständige Finanzamt Kenntnis vom Zuständigkeitsübergang. Da der angefochtene Pfändungsgebührenbescheid am vom Finanzamt Wien 6/7/15 erlassen wurde, war dieses noch zuständig dafür.

Der diesem Bescheid zu Grunde liegende Rückstandsausweis vom war auf einen Betrag von € 192.193,87 ausgestellt. Das im Gesetz vorgesehene Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag wurde somit richtig mit € 1.921,94 berechnet, sodass auch amtswegig keine Neuberechnung vorzunehmen war.

Aus dem Einwand des Bw., dass nicht nur im Besitz seiner Frau stehende Gegenstände gepfändet worden wären, sondern auch die für seine EDV-Tätigkeit essenziell wichtige Computer-Hardware sowie die für seine Kompositionstätigkeit unerlässliche Anlage, lässt sich nichts gewinnen, weil die Gegenstände, die im Zusammenhang mit der als Liebhaberei eingestuften Kompositionstätigkeit stehen (Postzahlen 18 bis 23 und 28 laut Pfändungsprotokoll vom ), keiner Pfändungsbeschränkung unterliegen und darüber hinaus noch andere pfändbare Gegenstände (Postzahlen 14 bis 17, 30 und 34) gepfändet wurden. Außerdem basieren die Pfändungsgebühren, wie bereits ausgeführt, nicht auf dem Wert der (zulässig) gepfändeten Gegenstände, sondern auf dem Betrag der hereinzubringenden Abgabenschuld.

Die Barauslagen wurden diesfalls gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO mit € 350,00 (Schlossergebühren) und € 0,55 (Porto) festgesetzt. Auf den dazu eingebrachten Einwand des Bw., dass trotz der vorherigen Bekanntgabe seiner Mobiltelefonnummer und des Ersuchens, ihn vor der in seiner Wohnung geplanten Sachpfändung zu verständigen, seine Wohnung durch einen Schlosser eröffnet worden wäre, wurde seitens des Bw. anlässlich des Erörterungstermines verzichtet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 290a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291a EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291b EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 291a Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 290b EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291 Abs. 2 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291a Abs. 5 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291a Abs. 3 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at