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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.04.2012, RV/0546-W/10

1. Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei 2. Befangenheit des bescheidausstellenden Behördenorganes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Anträge der Bw, in der Berufung vom , betreffend Erkennung der Befangenheit eines Beamten des Finanzamtes F als Entscheidungsorgan und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2004 entschieden:

Der Antrag auf Erkennung der Befangenheit eines Beamten des Finanzamtes F als Entscheidungsorgan wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin machte für das Jahr 2004 Ausbildungskosten in Höhe von 5.596,44 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Betrag in Höhe von 5.596,44 € setzt sich wie folgt zusammen:


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Studiengebühren
756,44
Fachliteratur
199,98
Zwischensumme
956,42
Miete & Betriebskosten
3.552,00
Wasserabrechnung
401,62
Stromkosten
78,70
GIS
121,44
Haushaltsversicherung
66,26
Wohnungskosten am Studienort
4.268,92
Telekommunikation am Studienort
420,00
Gesamtkosten
5.596,44

Im Einkommensteuerbescheid für 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) vom wurden lediglich Ausgaben in Höhe von 956,42 € (die Studiengebühren in Höhe von 756,44 € und die Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 199,98) als Werbungskosten berücksichtigt.

Das Finanzamt führte in der Begründung aus, die Kosten für die Wohnung samt Betriebskosten stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Studium. Die Berufungswerberin sei seit mehreren Jahren in Wien berufstätig, bewohne die Wohnung seit mehreren Jahren und nicht alleine. Ein Zusammenhang nur mit dem Studium könne daher nicht hergestellt werden.

Die Berufungswerberin erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung mit folgender Begründung:

Sie sei, entgegen der Bescheidbegründung, nicht in Wien berufstätig. Der Firmensitz ihrer beiden Dienstgeber und ihr Arbeitsplatz sei in 3xxx S, K-Straße 6.

Sie habe bis 2002 in 3222 G gewohnt und sei täglich von G nach S gependelt. Mit dem Beginn ihres Studiums im Jahr 2002 sei das Pendeln aus Zeitgründen nicht mehr möglich gewesen. Sie habe daher im Jahr 2002 eine Wohngemeinschaft in Wien gegründet. Wie den von ihr dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen entnehmbar sei, habe sie nur die ihr tatsächlich angefallenen Kosten und nicht die gesamten Wohnkosten geltend gemacht.

Die von ihr geltend gemachten Kosten (einschließlich der Kosten für die Wohnung und die Betriebskosten) seien einzig und allein durch ihr Studium angefallen und stünden somit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Studium.

Sie beantrage daher die vollständige Anerkennung ihrer Ausbildungskosten.

Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes gab die Berufungswerberin dem Finanzamt noch Folgendes bekannt:

Auf Grund der Intensität ihres Studiums und der terminlichen Möglichkeiten in ihrem Beruf, halte sie sich sporadisch und unregelmäßig in G auf. Sie bewohne in G eine Wohneinheit, die ihre Eltern vor Jahren errichtet hätten und die ihr und ihrem Bruder zur Verfügung stünde.

Sie studiere an der Wirtschaftsuniversität Wien Betriebswirtschaft.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 mit der Begründung ab, Ausgaben für den eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen seien gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem sie Folgendes ausführte:

Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich keinesfalls um Kosten für den eigenen Haushalt, sondern ausschließlich um Kosten, die zusätzlich und nur auf Grund ihres Studiums aufgewendet hätten werden müssen. Ihr eigener Haushalt und ihre Wohnadresse befänden sich in 3222 G 8.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0890-W/06, wies der unabhängige Finanzsenat (UFS) die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet ab. Der Einkommensteuerbescheid 2004 wurde in der Berufungsentscheidung zugleich zu Ungunsten der Berufungswerberin dahingehend abgeändert, als anstatt des bisher berücksichtigten "großen Pendlerpauschales" für die Strecke G - S in Höhe von 1.692,00 € nunmehr das "kleine Pendlerpauschale" für die Strecke Wien - S in Höhe von 1.332,00 € berücksichtigt wurde.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 fest. Hiebei wurde - wie in der Berufungsentscheidung für 2004 - das "kleine Pendlerpauschale" für die Strecke Wien - S berücksichtigt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) erhob die Berufungswerberin Berufung mit der Begründung, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei für das Pendlerpauschale der nächstgelegene Wohnsitz maßgebend. Dies sei in ihrem Fall ihr Hauptwohnsitz in 3222 G 8. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/1321-W/07, wies der UFS die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet ab. In der Begründung der Berufungsentscheidung wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

