OGH vom 28.01.1997, 1Ob8/97a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank K***** reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei D***** F*****, vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 380.303 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom , GZ 2 R 161/96-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 20 Cg 198/95-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichts vom wurde der beklagten Partei am zugestellt. Die dagegen von dieser erhobene außerordentliche Revision wurde laut Kanzleivermerk am (ON 20) zur Post gegeben.
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses. Sie endete daher hier am , 24.00 Uhr. Die erst am zur Post gegebene Revision ist verspätet und wäre demnach gemäß § 507 Abs 1 ZPO bereits vom Prozeßgericht erster Instanz oder gemäß § 508 Abs 3 ZPO vom Berufungsgericht zurückzuweisen gewesen. Da jedoch keine der beiden Vorinstanzen einen Beschluß auf Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels der beklagten Partei faßte, ist diese durch den Obersten Gerichtshof auszusprechen.
Fundstelle(n):
QAAAD-07161