Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.08.2008, RV/1806-W/08

Gemäß § 41 Abs 1 Z 4 EStG 1988 hat eine Veranlagung zu erfolgen, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte Werbungskosten nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Zuge seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2006 beantragte der Bw. Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von € 1.181,-. Der am erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ergab eine Abgabengutschrift in Höhe von € 423,49.

Am wurde ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2006 erlassen in welchem der Lohnsteuerfreibetrag für 2006 mit € 678,- festgestellt wurde.

Der Bw. beantragte in seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2007 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von € 50,-.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,- angesetzt, da die vom Bw. beantragten Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, nur € 50,- betrugen. Die Abgabennachforderung für 2007 wurde mit € 128,77 errechnet.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 erhob der Bw. Berufung und ersuchte um Überprüfung der Berechnung, da er in den Vorjahren jeweils eine Gutschrift erhalten habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Nachzahlung sich aus der Berücksichtigung des vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2007 beachteten Freibetrages in Höhe von € 1.275,96 ergeben habe.

Der Bw. stellte daraufhin einen als Vorlageantrag zu wertenden Antrag auf Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 und beantragte die Aussetzung des Nachforderungsbetrages.

Dem Bw. wurde seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass von seinem Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung im Jahr 2007 höhere Aufwendungen für Werbungskosten aufgrund des geltenden Freibetragsbescheides berücksichtigte worden seien als laut Arbeitnehmererklärung 2007 angefallen sind, weshalb keine Möglichkeit bestehe den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen. Der Bw. wurde eingeladen zur Besprechung im Finanzamt vorzusprechen.

Der Bw. schrieb in seinem Antwortschreiben, dass er aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht persönlich am Finanzamt vorbeikommen könne, jedoch weiterhin nicht wisse, wieso er eine ihn aufgrund seines niedrigen Einkommens schmerzende Nachzahlung leisten solle. Er habe den ihm vom Finanzamt errechneten und ihm zugesandten Freibetragsbescheid seinem Arbeitgeber vorgelegt. Der Bw. ersuchte weiters um Ratenzahlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen.

Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt gemäß Abs. 6 keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niederen als den sich nach Abs. 1 ergebenden Freibetrag festzusetzen.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 64 Abs. 1 EStG 1988 den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären, dass an Stelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niederer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.

Durch die genannten Maßnahmen wird einerseits sichergestellt, dass besondere Verhältnisse, die zu einer Verminderung des Steuerabzuges führen, auf Wunsch des Arbeitnehmers bereits bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen sind, sodass nicht auf das Ergebnis der erst nach Ablauf des maßgeblichen Jahres möglichen Veranlagung gewartet werden muss.

Dem Dienstnehmer wird andererseits die Möglichkeit eingeräumt, entweder durch einen Antrag beim Finanzamt oder später durch Erklärung beim Arbeitgeber zu bewirken, dass nur ein niedriger oder gar kein Freibetrag berücksichtigt wird, weil dem Arbeitnehmer die (ansonsten) im Freibetragsbescheid und in der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber enthaltenen Freibeträge nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe zu stehen.

In § 41 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 ist geregelt, dass hinsichtlich eines Steuerpflichtigen dann eine Veranlagung zwingend durchzuführen ist, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.

In Anwendung der vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist zum vorliegenden Sachverhalt auszuführen, dass durch den Arbeitgeber des Bw. aufgrund der Vorlage der Mitteilung betreffend die Höhe des Freibetrages auf Basis des letztgeltenden Freibetragsbescheides 2006 vom im Jahr 2007 bei der laufenden Lohnverrechnung ein höherer Freibetrag berücksichtigt wurde, als dem Bw. aufgrund der Angaben in seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2007 zustand.

Der Freibetragsbescheid für 2006 wurde unter Berücksichtigung von Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 1.181,- erlassen, im Jahr 2007 betrugen die anzuerkennenden Werbungskosten jedoch nur € 132,-.

Aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 musste zwingend eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 erfolgen, sodass der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht zurückgezogen werden konnte.

Die im Bescheid vom durchgeführte Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit dem Ergebnis einer Nachforderung von € 128,77 ist daher zu Recht erfolgt und im Ergebnis richtig.

Aus den oben angeführten Gründen ist die Berufung des Bw. daher als unbegründet abzuweisen.

Auf die Möglichkeit im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einhebung von Abgaben ein Ansuchen auf Entrichtung des ausgesetzten Betrages in Raten gemäß § 212 BAO zu stellen wird verwiesen.

Ergeht auch an das Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Freibetragsbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at