Auf Grund der Verwaltungsakten des Vorverfahrens und des gegenständliche Verfahrens, den Ermittlungen der Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz sowie den Parteienvorbringen, stehe folgender Sachverhalt fest:

Die Berufungswerberin habe gemeinsam und zeitgleich mit ihrem späteren Ehegatten in Wien einen Wohnsitz begründet. Es habe sich hiebei um den ersten selbständigen Haushalt in Gemeinschaft mit ihrem Lebenspartner gehandelt, der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beibehalten worden sei. Dieser sei als der steuerlich relevante, so genannte Familienwohnsitz zu qualifizieren.

Der UFS gehe auf Grund der Gesamtheit der Umstände davon aus, dass der Wohnsitz in Wien sowohl für das Studium als auch für die Berufsausübung an den Werktagen von der Berufungswerberin genutzt wurde. So sei die erste Aussage der Berufungswerberin im Rechtsmittelverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als zutreffend zu erachten, dass sie sich am Wohnsitz bei den Eltern nur sporadisch aufhalte. Dieser Wohnsitz sei für die Studientätigkeit und Berufsausübung nicht im vergleichbaren Maße geeignet gewesen und in der Regel für Aufenthalte in der Freizeit genutzt worden.

Mit Schreiben vom stellte die Berufungswerberin an das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2004, in welchem sie ausführte, mit der Berufungsentscheidung vom , RV/1321-W/07, seien ihr Gründe bekannt geworden, die eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für 2004 rechtfertigten.

Der Wiederaufnahmsantrag wurde von der Berufungswerberin wie folgt begründet:

Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom seien die ihr durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen entstandenen und belegmäßig nachgewiesenen Wohnungskosten nicht berücksichtigt worden. Als Argument für die Nichtanerkennung der Wohnungskosten sei im Wesentlichen angeführt worden, sie sei nicht ausschließlich zum Zwecke ihres Studiums eine Wohngemeinschaft in Wien eingegangen, hätte diese Wohnung schon vor ihrem Studium bewohnt und sei in Wien auch berufstätig gewesen.

Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie in den Vorjahren in Wien berufstätig gewesen sei und die Wohnmöglichkeit nicht ausschließlich zum Zwecke des Studiums an der WU in Wien aufgenommen habe. Die Wohnung in Wien bzw. die Wohngemeinschaft sei zeitgleich mit ihrem Studienbeginn an der WU Wien begründet worden.

Nun erkenne aber der UFS, dass der in Wien begründete Wohnsitz für die Ausrichtung ihres Studiums jedenfalls erforderlich gewesen sei und dass das Pendlerpauschale zu ihrer Arbeitsstätte in S zu berücksichtigen sei.

Tatsache sei weiters, dass der damalige Mitbewohner zum Zeitpunkt der Wohnungsbegründung ein ihr fremder Mann gewesen sei und sie sich nachweislich erst im Jahr 2009 mit diesem Mann verehelicht habe.

Die Wohnnotwendigkeit in Wien für 2004 sei ausschließlich zum Zwecke ihres Studiums und nur im Ausmaß ihres Wohnanteiles geltend gemacht worden.

Dass in den Vorjahren eventuelle Wohnungskosten nicht geltend gemacht worden seien, beruhe darauf, dass sie in Unkenntnis dessen gewesen sei.

Es werde daher beantragt, die Kosten in Höhe von 5.596,44 € in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium zu sehen, der Arbeitnehmerveranlagung 2004 zugrunde zu legen, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom abzuändern und das entstehende Steuerguthaben zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung auf ihr Konto zur Auszahlung zu bringen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Wiederaufnahmsantrag vom mit folgender Begründung ab:

"Der Antrag wurde abgewiesen, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind.

Die von Ihnen angeführte UFS Entscheidung GZ. RV/1321-W/07 vom stellt keinen Wiederaufnahmsgrund i.S. von § 303 BAO dar. Generell sind Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Wiederaufnahmsgründe (; , 96/17/0373; , 2002/16/0286-0289)."

Mit Schriftsatz vom erhob die Berufungswerberin gegen den Abweisungsbescheid vom Berufung. Sie stellte zugleich Anträge

- auf Aufschiebung der Wirksamkeit,

- auf Erkennung der Befangenheit des bescheidausstellenden Organes (Herrn L.B.),

- auf amtswegige Aufhebung des Bescheides vom wegen Befangenheit des Entscheidungsorganes.

