Privatinteresse bei Ansuchen um Befreiung vom Amt eines Schöffen
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Miterledigte GZ: |
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RV/1379-W/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin, 1030 Wien, Invalidenstraße 7/6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr xxxx/xxxx, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge kurz BH) gerichteten Eingabe vom stellte die Berufungswerberin (Bw.) den Antrag auf Befreiung vom Amt einer Geschworenen bzw. Schöffin.
Mit Schreiben vom forderte die BH die Bw. auf, für die Vergebührung des Befreiungsantrages den Betrag von € 13,20 zu überweisen.
In dem diesbezüglichen Antwortschreiben vom führte die Bw. aus, dass es ihrer Aufmerksamkeit keineswegs entgangen sei, die offene Gebühr in Höhe von € 13,20 zu bezahlen.
Da sich die Bw. jedoch für das Amt eines Schöffen bzw. Geschworenen nicht beworben habe, sondern durch Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, sehe sich die Bw. nicht veranlasst, eine Gebühr für die Befreiung dieses Amtes zu entrichten.
Wie im Befreiungsantrag bereits erwähnt, sei es ihr derzeit aus familiären Gründen nicht möglich, das Amt auszuführen.
Sie sei Mutter von 22 Monate alten Drillingen und voraussichtlich am komme ihr viertes Kind zur Welt. Das ohnehin knapp bemessene Haushaltsbudget lasse solche "Sonderausgaben" keinesfalls zu.
Am wurde von der BH ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.
Mit dem als "Gebührenbescheid" und "Bescheid über eine Gebührenerhöhung" bezeichneten kombinierten Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. für die Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr von insgesamt € 13,20 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von € 6,60 fest.
Dagegen brachte die Bw. form- und fristgerecht Berufung ein und führte aus, dass sie im Frühjahr 2008 für ein strafrechtliches Verfahren vor dem Landesgericht X zur Schöffin bestellt worden sei.
Zu diesem Zeitpunkt sei die Bw. dreifache Mutter von 20 Monate alten Drillingen und in Erwartung eines im September 2008 geborenen Kindes, somit hochschwanger gewesen. Da sie verständlicherweise dieses Amt als Schöffin nicht habe wahrnehmen können, habe sie dies telefonisch mitgeteilt, worauf sie gebeten worden sei, Geburtsurkunde, etc. zum Beweis ihres Anliegens vorzulegen. Diesem Wunsch sei sie nachgekommen und habe sodann eine Einladung erhalten, Gebühren in Höhe von € 13,20 zu bezahlen.
Die Bw. erachte die Vorschreibung der Gebühren nicht für gesetzmäßig, jedenfalls als unangemessen und sachlich nicht gerechtfertigt.
Dass die Ausführung des Amtes infolge Befreiungsgründen für die Bw. gemäß § 4 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz unmöglich gewesen sei, stehe wohl außer Zweifel. Die von der Behörde herangezogene Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG stelle auf Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaft in Angelegenheit ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Bw. betreffen, ab.
Die Vorschreibung der Gebühr sei gemäß der zitierten Tarifpost zu Unrecht erfolgt. Es könne sich wohl nicht um Privatinteresse der Bw. handeln, wenn sie zur Ausübung eines öffentlichen Amtes, nämlich zur Schöffin bestellt worden sei. Es könne auch nicht zu ihrem Privatinteresse werden, wenn sie aus naheliegenden, persönlichen bzw. wirtschaftlichen Belastungen der Ausübung dieses Amtes nicht nachkommen könne. Es wäre gelinde gesagt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, gehe man davon aus, dass eine Schöffin, welche ihr Amt ausübe, eine Entschädigung verlangen könne, während derjenige, der aus gravierenden Gründen, wie die Bw., unmöglich ihr Amt ausüben könne, eine Eingabengebühr für ihre Entschuldigung zu zahlen habe. Die Bw. sei ungewollt zur Schöffin bestellt worden und müsse nun ungewollt eine Gebühr für die Befreiung bezahlen.
Abgesehen davon erachte die Bw. die Anwendung des § 20 BAO für gegeben, da im gegenständlichen Fall, unabhängig davon, dass die Gebühr unrechtmäßig vorgeschrieben worden sei, besonders berücksichtigungswürdige Gründe zu einer Erlassung der Gebühr führen müssten. Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen, nämlich die Unmöglichkeit vor Gericht zu erscheinen sowie die ohnehin finanzielle Angespanntheit aufgrund der Mutterschaft, scheine es nur billig und zweckmäßig, im Rahmen des § 20 BAO die Gebühr zu erlassen. So wäre auch eine Überlegung dahingehend wert, dass die Bezirkshauptmannschaft von Amts wegen die Geburt der Kinder hätte feststellen können, sodass die telefonische Mitteilung der Bw. hinsichtlich ihrer Befreiung ein zulässiger Antrag gemäß § 4 Geschworenen- und Schöffengesetz gewesen wäre, sodass die allenfalls angefallenen Gebühren zu verhindern gewesen wären.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führe aus, dass gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20 unterlägen.
