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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.10.2006, RV/0542-W/04

1.) Endbesteuerung ausländischer Kapitalerträge: keine Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten aus Kapitalvermögen 2.) Auswärtige Berufsausbildung: keine Vergleichbarkeit von HAK`s mit einer HAK mit Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich des Golfsportes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0542-W/04-RS1
Aufgrund der ex - tunc - Wirkung von EuGH - Entscheidungen waren die Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit Anteilserwerben an einer ausländischen GmbH standen, nach § 20 Abs. 2 EStG nicht als Werbungskosten aus Kapitalvermögen anzuerkennen. Da vom Bw. glaubhaft dargetan wurde, dass ein Zusammenhang mit in diesem Streitjahr veräußerten derartigen GmbH - Anteilen nicht bestand, waren die vom Finanzamt zur Gänze als Werbungskosten zu den sonstigen Einkünften zugeordneten Zinsen auch nicht anteilsweise als solche zu berücksichtigen.
RV/0542-W/04-RS2
Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung für den damals 16 jährigen Sohn des Bw. wurden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da aufgrund des Ausbildungsprogramms von HAK`s im Nahbereich eine Vergleichbarkeit mit einer HAK die ein spezielles Ausbildungsprogramm für den Golfsport bietet, nicht vorlag, zumal diese Ausbildung in modifizierter Form fortgesetzt wurde (vgl. VwGH 91/14/0085 betr. Schihandelsschule).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T., vertreten durch A., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt S 1,889.806 bzw. € 137.337,56.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

1. Beantragte negative Einkünfte aus Kapitalvermögen:

Das Berufungsbegehren richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Schuldzinsen (S 127.147,69) als Werbungskosten aus Kapitalvermögen bzw. wegen Fehlens entsprechender Einnahmen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in dieser Höhe.

Vom Finanzamt wurden diese Zinsenzahlungen, die in Zusammenhang mit einem viele Jahre zurückliegenden Erwerb von Geschäftsanteilen im Ausmaß von 25% an einer GmbH in Deutschland (Muttergesellschaft der als Arbeitgeberin des Berufungswerbers fungierenden Gesellschaft) stehen, den Werbungskosten zu sonstigen Einkünften zugeordnet. Dies deshalb, da der Bw. in diesem Jahr einen Anteil an dieser GmbH von 15% veräußerte.

Im Berufungsschreiben wird dargelegt, die deutsche Muttergesellschaft habe den Berufungswerber durch die Möglichkeit einer Gewinnbeteiligung entsprechend motivieren und langfristig (er ist bereits seit 1970 Dienstnehmer der Tochtergesellschaft) binden wollen. Es sei daher der Anteilserwerb zur Erzielung von Kapitalerträgen, nicht jedoch zur Erzielung etwaiger Kursgewinne erfolgt. Durch die hohe Personen - bzw. Gesellschafterbezogenheit beider Gesellschaften sei im Zeitpunkt des Erwerbes der Anteile wie auch in vielen nachfolgenden Jahren nicht davon auszugehen gewesen, dass späterhin eine Veräußerung von Anteilen möglich sei. Im Gegensatz zur Annahme des Finanzamtes seien bis zum Verkaufszeitpunkt nicht ausgeschüttete Gewinne nicht durch den Veräußerungspreis abgegolten worden.

2. Beantragter Abzug gemäß § 34 Abs. 8 EStG:

Es wurde ein derartiger Abzug für den im Jahr 2000 sechzehnjährigen Sohn Maximilian, der die D. im Ausmaß von S 6.000 (4 Monate à S 1.500) beantragt.

Durch eine ho. Vorhaltsbeantwortung wurde das Erfordernis des außerhalb des Einzugsgebietes des Wohnortes erfolgten Schulbesuches des Sohnes Maximilian damit begründet, dass er schon frühzeitig seinen Berufswunsch, Golftrainer zu werden, geäußert habe. Eine spezielle Golftrainerschule gäbe es allerdings in Österreich nicht, sodass auf die Alternative des Besuches einer Handelsakademie mit Schwerpunkt Golfsportausübung zurückgegriffen wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Zuordnung der Schuldzinsen:

Der unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund, der plausiblen Sachverhaltsdarstellung des Bw., die Finanzierungsaufwendungen stünden in keiner Weise mit dem erzielten Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile in Zusammenhang, nicht zu folgen. Es wurde in glaubhafter Form dargelegt, dass auf die Anteile entfallende Kapitalerträge nicht mit dem Veräußerungserlös mitabgegolten wurden.

