Säumniszuschlag, Grundlagenbescheide bekämpft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P.GesmbH, F,K44, vertreten durch Mag. Gerald Rainer-Harbach, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater und Unternehmensberater, 9800 Spittal/Drau, Burgplatz 6/3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch Mag. Bettina Weilharter, vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag von € 1.201,29 fest, weil die Bw. die Umsatzsteuer 2002, die ihr mit Bescheid vom vorgeschrieben worden ist, nicht bis zum Fälligkeitstermin () entrichtete. Die Bw. erachtet die Vorschreibung des Säumniszuschlages deshalb als unzulässig, weil sie der Auffassung ist, dass die dieser Vorschreibung zu Grunde liegende Steuervorschreibung (die im Übrigen u.e. von ihr bekämpft wurde) nicht zu Recht erfolgt sei.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl I Nr. 2000/142). Nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO ist diese Bestimmung erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entstanden ist.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (vgl. u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/14/0094), Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es wird eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 217 Tz 3, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/17/0019).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/13/0130).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die dem angefochtenen Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuld (Umsatzsteuer 2002) der Höhe nach richtig festgesetzt wurde, da der Säumniszuschlag von der formellen Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung des "Grundlagenbescheides" der davon abgeleitete Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 8 BAO idF BGBl I Nr. 142/2000 über Antrag entsprechend zu berichtigen wäre.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag gesetzliche Verpflichtung kein Ermessen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at