Die Berufungswerberin führte im Schriftsatz vom aus, das bescheidausstellende Organ sei in den gegenständlichen Streitpunkten bereits vor Jahren tätig gewesen und habe erwiesenermaßen mit unwahren Behauptungen einerseits den UFS Wien falsch informiert und andererseits bei diesem die Abweisung ihrer Berufung unter Falschdarlegung des Sachverhaltes beantragt. Der UFS habe damals auf Grund der falschen Anträge gegen ihr Recht auf Geltendmachung von Wohnkosten in Wien, die ausschließlich durch das begonnene BWL-Studium verursacht und belegt worden seien, abweisend entschieden. Danach habe sich derselbe Beamte abermals angemaßt, im Antrag an den UFS Klagenfurt unwahre Behauptungen aufzustellen und abermals beantragt, einen begründeten Antrag abzuweisen, bzw., für den Fall einer konträren Ansicht des UFS, gegebenenfalls nur einen Pauschbetrag zuzubilligen, und damit verlangt, sie jedenfalls zu schädigen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid weise ebenfalls die Tätigkeit desselben Organes nach und es sei unfassbar, dass ein offenbar willkürlich tätiger Beamter sie abermals mutwillig mit der Abweisung ihres berechtigten Wiederaufnahmebegehrens schädige.

Herr L.B. sei daher jedenfalls als befangen zu erkennen. Sein Bescheid sei von Amts wegen aufzuheben. Ihrem begründeten Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei stattzugeben. Erwähnt sei noch, dass auch Herr A in ihrer Steuersache mehrfach tätig gewesen sei und auch dieser von ihr abgelehnt werde.

Begründend für die gegenständliche Berufung verweise sie auf ihren ursprünglichen Antrag vom und ergänze, dass es unzutreffend sei, dass Entscheidungen des UFS gegenständlich keinen Wiederaufnahmsgrund darstellten. Der UFS habe mehrfach erkannt, dass einerseits die Wohngemeinschaftsbegründung in Wien ihr Studium neben der Arbeit in S ermöglicht habe und andererseits, dass das Pendlerpauschale nicht von G nach S zu gewähren sei.

Es sei zweifelsfrei im Verlauf des Verfahrens zu Tage getreten, dass die anteilsmäßige Geltendmachung von Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit in Wien ausschließlich zum Zweck des Studiums erforderlich gewesen sei und für das Jahr 2004 demnach zu Recht die Absetzung des Aufwandes begehrt worden sei.

Im Übrigen verweise sie auf ihren ursprünglichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf das Hervorkommen von Wiederaufnahmsgründen hinsichtlich der Abweisung des Pendlerpauschales von G nach S.

Weiters erlaube sie sich noch festzuhalten, dass es völlig unrelevant sei, ob die zum Zwecke ihres Studiums aufgenommene Wohnmöglichkeit in Wien Jahre später als Nebenwohnsitz adaptiert und mit dem ursprünglichen Mitbewohner in einem Familienverband genutzt werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2004

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. a BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus.

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist unter anderem, dass Tatsachen oder Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens für die Behörde neu hervorkommen. Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für nicht entscheidungswesentlich gehalten, so sind diese Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wäre somit Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens gewesen, dass nach Abschluss des Einkommensteuerverfahrens für 2004 (mit Berufungsentscheidung vom , RV/0890-W/06) Tatsachen oder Beweismittel für die Behörde neu hervorgekommen sind.

Die im Wiederaufnahmsantrag vorgebrachten Umstände, dass die Berufungswerberin nicht in Wien, sondern in S berufstätig war, dass sie die Wohnmöglichkeit in Wien ausschließlich zum Zwecke des Studiums an der WU Wien und zeitgleich mit dem Studienbeginn aufgenommen hat sowie dass sie die Wohnkosten in Wien nur im Ausmaß ihres Wohnanteiles beantragt hat, wurden von der Berufungswerberin bereits in der Berufung und im Vorlageantrag geltend gemacht und sind somit nicht nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung vom neu hervorgekommen.

Der von der Berufungswerberin im Wiederaufnahmsantrag weiters vorgebrachte Umstand, dass ihr Wohnsitz in Wien und nicht ihr Wohnsitz in G für die Bemessung des Pendlerpauschales heranzuziehen ist, wurde in der Berufungsentscheidung für 2004 vom bereits berücksichtigt und ist somit für das Jahr 2004 ebenfalls nicht neu hervorgekommen.