Demnach war dem Berufungsbegehren insoweit zu entsprechen und daher von einer auch nur teilweisen Zuordnung der Zinsenaufwendungen zu Werbungskosten in Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftsanteile abzusehen.

Allerdings ist das C - 315/02, Lenz, für diesen Berufungsfall bindend. Infolge der generellen ex - tunc- Wirkung derartiger Entscheidungen, wie auch seitens des Bw. zwischenzeitig erkannt wurde, indem er mit Eingabe vom (richtig) einen Antrag gemäß § 299 BAO betreffend Neudurchführung der Besteuerung von zugeflossenen Dividenden dieser deutschen GmbH für die Jahre 1999 und 2002 beantragte, ist die steuerliche Behandlung wie im Falle einer Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft durchzuführen. Es sind daher die mit § 97 EStG in Zusammenhang stehenden Normen zur Steuerabgeltung zu beachten. Dies betrifft auch das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG, da die gegenständlichen Finanzierungszinsen in unmittelbarem Zusammenhang mit der erworbenen Beteiligung stehen.

Somit wurden nicht, wie beantragt, (negative) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, was zu einer entsprechenden Abänderung des angefochtenen Bescheides führt.

2. Abzug gemäß § 34 Abs. 8 EStG

Dem Antrag auf Abzug wird aus nachfolgenden Erwägungen entsprochen:

Voraussetzung für einen derartigen Abzug ist, dass nach herrschender Ansicht, der sich der UFS nicht verschließt, eine (zumindestens schwerpunktmäßige) sportliche Ausbildung als Berufsausbildung gewertet wird (vgl. etwa Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34 Anm. 58), wobei der Golfsport zunehmend an Bedeutung gewinnt und somit eine Ausbildung zu einem Golftrainer zukunftsorientiert sein kann. Durch den Besuch dieser Handelsakademie, die im Rahmen ihrer Schulautonomie auf Golfspielausbildung einen Schwerpunkte setzt, wurde nach ho. Ansicht die Grenze zur Vergleichbarkeit mit anderen Handelsakademien, die im Einzugsbereich des Bw. liegen, überschritten.

Aus ihrer Homepage (www.golfhak.at; Stand September 2006) geht hervor, dass die Schulausbildung der des österreichischen Bildungssystems entspricht. Reife - und Diplomprüfung werden angeboten, wie bei Ausbildungsmöglichkeiten anderer HAK's. Eine wesentliche Sonderform der Berufsausbildung liegt jedoch darin, dass zwar nicht eine konkrete Ausbildung als Golftrainer, jedoch, begleitend zum angestrebten HAK - Abschluss, eine engere Beziehung zum Golfsport durch das Naheverhältnis zum X. angestrebt wird (Ausbildungsschwerpunkt "Sportmanagement" und Aufnahme des betriebswirtschaftlichen Seminars "Golftourismus" in den Fächerkanon). Bei Handelsakademien im Einzugsbereich des Bw. (Y. Raum, Z.) wird eine gleichwertige Ausbildung nicht geboten.

Im Hinblick auf das Erk. des VwGH 91/14/0085 (betreffend eine Schihandelsschule) wird, zumal aufgrund der Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Bw. eine derartige (auwändige) Berufsausbildung des Sohnes für ihn wirtschaftlich vertretbar und zumutbar ist und eine Berufsausbildung zum Golftrainer in modifizierter Form weitergeführt wurde, dem Berufungsbegehren entsprochen.

3. Abgabenberechnung (in ATS):


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb (unv.):
-1.745,00
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (unv.):
2,291.279,00
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
0,00
Sonstige Einkünfte (laut Erklärung):
7,382.926,00
Gesamtbetrag der Einkünfte:
9,672.460,00
Sonderausgaben (unv.):
-57.354,00
Außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 8 EStG):
-6.000,00
Einkommen:
9,609.106,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge (unv. 11.000,00):
4,680.050,00
Gemäß § 33 EStG:
48,70 % von 2,226.174,00:
1,084.146,74
Gemäß § 37 Abs, 1 EStG:
24,35% von 7,382.926,00:
1,797.742,48
Steuer für sonstige Bezüge (unv.):
12.537,36
Einkommensteuer:
2,894.426,58
Anrechenbare Lohnsteuer (unv.):
-1,004.621,00
Festgesetzte Einkommensteuer:
1,889.806,00
Dieser Betrag in Euro:
137.337,56

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ex - tunc Wirkung
EuGH - Urteil
Endbesteuerungswirkung
ausländische Kapitalerträge
Schuldzinsen
Erwerb
ausländische GmbH
Abzugsfähigkeit
HAK
allgemeines Ausbildungsprogramm
Golf
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at