Gebührenerhöhung, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde
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Miterledigte GZ: |
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RV/2755-W/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.F., X., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist am ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom eingelangt. Darin wurde dem Finanzamt bekannt gegeben, dass Frau F.F., die Berufungswerberin, für ein Ansuchen nach § 29b StVO samt sechs Beilagen die Gebühr in der Höhe von insgesamt € 37,70 nicht entrichtet hat.
Mit Bescheiden vom (Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der Berufungswerberin für das Ansuchen gemäß § 14 TP 6 GebG eine Gebühr in der Höhe von € 14,30 und für die sechs Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von € 23,40 (sechs Mal € 3,90) fest und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 18,85.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Gebühr von der Berufungswerberin nicht vorschriftsmäßig entrichtet werden konnte, da sie keine Aufforderung und auch keinen Zahlschein dafür bekommen habe. Laut Rücksprache mit der MA 40 sei an die Berufungswerberin ein Erlagschein abgeschickt worden, welcher bei ihr nicht eingelangt sei. Der Erlagschein soll ohne Zustellbestätigung ergangen sein.
Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben ist, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.
Im Vorlageantrag wurde ausgeführt:
"Da ich keinerlei Kenntnis über eine zu entrichtende Gebühr hatte, konnte ich diese auch nicht ordnungsgemäß entrichten. Ich habe nie eine Zahlungsaufforderung bekommen. Sollte diese an mich geschickt worden sein, so geschah dies ohne Zustellnachweis, obwohl offensichtlich eine Frist damit verbunden war (ebenso wie die Berufungsvorentscheidung).Die Gebühr von € 37,70 wurde sofort von mir entrichtet, als ich davon Kenntnis erhalten habe.Ich ersuche daher, von der Forderung einer erhöhten Gebühr Abstand zu nehmen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass sich die zitierten Gesetzesstellen jeweils auf die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung beziehen.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen oder juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30. Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, unterliegen, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von € 3,90.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben und Beilagen gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Die festen Gebühren sind nach § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Nach § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Dass eine Eingabe und sechs Beilagen vorliegen, wird im Berufungsverfahren nicht bestritten. Ebenso wenig, dass für die Eingabe und die Beilagen die Gebührenschuld entstanden ist.
Die Gebührenschuld ist im gegenständlichen Fall in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die schriftliche Erledigung der Magistratsabteilung 40 zugestellt wurde. Die dem Gedanken der Bürgerfreundlichkeit entsprechende Belehrung, Aufklärung oder auch Aufforderung zur Vergebührung durch die Behörde kann die Verpflichtung derjenigen Person, die als Gebührenschuldnerin für die richtige Vergebührung Sorge zu tragen hat, niemals aufheben.
Wenn die Berufungswerberin daher meint, dass die Gebühr von ihr nicht vorschriftsmäßig entrichtet werden konnte, da sie keine Aufforderung und auch keinen Zahlschein dafür bekommen habe, ist dem entgegen zu halten, dass weder das Gebührengesetz selbst noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift die Behörde verpflichtet, einem Gebührenschuldner, der eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet, auf dieses Gebührengebrechen hinzuweisen. Der Umstand der möglichen fehlenden Aufklärung durch die Behörde hat keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 GebG.
Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht in einer im § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG vorgesehenen Weise entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden der Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühren hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorgeschrieben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at