Zu dem von der Berufungswerberin weiters geltend gemachten Umstand, der damalige Mitbewohner der Wiener Wohnung sei zum Zeitpunkt der Wohnungsbegründung ein ihr fremder Mann gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass in der Berufungsentscheidung vom (auf Seite 6, vorletzter Absatz) angeführt ist, dass die Berufungswerberin im Jahr 2004 alleinstehend war. In der Berufungsentscheidung für 2004 ist somit von keiner Lebensgemeinschaft ausgegangen worden. Im Übrigen hätte der Umstand, dass der Mitbewohner zum damaligen Zeitpunkt ein der Berufungswerberin fremder Mann gewesen ist, nach der Begründung der Berufungsentscheidung vom (die unter anderem auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung abstellt), zu keiner anders lautenden Entscheidung geführt. Hinzu kommt, dass nach § 303 Abs. 2 BAO allfällige Tatsachen innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufungswerberin vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat (spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Berufungsentscheidung vom ) vorgebracht hätten werden müssen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO scheidet daher im vorliegenden Fall ebenfalls aus.

Im gegenständlichen Fall kommt aber auch keine auf § 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht. Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (vgl. zB ), ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (vgl. Ritz, BAO4, § 116 Tz 1).

Da im vorliegenden Fall über keine Vorfrage entschieden wurde, scheidet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO ebenfalls aus.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin betreffend das Vorliegen von Befangenheit des bescheidausstellenden Organes:

Gemäß § 76 Abs. 1 BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;

b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

d) im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1 und 5) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in lit. a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist.

Eine Befangenheit nach § 76 Abs. 1 lit. a oder b BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus.

Unter § 76 Abs. 1 lit. c BAO ("sonstige wichtige Gründe") fallen persönliche Beziehungen des Organwalters zu der Partei, zu deren Vertreter, zu einem Zeugen oder zu dem Organwalter, dessen Entscheidung überprüft wird. Solche Beziehungen sind zB persönliche Freundschaft oder Feindschaft, Verlöbnis, Zugehörigkeit zu einer Stammtischrunde oder zu einem kleinen Verein, die Mitgliedschaft im Gemeinderat einer Partei, außerdienstliche Rechtsstreitigkeiten, geschäftliche Beziehungen und zivilrechtliche Verpflichtungen (vgl. Ritz, BAO4, § 76 Tz 9).

Das Vorliegen bloß sachlicher Differenzen - wie im gegenständlichen Fall - führt nicht zur Befangenheit (vgl. Ritz, BAO4, § 76 Tz 11).

§ 76 Abs. 1 lit. d BAO schließt es aus, dass Organe der Abgabenbehörde zweiter Instanz, die an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung in der ersten Instanz mitgewirkt haben, im Rechtsmittelverfahren der Abgabenbehörde zweiter Instanz tätig werden. Dies ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.

Ein subjektives Recht auf Ablehnung von befangenen Organwaltern besteht - abgesehen von im Gesetz genannten Fällen, die hier nicht zutreffen - nicht (vgl. Ritz, BAO4, § 76 Tz 15; ).

Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage keine Befangenheit des bescheidausstellenden Behördenorganes (des Herrn L.B.) erkennbar.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Herr L.B. nach der Aktenlage vor der Stellung des Antrages auf Abweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 (im Vorlagebericht an den ) an die Oberbehörde (Fachbereich Lohnsteuer der Steuer- und Zollkoordination im BM für Finanzen) die Frage gerichtet hat, ob im gegenständlichen Berufungsfall die Kosten für die Wohnung in Wien als Teil der Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzbar sind und erst nach der verneinenden Stellungnahme der Oberbehörde den Antrag auf Abweisung der Berufung - an welchen der UFS in keiner Weise gebunden gewesen wäre - gestellt hat.

Eine Rechtswidrigkeit (Verletzung von Verfahrensvorschriften) des Bescheides vom wegen Befangenheit des Entscheidungsorganes liegt daher nicht vor.

2. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

Anträge auf aufschiebende Wirkung sind somit unzulässig.

Der diesbezügliche Antrag war daher zurückzuweisen.

3. Antrag auf Erkennung der Befangenheit eines Beamten des Finanzamtes als Entscheidungsorgan

Ein Antrag auf Erkennung der Befangenheit eines Beamten als Entscheidungsorgan ist im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Der diesbezügliche Antrag war daher ebenfalls zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 76 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 76 Abs. 1 lit. a oder b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 76 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 76 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at