Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 22.07.2009, RV/0030-S/09

Zustellung im Vollstreckungsverfahren an den Schuldner trotz aufrechter Zustellungsbevollmächtigung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Thurnhofer & Partner, SteuerberatungsgesmbH, 5700 Zell am See, Bahnhofstrasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Pagitsch, vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens über die Abgabenschuld des Bw iHv EUR 954,- ergingen am folgende Bescheide:

- Bescheid an die BVA-Versicherungsanstalt öffentl. Bediensteter mit der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung

- Pfändungsbescheid an die BVA-Versicherungsanstalt öffentl. Bediensteter und Aufforderung zur Überweisung der Geldforderung iHv EUR 969,85 inkl. Gebühren und Barauslagen für die Pfändung

- Bescheid an den Bw betreffend Verfügungsverbot über die gepfändeten Forderungen

Des Weiteren wurde der an die BVA-Versicherungsanstalt öffentl. Bediensteter gerichtete Pfändungsbescheid auch an den Bw gesandt.

Am 8. September erging ein Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung an die BVA-Versicherungsanstalt öffentl. Bediensteter mit der Begründung, dass der Rückstand beglichen wurde.

Der Bw hat am gegen den Pfändungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung erhoben.

Der Bw hat in der Berufung begründet, er habe einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht und eine Zustellung sei, bei sonstiger Rechtswidrigkeit, nur an diesen zulässig.

Des Weiteren habe der Bescheid keine Geschäftszahl zugeordnet bekommen und dies sei ein erheblicher Verfahrensmangel entgegen der in Exekutionssachen anzuwendenden Sorgfalt.

Des Weiteren hätte sich der Bescheid auf keinen Rückstandsausweis, mit einer behördlichen Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen, bezogen bzw. sei dieser im Bescheidspruch nicht angeführt. Außerdem seien die Adressaten mangelhaft konkretisiert und es seien falsche Text-Bausteine für die Bescheide an ihn verwendet worden. Es werde daher die Ausstellung von Berichtigungsbescheiden beantragt.

Die Behörde hat daraufhin eine Berufungsvorentscheidung erlassen und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Es wurde angeführt, dass die Pfändung am zu Recht durchgeführt wurde, weil im Rückstandsausweise vom ein vollstreckbarer Rückstand iHv EUR 954,- ausgewiesen war. Es seien zum Zeitpunkt der Amtshandlung keine Tatsachen vorhanden gewesen, die eine Hemmung der Einbringung bewirken hätten können. Gem. § 22 AbgEO läge es im Ermessen der Behörde die im Vollstreckungsverfahren ergehenden Erledigungen unmittelbar an den Abgabenpflichtigen zuzustellen. Als Geschäftszahl sei die Steuernummer angeführt worden und die Forderung sei im Pfändungsbescheid ausreichend und eindeutig bezeichnet. Da der Bw ein Berufungsrecht gegen den Pfändungsbescheid, welcher an den Drittschuldner gerichtet wurde, habe, sei dieser Bescheid auch dem Bw zugestellt worden.

In der Begründung - des in Folge eingebrachten Vorlageantrags - wurde angeführt, dass betreffend der Zustellung der Bescheide auch Finanzbehörden sich an das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und somit Ermessen im Sinne des Gesetzes zu üben hätten. Die Behörde hätte die Pflicht zu begründen, warum sie dem Verfahrensbefehl der Zustellbevollmächtigung, an die erstrangig zuzustellen ist, nicht Folge leiste. Des Weiteren sei der Exekutionsakt durch eine Steuernummer nicht ausreichend individualisiert und identifizierbar, was bei Zwangsakten zwingend notwendig sei.

Betreffend Rückstandsausweis, sei die bloße Behauptung der Existenz eines solchen nicht ausreichend und ein erheblicher Verfahrensmangel, wenn dieser im Erstbescheid nicht angeführt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 9 Abs. 3 ZuStG hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen.

Hingegen können gemäß § 22 AbgEO im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber (Anm. = Abgabenschuldner) unmittelbar zugestellt werden.

Ferner sind nach § 1 AbgEO, soweit sich aus der AbgEO nichts anderes ergibt, die Bestimmungen der BAO auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Gemäß § 103 Abs. 1 2. Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

Nach dem Erk. des ist § 22 AbgEO als lex specialis, somit die speziellere und daher anzuwendende Regelung, zu § 9 ZustG zu sehen.

Auf Grund der angeführten Normen und der Erkenntnis des VwGH sind somit § 22 AbgEO und auch § 1 AbgEO iVm § 103 Abs. 1 2. Satz BAO Ausnahmen zu § 9 ZustG und können daher entsprechend Anwendung finden.

Unter Erledigungen iSd § 22 AbgEO werden außer Vollstreckungserledigungen insbesondere Vollstreckungs- (§ 230 Abs. 7 BAO) und Haftungsbescheide (§§ 224, 225 BAO) verstanden.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen und um eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, ist die Zustellung direkt an den Abgpfl möglich. Wenn nämlich die verschiedensten Erledigungen des Vollstreckungsverfahrens nicht unmittelbar dem Abgpfl ausgefolgt bzw. wirksam zugestellt werden könnten, so würde dies die Exekutionsführung in vielen Fällen wesentlich verzögern, die Hereinbringung der Abgabenrückstände gefährden und im Einzelfall sogar eine wirksame Exekutionsführung vereiteln (s. Liebeg, AbgEO-Kommentar, § 22 Rz. 1).

Somit hat die Behörde im Abgabenverfahren die Möglichkeit Bescheide im Sinne der Zweckmäßigkeit direkt zuzustellen ohne dies noch einmal gesondert begründen zu müssen.

Des Weiteren hat der Bw vorgebracht, es wurde keine gesonderte Geschäftszahl für den Pfändungsbescheid vergeben. Gemäß §§ 93, 96 iVm § 232 Abs. 2 bestehen für Bescheide verschiedenste Mindestinhalte und Formerfordernisse. Es besteht jedoch weder in der BAO noch in der AbgEO eine Regelung, nach der einem Pfändungsbescheid eine Geschäftszahl zugeschrieben werden müsste. Es muss der Pfändungsbescheid lediglich dem Abgpfl als Person ausreichend genau zugeschrieben werden. Dies ist mit Zuordnung zur Steuernummer der Fall und entspricht der gängigen Verwaltungspraxis.

Die Ausstellung eines Rückstandsausweises erfolgt nur als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren. Dieser dient gem. § 4 AbgEO für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen als Exekutionstitel. Der Rückstandsausweis ist jedoch kein Bescheid (, Slg 11.177; et mult.) sondern eine öffentliche Urkunde (; , 2002/17/0063 et mult.) und eine Zusendung an den Abgpfl ist, auch wenn sie zweckmäßig erscheint, nicht zwingend vorgesehen (; , 2000/17/0100).

Da folglich eine rechtswidrige Zustellung nicht erkannt werden konnte und auch die weiteren Einwendungen sich als unbegründet erwiesen haben, war der Berufung kein Erfolg beschieden: Der angefochtene Bescheid war inhaltlich nicht zu berichtigen und bleibt unverändert.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 22 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellungsbevollmächtigter
Vollstreckungsverfahren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at