Die Bw. stelle in der Begründung das Vorhandensein des Tatbestandsmerkmales "Privatinteresse" in Abrede.
Privatinteresse sei immer dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreiche oder zu erreichen erhoffe, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich sei, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt würden, bzw. neben dem Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit bestehe. Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen mit Privatinteressen schließe die Gebührenpflicht nicht aus. Es weise immer auf das Vorliegen von Privatinteresse hin, wenn eine Privatperson in einer bestimmten Angelegenheit eine behördliche Bewilligung begehre, sonstige Anträge oder Begehren stelle oder Wünsche vorbringe.
Anträge auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§ 4 GSchG), die an eine Verwaltungsbehörde gerichtet würden, lägen im privaten Interesse des Einschreiters und seien daher gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG Eingaben.
Trotz Aufforderung zur Gebührenentrichtung seitens der zuständigen Behörde sei die Gebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet worden.
Aufgrund der trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühren sei die Festsetzung mittels Bescheid durch das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erfolgt.
Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet werde, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1 als objektive Folge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne ihr Berufungsvorbringen zu ergänzen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,20.
Die Bw. bestreitet das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des Privatinteresses.
Privates Interesse ist immer dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Allein das Vorliegen öffentlicher Interessen schließt die Gebührenpflicht nicht schlechthin aus. Das Vorliegen von Privatinteressen eines Einschreiters, deren Verfolgung die Eingabe zu dienen bestimmt ist, genügt für die Gebührenpflicht nach der streitigen Tarifpost selbst dann, wenn durch die Einbringung der Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden (vgl. ). Für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG ist nicht ausschließliches Privatinteresse des Einschreiters erforderlich, es genügt teilweise Privatinteresse. Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus. So genügt es, wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb von deren gesetzlichem Wirkungskreis veranlasst werden soll ( GZ. RV/0177-S/03).
Gemäß § 4 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (GSchG) sind auf Antrag Personen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12 Abs. 2) zu befreien, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.
Allein aus dem Gesetzestext ergibt sich schon das Privatinteresse der Bw., nämlich, dass die Erfüllung der Pflicht als Schöffin zu einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung führt.
Ihren Befreiungsantrag hat die Bw. auf familiäre Gründe - Mutter von Drillingen in Erwartung eines vierten Kindes - gestützt. Die Bw. hat damit zweifelsfrei im privaten Interesse gehandelt. Der Schriftsatz erfüllt somit zweifellos alle Tatbestandsmerkmale, um als gebührenpflichtige Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gewertet zu werden.
Zu den einzelnen Berufungsgründen wird festgestellt:
Es trifft zwar zu, dass die Ausübung des Amtes einer Schöffin im öffentlichen Interesse ist, jedoch stützen sich die Befreiungsgründe gemäß § 4 Z 2 GSchG auf privates Interesse des Einschreiters.
Das Gebührengesetz ist vom Prinzip der Schriftlichkeit (Urkundenprinzip) beherrscht, welches gerade für die Schriften iSd § 14 GebG voll zur Anwendung zu kommen hat ().
Das Urkundenprinzip besagt, dass
a) die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftstückes gebunden ist,
b) für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgebend ist und dass
c) die Gebührenpflicht so oft besteht, als Schriftstücke bezüglich des gleichen gebührenpflichtigen Tatbestandes errichtet werden ( und , 94/16/0057).
Dieses Urkundenprinzip gilt in seiner vollen Strenge vor allem für die Schriften des § 14 GebG.
Danach ist für die Gebührenpflicht das Vorhandensein einer Schrift und ausschließlich ihr Inhalt relevant. Eine tatsächlich errichtete Schrift unterliegt auch dann der Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise hätte unterbleiben können. ( und , 93/16/0018).
Nach § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG gilt § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Da die strittige Gebühr trotz Aufforderung nicht entrichtet wurde, stand die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr im Hinblick auf die o.a. Rechtslage nicht im Ermessen der Behörde, weshalb die Einwendungen zu § 20 BAO ins Leere gehen.
Die Vorschreibung der festen Gebühr in Höhe von € 13,20 erfolgte daher zu Recht.
Zur Gebührenerhöhung:
Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, weshalb auch hier für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum bleibt (vgl. ).
Weitere Einwendungen gegen die Erhöhung wurden nicht dargetan.
Da somit auch die Gebührenerhöhung zu Recht festgesetzt wurde, war auch diese Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at